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erloschen, so ist der Schuldner trotz Ver-
zichts zur Rücknahme wieder berechtigt,
B 382, 1171 Abs 3, um so mehr, wenn der
Anspruch des Gläubigers selbst erloschen
ist, z. B. weil der Gläubiger anderweit be-
friedigt oder im Fall Z 75 keinem der
streitenden Gläubiger die Sache zuge-
sprochen ist, weil sie keiner zu fordern
hat. In diesen Fällen kann der Schuldner
die Einwilligung des oder der Gläubiger
zur Empfangnahme verlangen, B 812.
Einer Verpflichtung zur Hn, der ein Zah-
lungsverbot nach Z 829 nicht entgegeu-
steht — ROLG 14 20 —, hat der Schuld-
ner nur genügt, wenn er auch der Hinter-
legungsstelle gegenüber auf das Rück-
nahmerecht verzichtet hat.
Die Wirkung der Hn auf das Schuldver-
hältnis ist verschieden, je nachdem, ob die
Rücknahme ausgeschlossen ist oder nicht.
Im ersten Falle wird der Schuldner durch
die Hn von seiner Verbindlichkeit in glei-
cher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit
der Hn an den Gläubiger geleistet hätte.
Vorausgesetzt ist die Rechtmäßigkeit der
Hn. Mangelt es an der Voraussetzung des
8 372, so kann der Gläubiger trotzdem die
Hn annehmen. Dadurch wird der Mangel
der Rechtmäßigkeit geheilt. Hier wird der
Schuldner aber erst im Zeitpunkte der An-
nahme, nicht der Hn befreit. Von dem
Gläubiger, welcher die Annahme verwei-
gert, karın der Schuldner nach B 812, 380
eine Erklärung über die Empfangsberech-
tigung des Schuldners verlangen. Das
gleiche gilt, wenn der Gläubiger eine Teil-
hinterlegung, vgl B 276, zurückweist. Wie
die Schuld gelten Pfandrechte und Bürg-
schaften als im Zeitpunkte der Hn er-
loschen. Einen Anspruch auf Leistung
Zug um Zug kann der Schuldner ohne
weiteres geltendmachen. Hat er das
Recht des Gläubigers zur Empfangnahme
der hinterlegten Sache von der Bewirkung
der ihm obliegenden Gegenleistung ab-
hängig gemacht, so muß er Zug um
Zug mit der Gegenleistung eine Erklä-
rung über die Empfangnahme ausstel-
len, B 373, 380. Die Erklärung braucht
erst nach Empfangnahme der Ge-
genleistung ausgestellt zu werden,
wenn die Hn wegen Annahmeverzugs
geschah, B 274, nicht, wenn sie
aus einem anderen Grunde erfolgt ist.
Mit der Annahmeerklärung oder der Vor-
legung eines die Hn für rechtmäßig er-
klärenden Urteils bei der Hinterlegungs- |
Hinterlegung.
stelle erwirbt der Gläubiger nach B 328,
688, 695, 931 das Eigentum an der hinter-
legten Sache oder nach B 328, 700, 607
den Anspruch auf Auszahlung. Ist die
Rücknahme der hinterlegten Sache nicht
ausgeschlossen, so sind die Wirkungen
beschränkte: Der Schuldner schützt sich
vor Verzug und seinen Folgen, z. B. 339,
292, 987, er hat weder Zinsen zu zahlen
noch Ersatz für nicht gezogene Nutzungen
zu leisten und der Gläubiger trägt die Ge-
fahr. Verlangt der Gläubiger Leistung, so
kann der Schuldner ihn auf die hinterlegte
Sache verweisen, vgl RG 59 14. Da der
Hn im Falle der Anzeige an den Gläu-
biger stets die Bedeutung einer still-
schweigenden, dem Berechtigten gegen-
über erfolgten Anerkennung zukommen
wird, bewirkt sie andererseits eine Unter-
brechung der Verjährung, B 208, dagegen
dürfte weder eine Weiterwirkung dieser
Anerkennung gegenüber dem Berechtig-
ten bis zum Zeitpunkte der Rücknahme
noch eine Hemmung der Verjährung an-
zunehmen sein, da die Verweisung auf die
hinterlegte Sache die Leistung zu ersetzen
bestimmt und der Schuldner nicht zur Ver-
weigerung überhaupt, sondern nur zur
Verweigerung der Leistung in der ur-
sprünglichen Gestalt berechtigt ist. Der
Grund der Hemmung nach B 202—204,
der darin liegt, daß der Gläubiger die Er-
füllung der Schuld überhaupt nicht er-
zwingen kann, fehlt hier. Beruht doch ge-
rade B 382 auf der Erwägung, daß dem
Schuldner durch die Hn der Vorteil der
Anspruchsverjährung nicht entzogen wer-
den soll. Auf der anderen Seite wird mit
der Rücknahme der hinterlegten Sache
durch den Schuldner die erfolgte Unter-
brechung der Verjährung nicht in Weg-
fall kommen: nur die Hn als versuchte
Leistung mit den auf dem Wegfall des
Schuldnerverzugs beruhenden Folgen gilt
als nicht erfolgt. Dagegen wird die mit
ihr und der Anzeige zum Ausdruck ge-
langte stillschweigende Anerkennung
durch B 379 Abs 3 nicht beseitigt. In
den Hinterlegungsordnungen ist meist be-
stimmt, daß zur Zurückgabe die Einwil-
ligung der Beteiligten erforderlich ist,
oder daß der Antrag auf Zurückgabe nicht
zurückgewiesen werden darf, wenn die
Zurückgabe durch die Erklärung sämt-
licher Beteiligten bewilligt wird (Baden
$ 24, Bayern $ 27, Preußen $ 30, Sachsen
Ausf-F 109). In diesen Fällen kann der