Herder — Heroldsamt.
den von B. Suphan herausgegebenen
Sämtlichen Werken Herders. Berlin 1877
bis 1893. XXXI.)
Zu vergleichen: V.Ehrenber g Herders Bedeutung f.
die Rechtswi haft, Göttinger Festrede zum 27. Jan
1903 (in der S6 Anm auf die Würdigung Herders durch
Stinzing und Treitschke hingewiesen wird) und v. Beth-
mann-Hollweg in der ZIRG 6 43. Bogeng.
hereditas s. Intestaterbfolge.
hereditas iacens s. Erbschaftserwerb.
hereditatis petitio ist die dingliche
Universalklage des Erben auf Herausgabe
der Erbschaft; der Teilerbe hat die h
partiaria.
1. Kläger ist der Erbe (Zivil-, prätori-
scher, Testaments-, Intestat-, alleiniger,
Miterbe; auch der Universalfideikommis-
sar, ev der Fiskus). Beklagter ist der Be-
sitzer pro herede, also als angeblicher
Erbe, Erbschaftskäufer usw; der Besitzer
pro possessore, der ohne ersichtlichen
Rechtsgrund besitzt; ferner der Nicht-
besitzer (fictus possessor) in zwei Fällen,
nämlich qui dolo desiit possidere (Auf-
gabe des Besitzes vor Prozeßbeginn, ante
litem contestatam) und qui liti se obtulit.
Mit dem interdictum quam hereditatem
dreht der Erbe die Parteirolle um.
2. Umfang des Anspruches: die Klage
geht auf den Nachlaß ; herauszugeben ist
omne lucrum. Der unredliche und der
redliche Besitzer haben die bereits ver-
zehrten Früchte, durch welche sie be-
reichert sind, zu ersetzen, — vom ProzeB-
beginne an vertritt der redliche Besitzer
omnis culpa, der unredliche sogar casus;
der redliche erhält alle Verwendungen er-
setzt, ev hat er Retention; dem unred-
lichen werden notwendige und nützliche
Impensen ersetzt (SC Juventianum 129
n. Chr).
3. Singularklagen des Erben sind Kla-
gen, die der Erbe als Gläubiger der For-
derungen des Erblassers und als Eigentü-
mer der Erbschaftssachen erhebt.
4. Prätorische Schutzmittel des Erben
sind: das interdictum quorum bonorum
des prätorischen Erben gegen den Be-
sitzer von Erbschaftssachen ; interdictum
quod legatorum des Erben gegen den
eigenmächtigen Vermächtnisnehmer.
heredium s. gens.
heres ex re certa s. legatum.
Hermaphroditismus s. Bisexualität.
Hermelin s. jagdbare Tiere.
Heroldsamt, preußisches. Das H(e)-
r(oldsamt) ist die Adelsbehörde des Kö-
nigreichs Preußen, eine selbständige, dem
Ministerium des Königlichen Hauses an-
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gegliederte Behörde zur Bearbeitung der
Adels- und Standessachen, geschaffen von
König Friedrich Wilhelm IV. mittels AKO
vom 14. März 1855. Es bildet ein Kolle-
gium und besteht aus einem Vorsitzenden,
mehreren Mitgliedern, einem Kassen-
kurator und einem Justitiar. Begrifflich
ist es als eine mit weitgehenden öffent-
lich- und verwaltungsrechtlichen Befug-
nissen ausgestattete Hofbehörde zu be-
zeichnen. Alle Adels- und Standessachen
sind entweder Gnadensachen oder Rechts-
sachen. Gnadensachen sind solche, die
der Entscheidung des Staatsoberhauptes
vorbehalten sind. Das Hr bereitet bei
ihnen die Entscheidung lediglich vor
und berichtet, und zwar unter Mitwir-
kung des Ministeriums des Innern als
oberster Landespolizeibehörde, in ein-
zelnen Fällen auch unter der Mitwir-
kung des Justizministeriums, wo deren
Ressorts durch die zu treffende Kö-
nigliche Entscheidung berührt werden.
Solche Gnadensachen sind:
1. die Erhebung in den preuß Adels-
stand oder die Verleihung eines höheren
preuß Adelsgrades;
2. die Genehmigung zur Annahme
und zur Führung eines einem preuß
Staatsuntertanen von einem auswärtigen
Staatsoberhaupte verliehenen Adels oder
höheren Adelsgrades. Und zwar bedarf
es dieser Genehmigung zur Führung für
den Preußen der richtigen Meinung nach
im Inlande wie im Auslande;
3. die Aufnahme eines nichtpreuß Edel-
mannes, Freiherrn, Grafen usw in den
preuß Adel, unter die preuß Freiherren,
Grafen usw;
4. die Genehmigung etwa erbetener
Namen- und Wappenübertragungen er-
loschener Adelsgeschlechter;
5. die Genehmigung zum Übergang des
Adels vom adeligen Wahlvater auf das
nichtadelige Wahlkind oder zum Über-
gang des höheren Adelstitels von einem
höher betitelten adeligen Wahlvater auf
ein nicht oder niedriger betiteltes Wahl-
kind, ALR 684 TI 2 Tit 9;
6. die Genehmigung zum Übergang des
Adels der unehelichen Mutter auf ihr un-
eheliches Kind, AE vom 25. April 1870,
JMBi 126;
7. die Änderung eines adeligen Namens,
AE vom 12. Juli 1867, GS 1310.
Rechtssachen sind:
1. die Anerkennung von Standesan-