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bei Arrest und einstweiliger Verfügung
Z 921, 923, 925, 927, 936, 939, Zg 67—70;
der prozessualen Sicherheitsleistung nach
H 269, 272, 309, 320; Gb 75 — wegen
Rückgabe gilt hier Z 109, 715, 943 —, aber
auch die Hn des Streitgegenstandes oder
Erlöses in den Fällen Z 713 Abs 2, 720,
805 Abs 4, 815 Abs 2, 827 Abs 2, 839,
853 f, 885 Abs 4, 930 Abs 3, ausgenommen
der Fall der Z 713, wenn eine herauszu-
gebende bestimmte Sache hinterlegt wird.
Anders ist die Wirkung der behufs
Sicherheitsleistung erfolgten Hn, durch
welche gleichzeitig die Erfüllung selbst
eingeleitet oder vorbereitet wird. Hier ent-
steht für den Gläubiger, wenn der An-
spruch fällig, unbedingt oder rechtskräftig
zuerkannt wird, der Anspruch auf Heraus-
gabe oder Auszahlung wie nach B 372 ff.
Hierher gehören außer dem oben erwähn-
ten Falle der Hn nach Z 713 die Fälle
Zg 49 Abs 3, 107, 115 Abs 4, die Hn von
Mündelvermögen B 1814, 1818, 1667
Abs 2, eingebrachtem Gut der Frau,
B 1392, 1525, 1550, zugunsten des Vor-
und Nacherben, B 2114, 2116, und beim!
Faustpfand, B 1217, 1219.
Stichworte : Hinterlegungsverfahren, Sicherheitslel-
De.
Beer Die Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von
Schuldverbindlichkeiten; Hellwig Verträge auf Leistung
an Dritte 442 ff; Kohler ArchBürgR 18 209; Kopf Das
Hinterlegungsverhältnis usw, 03; Mühsam in Eberings
Rechts- und staatswissenschaftlichen Studien 00 Heft 7
81; Müller JheringsJ 41 441ff; Rosenberg JheringsJ
43 221 ff; Lehrbücher des bürgerlichen Rechts insbesondere
Schuldverh: Cosack 110; Crome 189, 190; Dern-
burg 2 121-123; Endemann; Enneccerus-
Lehmann; Heinsheimer 191; Mathias;
Stammler 61; Windscheid-Kipp; Kommentare
zum B: Biermann, Neumann, Kuhlenbeck.
Oertmann, Planck, Rehbein, Staudinger.
. . From erz.
Hinterlegungsbefugnis (ZivilPrR).
Dem Schuldner kann das Gericht auf
seinen Antrag nachlassen, die Vollstrek-
kung durch Sicherheitsleistung (s. d.) oder
durch Hinterlegung abzuwenden, Z 713
Abs 2. Die H darf nicht gewährt werden,
wenn der Gläubiger sich erbietet, vor der
Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
Hinterlegungsverfahren. Es ist auf
Grund Einf-B 144—146 landesgesetzlich
geregelt. Hinterlegungsstellen sind in Ba-
den, HinterlegungsO vom 30. Juli 1899,
Ges-uVOBI 393, der Verwaltungshof in
Karlsruhe für Geld, Wertpapiere und Kost-
barkeiten, für andere Urkunden, jedoch
nur im Falle des B 372 die Amtsgerichte;
die Kassengeschäfte werden von den den
Finanzämtern angegliederten Amtskassen
besorgt. In Bayern, Ausf-B 76, 167 XXII,
HinterlegungsO vom 18. Dez 1899, Ges-
stu
Hinterlegung — Hinterlegungsverfahren.
uVOBI 1033, die Amtsgerichte, vielfach
eines gemeinschaftlich für mehrere, z. B.
Bekanntmachung vom 27. Dez 1899,
S 1248, oder die am Amtsgerichtssitz be-
findliche Kgl Bankanstalt, Bekanntm vom
28. Dez 1899, S 1249, für die Hinterlegung
zu offenem Depot die Kgl Bank für ganz
Bayern. In Elsaß-Lothringen, Ges vom
1. Nov 1899, GesBl 143, die Kasse der
Staatsdepositenverwaltung mit an sämt-
lichen Amtsgerichtssitzen außerhalb Straß-
burgs vom Ministerium bezeichneten Lan-
deskassen. In Hessen, Ausf-B 33, 34, Hin-
terlegungsO vom 19. Aug 1899, die Ge-
richte, regelmäßig die Amtsgerichte, in Ol-
denburg, Ausf-B 38ff, GesBl 405, die
Amtsgerichte. In Preußen, Hinterle-
gungsO vom 14. März 1879, GesS 249,
Ausf-B 84, 85, AllgVerf vom 19. und
26. Dez 1899, Erlasse vom 17. und 18. Dez
1899, die Bezirksregierungen für Hinter-
legung von Geld, Inhaberpapieren, Wert-
: papieren auf Namen, auf welche die Zah-
lung dem Inhaber geleistet werden kann,
und Kostbarkeiten. Kassen sind die Re-
gierungshauptkassen, in Hohenzollern die
Landeskasse in Sigmaringen. Die Amts-
gerichte für Hinterlegung anderer Wert-
papiere und sonstiger Urkunden, $ 87, und
für die vorläufige Wahrung, $ 70ff. In
Sachsen, $ 102 Ausf-F vom 15. Juni 1900,
die Amtsgerichte. In Württemberg,
88 143—171 Ausf-B vom 28. Juli 1899,
die Hinterlegungskassen beim Oberlan-
desgericht, den Land- und Amtsgerichten.
Hinterlegung. In Baden ist eine Hin-
terlegungserklärung in doppelter Ferti-
gung an den Verwaltungshof einzusenden.
Die Hinterlegung erfolgt auf Annahme-
weisung des Verwaltungshofs bei der
Amtskasse oder ohne Annahmeweisung
durch Einsendung an die Amtskasse Karls-
ruhe. In dringenden Fällen erfolgt Hin-
terlegung nebst Vorlage der Hinterle-
gungserklärungen und einer Beurkundung
über die Zulässigkeit der Hinterlegung,
welche von der sie anordnenden Behörde
oder jedem Amtsgericht auszustellen ist,
unmittelbar bei der Amtskasse. Ein drin-
gender Fall liegt vor, wenn von der Hin-
terlegung abhängt, $ 38:
1. die Zulassung eines Dritten zur einst-
weiligen Prozeßführung;;
2. die Zulassung eines klagenden Aus-
länders zur Prozeßführung ;
3. die Vollstreckbarkeit einer Entschei-
dung;