Hinterlegung.
Gläubiger von dem Schuldner die Einwil-
ligungserklärung unter denselben Voraus-
setzungen verlangen, unter denen er die
Leistung zu fordern berechtigt sein würde,
wenn die Hn nicht erfolgt wäre. Gegebe-
nenfalls kann der Gläubiger die Erklärung
Zug um Zug mit Empfang der Gegenlei-
stung verlangen, vgl Z 894. Nach B 242
dürfte der Schuldner aber auch ohne aus-
drückliche landesgesetzliche Bestimmung
dieser Art und ohne ausdrückliches Ver-
langen der Hinterlegungsstelle zur Aus-
stellung der Einwilligungserklärung ver-
pflichtet sein. Das gleiche gilt auch im
Falle der Hn nach B 372 Satz 2 und auch
dann, wenn die Rücknahme noch nicht
ausgeschlossen ist.
Wird die Hn weder angenommen noch
zurückgenommen, so muß das Hinterlegte
schließlich wieder einmal dem freien Ver-
kehr zurückgegeben, die Hinterlegungs-
stelle entlastet werden. Darum erlischt das
Recht des Gläubigers auf den hinterlegten
Betrag — und die hinterlegte Sache —
mit dem Ablauf von 30 Jahren nach' dem
Empfang der Anzeige, wenn sich der
Gläubiger nicht vorher bei der Hinterle-
gungsstelle meldet. In der Regel istdann
auch der Anspruch des Gläubigers ver-
jährt, vgl B 218 mit 201. Dann hat der
Gläubiger ohnedies kein Recht mehr auf
das Hinterlegte. Der Schuldner hat gegen
die Hinterlegungsstelle den Anspruch auf
Rückgabe oder Rückerstattung. Der An-
spruch muß aber nicht verjährt sein; dann
hat der Schuldner trotzdem das Recht auf
Rücknahme, auch wenn er darauf ver-
zichtet hat. Von der Pfändbarkeit dieser
Ansprüche gilt das oben Gesagte. Auch
auf diese Rücknahme findet B 379 Abs 3
Anwendung. Für die Nichtanwendung bei
früherem Rücknahmeverzicht gibt das Ge-
setz keinen Anhalt: Auch dann gilt die Hn
und die durch sie bewirkte Befreiung als
nicht erfolgt. Aber der Anspruch ist in
der Regel verjährt. Ist er es ausnahms-
weise nicht, so geschieht dem Schuldner
kein Unrecht, wenn er trotzdem zurück-
nimmt. Die 30jährige Frist läuft im Ge-
gensatz zu B 1128 nur von der Anzeige.
Diese kann auf Grund landesgesetzlicher
Bestimmungen (Baden 8 15, Bayern $ 22,
Hessen $ 8, Preußen $ 18) gemäß Einf-B
145 von der Hinterlegungsstelle veranlaßt
oder bewirkt werden.
An Stelle der Hn tritt öffentliche Ver-
steigerung nach vorheriger Androhung
Posener Rechtsiexikon I.
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und Hn des Erlöses, wenn die geschuldete
bewegliche Sache nicht hinterlegungsfähig
und der Gläubiger im Annahmeverzug, in
den Fällen des B 372 Satz 2 überdies der
Verderb der Sache zu besorgen oder die
Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Mit der Versteige-
rung erwirbt der Schuldner das Recht,
sich durch Hn des Erlöses zu befreien. Hat
er die Sache selbst gesteigert oder wieder
erworben, so ist ihm unbenommen, in Na-
tur zu leisten, solange der Gläubiger den
hinterlegten Erlös nicht angenommen hat.
Sind die Vorschriften über die Öffentlich-
keit der Versteigerung nicht beachtet, so
ist die Versteigerung nicht rechtmäßig. Ist
ohne Grund, B 383 Abs 2, nicht am Lei-
stungsort versteigert, so dürfte die Hn un-
zulässig, nicht bloß der Gläubiger scha-
densersatzberechtigt sein, vgl B 1236,
1243, RG im Recht 04 580 Nr 2567,
JW 05 538. Hat die Sache einen Markt-
oder Börsenpreis, so ist auch der Verkauf
aus freier Hand zugelassen, B 385; vgl
H 373.
Den Bestimmungen in B 372—3832 un-
terliegt nicht die Hn, welche nur zur
Sicherheitsleistung erfolgt. In diesen Fäl-
len erwirbt der Gläubiger sofort oder mit
der Fälligkeit, der rechtskräftigen Zuer-
kennung des Anspruchs oder dem Eintritt
der aufschiebenden Bedingung ein gesetz-
liches Pfandrecht an dem hinterlegten Ge-
genstand oder der Forderung auf Rücker-
stattung, B 233. Hierher gehören die Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts, durch
welche jemand zur Sicherheitsleistung ver-
pflichtet — z. B. B 843 Abs 2, 1039, 1051, .
1067, 1391, 1580, 1668, 1844, 2128, Einf-B
91 — oder eine Befugnis oder die Abwen-
dung eines Rechtsnachteils von der Sicher-
heitsleistung abhängig gemacht wird, so
B 52, 257, 258, 273 Abs 3, 321, 509, 562,
738, 775 Abs 2, 811, 867, 1218, 1220, 1986,
2217; ferner die Fälle, in denen durch
Rechtsgeschäft oder gerichtliche Verfü-
gung eine Verpflichtung zur Sicherheits-
leistung begründet oder eine Befugnis von
der Sicherheitsleistung abhängig gemacht
wird, so B 843, 1218, 1580, 1668, 1844;
Einf-B 91; C 118, 174 Abs 1, 419 Abs 2;
Zg 69; endlich die meisten Fälle der pro-
zessualen Sicherheitsleistung, Z 108 ff,
z. B. des nicht legitimierten Prozeßvertre-
ters, Z89; für die Prozeßkosten Z 110 bis
113; bei der Zwangsvolistreckung Z 707;
710, 713, 719, 720, 732, 769, 771 ff, 890;
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