Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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bei Arrest und einstweiliger Verfügung 
Z 921, 923, 925, 927, 936, 939, Zg 67—70; 
der prozessualen Sicherheitsleistung nach 
H 269, 272, 309, 320; Gb 75 — wegen 
Rückgabe gilt hier Z 109, 715, 943 —, aber 
auch die Hn des Streitgegenstandes oder 
Erlöses in den Fällen Z 713 Abs 2, 720, 
805 Abs 4, 815 Abs 2, 827 Abs 2, 839, 
853 f, 885 Abs 4, 930 Abs 3, ausgenommen 
der Fall der Z 713, wenn eine herauszu- 
gebende bestimmte Sache hinterlegt wird. 
Anders ist die Wirkung der behufs 
Sicherheitsleistung erfolgten Hn, durch 
welche gleichzeitig die Erfüllung selbst 
eingeleitet oder vorbereitet wird. Hier ent- 
steht für den Gläubiger, wenn der An- 
spruch fällig, unbedingt oder rechtskräftig 
zuerkannt wird, der Anspruch auf Heraus- 
gabe oder Auszahlung wie nach B 372 ff. 
Hierher gehören außer dem oben erwähn- 
ten Falle der Hn nach Z 713 die Fälle 
Zg 49 Abs 3, 107, 115 Abs 4, die Hn von 
Mündelvermögen B 1814, 1818, 1667 
Abs 2, eingebrachtem Gut der Frau, 
B 1392, 1525, 1550, zugunsten des Vor- 
und Nacherben, B 2114, 2116, und beim! 
Faustpfand, B 1217, 1219. 
Stichworte : Hinterlegungsverfahren, Sicherheitslel- 
De. 
Beer Die Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von 
Schuldverbindlichkeiten; Hellwig Verträge auf Leistung 
an Dritte 442 ff; Kohler ArchBürgR 18 209; Kopf Das 
Hinterlegungsverhältnis usw, 03; Mühsam in Eberings 
Rechts- und staatswissenschaftlichen Studien 00 Heft 7 
81; Müller JheringsJ 41 441ff; Rosenberg JheringsJ 
43 221 ff; Lehrbücher des bürgerlichen Rechts insbesondere 
Schuldverh: Cosack 110; Crome 189, 190; Dern- 
burg 2 121-123; Endemann; Enneccerus- 
Lehmann; Heinsheimer 191; Mathias; 
Stammler 61; Windscheid-Kipp; Kommentare 
zum B: Biermann, Neumann, Kuhlenbeck. 
Oertmann, Planck, Rehbein, Staudinger. 
. . From erz. 
Hinterlegungsbefugnis (ZivilPrR). 
Dem Schuldner kann das Gericht auf 
seinen Antrag nachlassen, die Vollstrek- 
kung durch Sicherheitsleistung (s. d.) oder 
durch Hinterlegung abzuwenden, Z 713 
Abs 2. Die H darf nicht gewährt werden, 
wenn der Gläubiger sich erbietet, vor der 
Vollstreckung Sicherheit zu leisten. 
Hinterlegungsverfahren. Es ist auf 
Grund Einf-B 144—146 landesgesetzlich 
geregelt. Hinterlegungsstellen sind in Ba- 
den, HinterlegungsO vom 30. Juli 1899, 
Ges-uVOBI 393, der Verwaltungshof in 
Karlsruhe für Geld, Wertpapiere und Kost- 
barkeiten, für andere Urkunden, jedoch 
nur im Falle des B 372 die Amtsgerichte; 
die Kassengeschäfte werden von den den 
Finanzämtern angegliederten Amtskassen 
besorgt. In Bayern, Ausf-B 76, 167 XXII, 
HinterlegungsO vom 18. Dez 1899, Ges- 
stu 
  
Hinterlegung — Hinterlegungsverfahren. 
uVOBI 1033, die Amtsgerichte, vielfach 
eines gemeinschaftlich für mehrere, z. B. 
Bekanntmachung vom 27. Dez 1899, 
S 1248, oder die am Amtsgerichtssitz be- 
findliche Kgl Bankanstalt, Bekanntm vom 
28. Dez 1899, S 1249, für die Hinterlegung 
zu offenem Depot die Kgl Bank für ganz 
Bayern. In Elsaß-Lothringen, Ges vom 
1. Nov 1899, GesBl 143, die Kasse der 
Staatsdepositenverwaltung mit an sämt- 
lichen Amtsgerichtssitzen außerhalb Straß- 
burgs vom Ministerium bezeichneten Lan- 
deskassen. In Hessen, Ausf-B 33, 34, Hin- 
terlegungsO vom 19. Aug 1899, die Ge- 
richte, regelmäßig die Amtsgerichte, in Ol- 
denburg, Ausf-B 38ff, GesBl 405, die 
Amtsgerichte. In Preußen, Hinterle- 
gungsO vom 14. März 1879, GesS 249, 
Ausf-B 84, 85, AllgVerf vom 19. und 
26. Dez 1899, Erlasse vom 17. und 18. Dez 
1899, die Bezirksregierungen für Hinter- 
legung von Geld, Inhaberpapieren, Wert- 
: papieren auf Namen, auf welche die Zah- 
lung dem Inhaber geleistet werden kann, 
und Kostbarkeiten. Kassen sind die Re- 
gierungshauptkassen, in Hohenzollern die 
Landeskasse in Sigmaringen. Die Amts- 
gerichte für Hinterlegung anderer Wert- 
papiere und sonstiger Urkunden, $ 87, und 
für die vorläufige Wahrung, $ 70ff. In 
Sachsen, $ 102 Ausf-F vom 15. Juni 1900, 
die Amtsgerichte. In Württemberg, 
88 143—171 Ausf-B vom 28. Juli 1899, 
die Hinterlegungskassen beim Oberlan- 
desgericht, den Land- und Amtsgerichten. 
Hinterlegung. In Baden ist eine Hin- 
terlegungserklärung in doppelter Ferti- 
gung an den Verwaltungshof einzusenden. 
Die Hinterlegung erfolgt auf Annahme- 
weisung des Verwaltungshofs bei der 
Amtskasse oder ohne Annahmeweisung 
durch Einsendung an die Amtskasse Karls- 
ruhe. In dringenden Fällen erfolgt Hin- 
terlegung nebst Vorlage der Hinterle- 
gungserklärungen und einer Beurkundung 
über die Zulässigkeit der Hinterlegung, 
welche von der sie anordnenden Behörde 
oder jedem Amtsgericht auszustellen ist, 
unmittelbar bei der Amtskasse. Ein drin- 
gender Fall liegt vor, wenn von der Hin- 
terlegung abhängt, $ 38: 
1. die Zulassung eines Dritten zur einst- 
weiligen Prozeßführung;; 
2. die Zulassung eines klagenden Aus- 
länders zur Prozeßführung ; 
3. die Vollstreckbarkeit einer Entschei- 
dung;
	        
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