Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Hinterlegung. 
Gläubiger von dem Schuldner die Einwil- 
ligungserklärung unter denselben Voraus- 
setzungen verlangen, unter denen er die 
Leistung zu fordern berechtigt sein würde, 
wenn die Hn nicht erfolgt wäre. Gegebe- 
nenfalls kann der Gläubiger die Erklärung 
Zug um Zug mit Empfang der Gegenlei- 
stung verlangen, vgl Z 894. Nach B 242 
dürfte der Schuldner aber auch ohne aus- 
drückliche landesgesetzliche Bestimmung 
dieser Art und ohne ausdrückliches Ver- 
langen der Hinterlegungsstelle zur Aus- 
stellung der Einwilligungserklärung ver- 
pflichtet sein. Das gleiche gilt auch im 
Falle der Hn nach B 372 Satz 2 und auch 
dann, wenn die Rücknahme noch nicht 
ausgeschlossen ist. 
Wird die Hn weder angenommen noch 
zurückgenommen, so muß das Hinterlegte 
schließlich wieder einmal dem freien Ver- 
kehr zurückgegeben, die Hinterlegungs- 
stelle entlastet werden. Darum erlischt das 
Recht des Gläubigers auf den hinterlegten 
Betrag — und die hinterlegte Sache — 
mit dem Ablauf von 30 Jahren nach' dem 
Empfang der Anzeige, wenn sich der 
Gläubiger nicht vorher bei der Hinterle- 
gungsstelle meldet. In der Regel istdann 
auch der Anspruch des Gläubigers ver- 
jährt, vgl B 218 mit 201. Dann hat der 
Gläubiger ohnedies kein Recht mehr auf 
das Hinterlegte. Der Schuldner hat gegen 
die Hinterlegungsstelle den Anspruch auf 
Rückgabe oder Rückerstattung. Der An- 
spruch muß aber nicht verjährt sein; dann 
hat der Schuldner trotzdem das Recht auf 
Rücknahme, auch wenn er darauf ver- 
zichtet hat. Von der Pfändbarkeit dieser 
Ansprüche gilt das oben Gesagte. Auch 
auf diese Rücknahme findet B 379 Abs 3 
Anwendung. Für die Nichtanwendung bei 
früherem Rücknahmeverzicht gibt das Ge- 
setz keinen Anhalt: Auch dann gilt die Hn 
und die durch sie bewirkte Befreiung als 
nicht erfolgt. Aber der Anspruch ist in 
der Regel verjährt. Ist er es ausnahms- 
weise nicht, so geschieht dem Schuldner 
kein Unrecht, wenn er trotzdem zurück- 
nimmt. Die 30jährige Frist läuft im Ge- 
gensatz zu B 1128 nur von der Anzeige. 
Diese kann auf Grund landesgesetzlicher 
Bestimmungen (Baden 8 15, Bayern $ 22, 
Hessen $ 8, Preußen $ 18) gemäß Einf-B 
145 von der Hinterlegungsstelle veranlaßt 
oder bewirkt werden. 
An Stelle der Hn tritt öffentliche Ver- 
steigerung nach vorheriger Androhung 
Posener Rechtsiexikon I. 
  
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und Hn des Erlöses, wenn die geschuldete 
bewegliche Sache nicht hinterlegungsfähig 
und der Gläubiger im Annahmeverzug, in 
den Fällen des B 372 Satz 2 überdies der 
Verderb der Sache zu besorgen oder die 
Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen 
Kosten verbunden ist. Mit der Versteige- 
rung erwirbt der Schuldner das Recht, 
sich durch Hn des Erlöses zu befreien. Hat 
er die Sache selbst gesteigert oder wieder 
erworben, so ist ihm unbenommen, in Na- 
tur zu leisten, solange der Gläubiger den 
hinterlegten Erlös nicht angenommen hat. 
Sind die Vorschriften über die Öffentlich- 
keit der Versteigerung nicht beachtet, so 
ist die Versteigerung nicht rechtmäßig. Ist 
ohne Grund, B 383 Abs 2, nicht am Lei- 
stungsort versteigert, so dürfte die Hn un- 
zulässig, nicht bloß der Gläubiger scha- 
densersatzberechtigt sein, vgl B 1236, 
1243, RG im Recht 04 580 Nr 2567, 
JW 05 538. Hat die Sache einen Markt- 
oder Börsenpreis, so ist auch der Verkauf 
aus freier Hand zugelassen, B 385; vgl 
H 373. 
Den Bestimmungen in B 372—3832 un- 
terliegt nicht die Hn, welche nur zur 
Sicherheitsleistung erfolgt. In diesen Fäl- 
len erwirbt der Gläubiger sofort oder mit 
der Fälligkeit, der rechtskräftigen Zuer- 
kennung des Anspruchs oder dem Eintritt 
der aufschiebenden Bedingung ein gesetz- 
liches Pfandrecht an dem hinterlegten Ge- 
genstand oder der Forderung auf Rücker- 
stattung, B 233. Hierher gehören die Vor- 
schriften des bürgerlichen Rechts, durch 
welche jemand zur Sicherheitsleistung ver- 
pflichtet — z. B. B 843 Abs 2, 1039, 1051, . 
1067, 1391, 1580, 1668, 1844, 2128, Einf-B 
91 — oder eine Befugnis oder die Abwen- 
dung eines Rechtsnachteils von der Sicher- 
heitsleistung abhängig gemacht wird, so 
B 52, 257, 258, 273 Abs 3, 321, 509, 562, 
738, 775 Abs 2, 811, 867, 1218, 1220, 1986, 
2217; ferner die Fälle, in denen durch 
Rechtsgeschäft oder gerichtliche Verfü- 
gung eine Verpflichtung zur Sicherheits- 
leistung begründet oder eine Befugnis von 
der Sicherheitsleistung abhängig gemacht 
wird, so B 843, 1218, 1580, 1668, 1844; 
Einf-B 91; C 118, 174 Abs 1, 419 Abs 2; 
Zg 69; endlich die meisten Fälle der pro- 
zessualen Sicherheitsleistung, Z 108 ff, 
z. B. des nicht legitimierten Prozeßvertre- 
ters, Z89; für die Prozeßkosten Z 110 bis 
113; bei der Zwangsvolistreckung Z 707; 
710, 713, 719, 720, 732, 769, 771 ff, 890; 
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