Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Hilfskassen. 
nesung verbliebenen körperlichen Mängel 
gewährt werden. Auch darf die Kranken- 
unterstützung an Wöchnerinnen gewährt 
und die ärztliche Behandlung auf die Fa- 
milienangehörigen der Mitglieder ausge- 
dehnt werden. Den Hinterbliebenen ver- 
storbener Mitglieder kann eine Beihilfe 
gewährt werden, die das Zehnfache der 
wöchentlichen Unterstützung, auf die das 
verstorbene Mitglied Anspruch hatte, 
nicht überschreitet. Der Anspruch auf 
Unterstützung kann mit rechtlicher Wir- 
kung weder verpfändet noch übertragen 
noch gepfändet und darf nur auf geschul- 
dete Beiträge — nicht aber auf geschul- 
dete Ordnungsstrafen, vgl OVG 17 426 — 
aufgerechnet werden. Die Kasse muß 
einen von der Generalversammlung ge- 
wählten Vorstand haben, durch den sie 
gerichtlich und außergerichtlich vertreten 
wird. Soweit die Angelegenheiten der 
Kasse nicht durch den Vorstand wahrge- 
nommen werden, steht die Beschluß- 
nahme darüber der Generalversammlung 
zu. In dieser hat jedes anwesende Mit- 
glied, welches großjährig und im Besitze 
der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine 
Stimme. Die Generalversammlung kann 
aber auch aus Abgeordneten gebildet wer- 
den, die aus der Mitte der stimmfähigen 
Mitglieder zu wählen sind; die Zahl der 
zu wählenden Abgeordneten muß jedoch 
mindestens zwanzig betragen und doppelt 
so groß sein als die Zahl der Vorstands- 
mitglieder. Diejenigen Mitglieder des 
Vorstandes, welche die Kasse gerichtlich 
und außergerichtlich vertreten, haben in 
der Generalversammlung nur eine bera- 
tende Stimme. Die Kasse kann durch Be- 
schluß der Generalversammlung unter Zu- 
stimmung von mindestens vier Fünfteilen 
sämtlicher vertretenen Stimmen aufgelöst 
werden. Außerdem kann unter bestimm- 
ten, im Gesetze näher bezeichneten Vor- 
aussetzungen ihre Schließung durch die 
höhere Verwaltungsbehörde (in Preußen 
durch den Regierungspräsidenten) erfol- 
gen. Gegen diese Maßregel ist der Rekurs 
nach Maßgabe der Gw 20, 21 zulässig. In 
Preußen entscheidet nach $ 142 des Zu- 
ständigkeitsges der Bezirksausschuß auf 
Klage der Aufsichtsbehörde über die 
Schließung eingeschriebener Hk. Die Kas- 
sen und die von ihnen eingerichteten ört- 
lichen Verwaltungsstellen unterliegen in 
bezug auf die Befolgung des Hilfskassen- 
ges der Beaufsichtigung durch die von 
  
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den Landesregierungen zu bestimmenden 
Behörden, mit der Maßgabe, daß mit den 
von den höheren Verwaltungsbehörden 
wahrzunehmenden Geschäften diejenigen 
höheren Verwaltungsbehörden zu be- 
trauen sind, die nach Landesrecht die Auf- 
sicht oder Oberaufsicht in Gemeindean- 
gelegenheiten wahrzunehmen haben. 
Den eingeschriebenen Hk steht es frei, 
ob sie den privilegierten Krankenkassen 
des KrVGes zugehören und dadurch Trä- 
ger der Krankenversicherung werden wol- 
len. Nach KrVGes 75 sind nämlich Mit- 
glieder der auf Grund des Gesetzes über 
die eingeschriebenen Hk errichteten Kas- 
sen von der Verpflichtung, der Gemeinde- 
krankenversicherung oder einer nach 
Maßgabe des KrVGes gegründeten Kran- 
kenkasse anzugehören, befreit, wenn die 
Hk, welcher sie angehörten, allen ihren 
versicherungspflichtigen Mitgliedern oder 
doch derjenigen Mitgliederklasse, zu wel- 
cher der Versicherungspflichtige gehört, 
im Krankheitsfalle mindestens diejenigen 
Leistungen gewährt, die nach Maßgabe 
des KrVGes 6 und 7 von der Gemeinde, 
in deren Bezirk der Versicherungspflich- 
tige beschäftigt ist, zu gewähren sind. 
Die durch Kassenstatut begründeten 
Beschränkungen der Unterstützungsan- 
sprüche schließen die Befreiung nicht aus, 
wenn sie sich innerhalb der Grenzen der 
den Gemeinden nach KrVOes 76a gestat- 
teten Beschränkungen halten. Diese Be- 
stimmungen finden auch auf Mitglieder 
solcher auf Grund landesgesetzlicher Vor- 
schriften errichteter Hk Anwendung, 
deren Statut von einer Staatsbehörde ge- 
nehmigt ist und über die Bildung eines 
Reservefonds dem KrVGes 32, 33 ent- 
sprechende Bestimmungen enthält. Diesen 
Kassen und den eingeschriebenen Hk ist 
auf ihren Antrag vom Reichskanzler bzw 
von der Zentralbehörde des betreffenden 
Bundesstaates (in Preußen vom Minister 
für Handel und Gewerbe) auf Antrag eine 
Bescheinigung darüber auszustellen, daß 
sie vorbehaltlich der Höhe des Kranken- 
geldes den Anforderungen des $ 75 ge- 
nügen. 
Für die Verfassung der auf landesrecht- 
licher Vorschrift errichteten Hk ist jetzt 
das Ges über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901, ROBI 
139, maßgebend. Die in die Wege gelei- 
tete Reform der Gesetzgebung über die 
Arbeiterversicherung wird möglicher-
	        
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