Hilfskassen.
nesung verbliebenen körperlichen Mängel
gewährt werden. Auch darf die Kranken-
unterstützung an Wöchnerinnen gewährt
und die ärztliche Behandlung auf die Fa-
milienangehörigen der Mitglieder ausge-
dehnt werden. Den Hinterbliebenen ver-
storbener Mitglieder kann eine Beihilfe
gewährt werden, die das Zehnfache der
wöchentlichen Unterstützung, auf die das
verstorbene Mitglied Anspruch hatte,
nicht überschreitet. Der Anspruch auf
Unterstützung kann mit rechtlicher Wir-
kung weder verpfändet noch übertragen
noch gepfändet und darf nur auf geschul-
dete Beiträge — nicht aber auf geschul-
dete Ordnungsstrafen, vgl OVG 17 426 —
aufgerechnet werden. Die Kasse muß
einen von der Generalversammlung ge-
wählten Vorstand haben, durch den sie
gerichtlich und außergerichtlich vertreten
wird. Soweit die Angelegenheiten der
Kasse nicht durch den Vorstand wahrge-
nommen werden, steht die Beschluß-
nahme darüber der Generalversammlung
zu. In dieser hat jedes anwesende Mit-
glied, welches großjährig und im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine
Stimme. Die Generalversammlung kann
aber auch aus Abgeordneten gebildet wer-
den, die aus der Mitte der stimmfähigen
Mitglieder zu wählen sind; die Zahl der
zu wählenden Abgeordneten muß jedoch
mindestens zwanzig betragen und doppelt
so groß sein als die Zahl der Vorstands-
mitglieder. Diejenigen Mitglieder des
Vorstandes, welche die Kasse gerichtlich
und außergerichtlich vertreten, haben in
der Generalversammlung nur eine bera-
tende Stimme. Die Kasse kann durch Be-
schluß der Generalversammlung unter Zu-
stimmung von mindestens vier Fünfteilen
sämtlicher vertretenen Stimmen aufgelöst
werden. Außerdem kann unter bestimm-
ten, im Gesetze näher bezeichneten Vor-
aussetzungen ihre Schließung durch die
höhere Verwaltungsbehörde (in Preußen
durch den Regierungspräsidenten) erfol-
gen. Gegen diese Maßregel ist der Rekurs
nach Maßgabe der Gw 20, 21 zulässig. In
Preußen entscheidet nach $ 142 des Zu-
ständigkeitsges der Bezirksausschuß auf
Klage der Aufsichtsbehörde über die
Schließung eingeschriebener Hk. Die Kas-
sen und die von ihnen eingerichteten ört-
lichen Verwaltungsstellen unterliegen in
bezug auf die Befolgung des Hilfskassen-
ges der Beaufsichtigung durch die von
149
den Landesregierungen zu bestimmenden
Behörden, mit der Maßgabe, daß mit den
von den höheren Verwaltungsbehörden
wahrzunehmenden Geschäften diejenigen
höheren Verwaltungsbehörden zu be-
trauen sind, die nach Landesrecht die Auf-
sicht oder Oberaufsicht in Gemeindean-
gelegenheiten wahrzunehmen haben.
Den eingeschriebenen Hk steht es frei,
ob sie den privilegierten Krankenkassen
des KrVGes zugehören und dadurch Trä-
ger der Krankenversicherung werden wol-
len. Nach KrVGes 75 sind nämlich Mit-
glieder der auf Grund des Gesetzes über
die eingeschriebenen Hk errichteten Kas-
sen von der Verpflichtung, der Gemeinde-
krankenversicherung oder einer nach
Maßgabe des KrVGes gegründeten Kran-
kenkasse anzugehören, befreit, wenn die
Hk, welcher sie angehörten, allen ihren
versicherungspflichtigen Mitgliedern oder
doch derjenigen Mitgliederklasse, zu wel-
cher der Versicherungspflichtige gehört,
im Krankheitsfalle mindestens diejenigen
Leistungen gewährt, die nach Maßgabe
des KrVGes 6 und 7 von der Gemeinde,
in deren Bezirk der Versicherungspflich-
tige beschäftigt ist, zu gewähren sind.
Die durch Kassenstatut begründeten
Beschränkungen der Unterstützungsan-
sprüche schließen die Befreiung nicht aus,
wenn sie sich innerhalb der Grenzen der
den Gemeinden nach KrVOes 76a gestat-
teten Beschränkungen halten. Diese Be-
stimmungen finden auch auf Mitglieder
solcher auf Grund landesgesetzlicher Vor-
schriften errichteter Hk Anwendung,
deren Statut von einer Staatsbehörde ge-
nehmigt ist und über die Bildung eines
Reservefonds dem KrVGes 32, 33 ent-
sprechende Bestimmungen enthält. Diesen
Kassen und den eingeschriebenen Hk ist
auf ihren Antrag vom Reichskanzler bzw
von der Zentralbehörde des betreffenden
Bundesstaates (in Preußen vom Minister
für Handel und Gewerbe) auf Antrag eine
Bescheinigung darüber auszustellen, daß
sie vorbehaltlich der Höhe des Kranken-
geldes den Anforderungen des $ 75 ge-
nügen.
Für die Verfassung der auf landesrecht-
licher Vorschrift errichteten Hk ist jetzt
das Ges über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901, ROBI
139, maßgebend. Die in die Wege gelei-
tete Reform der Gesetzgebung über die
Arbeiterversicherung wird möglicher-