Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Herder — Heroldsamt. 
den von B. Suphan herausgegebenen 
Sämtlichen Werken Herders. Berlin 1877 
bis 1893. XXXI.) 
Zu vergleichen: V.Ehrenber g Herders Bedeutung f. 
die Rechtswi haft, Göttinger Festrede zum 27. Jan 
1903 (in der S6 Anm auf die Würdigung Herders durch 
Stinzing und Treitschke hingewiesen wird) und v. Beth- 
mann-Hollweg in der ZIRG 6 43. Bogeng. 
hereditas s. Intestaterbfolge. 
hereditas iacens s. Erbschaftserwerb. 
hereditatis petitio ist die dingliche 
Universalklage des Erben auf Herausgabe 
der Erbschaft; der Teilerbe hat die h 
partiaria. 
1. Kläger ist der Erbe (Zivil-, prätori- 
scher, Testaments-, Intestat-, alleiniger, 
Miterbe; auch der Universalfideikommis- 
sar, ev der Fiskus). Beklagter ist der Be- 
sitzer pro herede, also als angeblicher 
Erbe, Erbschaftskäufer usw; der Besitzer 
pro possessore, der ohne ersichtlichen 
Rechtsgrund besitzt; ferner der Nicht- 
besitzer (fictus possessor) in zwei Fällen, 
nämlich qui dolo desiit possidere (Auf- 
gabe des Besitzes vor Prozeßbeginn, ante 
litem contestatam) und qui liti se obtulit. 
Mit dem interdictum quam hereditatem 
dreht der Erbe die Parteirolle um. 
2. Umfang des Anspruches: die Klage 
geht auf den Nachlaß ; herauszugeben ist 
omne lucrum. Der unredliche und der 
redliche Besitzer haben die bereits ver- 
zehrten Früchte, durch welche sie be- 
reichert sind, zu ersetzen, — vom ProzeB- 
beginne an vertritt der redliche Besitzer 
omnis culpa, der unredliche sogar casus; 
der redliche erhält alle Verwendungen er- 
setzt, ev hat er Retention; dem unred- 
lichen werden notwendige und nützliche 
Impensen ersetzt (SC Juventianum 129 
n. Chr). 
3. Singularklagen des Erben sind Kla- 
gen, die der Erbe als Gläubiger der For- 
derungen des Erblassers und als Eigentü- 
mer der Erbschaftssachen erhebt. 
4. Prätorische Schutzmittel des Erben 
sind: das interdictum quorum bonorum 
des prätorischen Erben gegen den Be- 
sitzer von Erbschaftssachen ; interdictum 
quod legatorum des Erben gegen den 
eigenmächtigen Vermächtnisnehmer. 
heredium s. gens. 
heres ex re certa s. legatum. 
Hermaphroditismus s. Bisexualität. 
Hermelin s. jagdbare Tiere. 
Heroldsamt, preußisches. Das H(e)- 
r(oldsamt) ist die Adelsbehörde des Kö- 
nigreichs Preußen, eine selbständige, dem 
Ministerium des Königlichen Hauses an- 
  
  
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gegliederte Behörde zur Bearbeitung der 
Adels- und Standessachen, geschaffen von 
König Friedrich Wilhelm IV. mittels AKO 
vom 14. März 1855. Es bildet ein Kolle- 
gium und besteht aus einem Vorsitzenden, 
mehreren Mitgliedern, einem Kassen- 
kurator und einem Justitiar. Begrifflich 
ist es als eine mit weitgehenden öffent- 
lich- und verwaltungsrechtlichen Befug- 
nissen ausgestattete Hofbehörde zu be- 
zeichnen. Alle Adels- und Standessachen 
sind entweder Gnadensachen oder Rechts- 
sachen. Gnadensachen sind solche, die 
der Entscheidung des Staatsoberhauptes 
vorbehalten sind. Das Hr bereitet bei 
ihnen die Entscheidung lediglich vor 
und berichtet, und zwar unter Mitwir- 
kung des Ministeriums des Innern als 
oberster Landespolizeibehörde, in ein- 
zelnen Fällen auch unter der Mitwir- 
kung des Justizministeriums, wo deren 
Ressorts durch die zu treffende Kö- 
nigliche Entscheidung berührt werden. 
Solche Gnadensachen sind: 
1. die Erhebung in den preuß Adels- 
stand oder die Verleihung eines höheren 
preuß Adelsgrades; 
2. die Genehmigung zur Annahme 
und zur Führung eines einem preuß 
Staatsuntertanen von einem auswärtigen 
Staatsoberhaupte verliehenen Adels oder 
höheren Adelsgrades. Und zwar bedarf 
es dieser Genehmigung zur Führung für 
den Preußen der richtigen Meinung nach 
im Inlande wie im Auslande; 
3. die Aufnahme eines nichtpreuß Edel- 
mannes, Freiherrn, Grafen usw in den 
preuß Adel, unter die preuß Freiherren, 
Grafen usw; 
4. die Genehmigung etwa erbetener 
Namen- und Wappenübertragungen er- 
loschener Adelsgeschlechter; 
5. die Genehmigung zum Übergang des 
Adels vom adeligen Wahlvater auf das 
nichtadelige Wahlkind oder zum Über- 
gang des höheren Adelstitels von einem 
höher betitelten adeligen Wahlvater auf 
ein nicht oder niedriger betiteltes Wahl- 
kind, ALR 684 TI 2 Tit 9; 
6. die Genehmigung zum Übergang des 
Adels der unehelichen Mutter auf ihr un- 
eheliches Kind, AE vom 25. April 1870, 
JMBi 126; 
7. die Änderung eines adeligen Namens, 
AE vom 12. Juli 1867, GS 1310. 
Rechtssachen sind: 
1. die Anerkennung von Standesan-
	        
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