Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Hinterlegungsverfahren — Hobbes. 
4. der Beginn, die Fortsetzung, die einst- 
weilige Einstellung, die Einstellung, die 
Beschränkung oder die Abwendung einer 
Zwangsvollstreckung ; 
5. die Aufhebung einer erfolgten Voll- 
streckungsmaßregel; 
6. die Anordnung, Vollziehung, Abwen- 
dung der Vollziehung, Bestätigung, Ab- 
änderung oder Aufhebung eines Arrestes, 
einer einstweiligen Verfügung oder einer 
sonstigen Sicherungsmaßregel; 
7. die Freilassung des Beschuldigten ; 
8. der Aufschub der Strafvollstreckung. 
In Bayern und Preußen erfolgt die Hin- 
terlegung durch Einzahlung oder Einsen- 
dung durch die Post unter gleichzeitiger 
Vorlage der doppelten Hinterlegungser- 
erklärung. Ist das Amtsgericht in Bayern 
nicht Hinterlegungsstelle, so findet in 
dringenden Fällen, $ 40, wie Baden $ 38 
Ziff 1—8, vorläufige Verwahrung durch 
das Amtsgericht statt. In Preußen: Vor- 
läufige Verwahrung durch das Amtsge- 
richt in dringenden Fällen, 8 74 Ziff 3a—e, 
wie Baden $ 38 Ziff 3—8; in Hessen 
ebenso, $ 10, wenn die Hinterlegung ab- 
gelehnt wird und dagegen die Beschwerde 
nach Z 568—-575 eingelegt wird. In Preu- 
Ben sind, da der Postschein nicht immer 
genügt, die Gerichtsvollzieher für zustän- 
dig erklärt, die Aufgabe des Geldes zur 
Post zu beurkunden, $ 17. In Bayern kann 
in allen Fällen die Hinterlegungserklärung 
oder das Gesuch um vorläufige Ver- 
wahrung beim Amtsgericht, im ersten 
Falle auch beim zuständigen höheren Ge- 
richt zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
erklärt werden, $8$ 17, 48, 41. Schriftlich 
oder zu Protokoll ist die Hinterlegung zu 
beantragen in Hessen und Sachsen beim 
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, in 
Württemberg beim Verwalter der Hinter- 
legungskasse. Die Anlegung von Mündel- 
geld bei den Hinterlegungsstellen haben 
gemäß Einf-B 144 ausgeschlossen: Baden 
$ 4; Bayern bei den Amtsgerichten, 
Ausf-B 167, XXII Abs 4; Hessen $ 3; 
Oldenburg $ 39; Preußen Ausf-B 76 
Abs 2; Sachsen $ 2 Ges vom 12. Dez 1899 
die Anlegung von Mündelgeld betr; Würt- 
temberg Ausf-B 146. Eigentumsübergang: 
Ist nach Einf-B 145 vorgeschrieben, daß 
die hinterlegten Gelder gegen die Ver- 
pflichtung zur Rückerstattung in das Ei- 
gentum des Fiskus oder der Hinterle- 
gungsstelle übergehen, so tritt an die Stelle 
des Anspruchs auf Herausgabe der auf 
  
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Rückzahlung. Solche Vorschrift ist getrof- 
fen in Baden 8 5; Elsaß-Lothringen 8 4; 
Hessen $ 5; Oldenburg $ 40 (nach 5 Jah- 
ren); Preußen $ 7; Sachsen Ausf-F 104. 
In Bayern ist bei den Amtsgerichten als 
Hinterlegungsstellen oder im Falle der 
vorläufigen Verwahrung jede Masse, auch 
kassenmäßiges Geld, gesondert zu ver- 
wahren. Das Geld ist jedoch bei wenig- 
stens 100 M und voraussichtlich I3mona- 
tiger Dauer, bei wenigstens 1000 M und 
einmonatiger Dauer bei der Kgl Bank ver- 
zinslich anzulegen und geht dann, wie 
auch wenn die Kgl Bank Hinterlegungs- 
stelle ist, in deren Eigentum über, 8$ 8, 47. 
Die Erlöschung des Anspruchs auf 
Rückerstattung kann bewirkt werden in 
Baden (88 19, 32ff), Elsaß-Lothringen 
($ 13), Hessen (88 18ff), Preußen 
(88 58ff), Sachsen (Ausf-F 111—113), 
ürttemberg (Art 159—168) im Weg des 
Aufgebotsverfahrens nach 30 Jahren, im 
Falle B 382, 1171 Abs 3, 1269 Satz 3 nach 
31 Jahren. In Bayern (88 33 ff) „erlischt 
der Anspruch auf Herausgabe, wenn nicht 
der Empfangsberechtigte sich vorher bei 
der Hinterlegungsstelle meldet‘, nach Ab- 
lauf von 30 bzw 31 Jahren zugunsten des 
Fiskus ohne weiteres. Fromkerz. 
Hirten, Bestrafung der Hirten wegen 
Ablaufenlassens ihrer Hunde in Jagd- 
revierern: 8 34 hannovJagdO vom 
11. März 1859, vgl $$ 12, 14 Feld- und 
Forstpolizeiges vom 1. April 1880. Steitins. 
Hirtenbriefe (kath KirchenR), Erlasse 
der Bischöfe an die Angehörigen ihrer 
Diözese (Armeebefehle, nicht -verordnun- 
een): 
irtenhunde s. Hirten. 
Hispana (oder versio Isidoriana), in 
Italien im Anfange des 5. sc entstanden. 
Historische Schule s. von Savigny. 
Historische Straßen s. Fluchtlinien- 
gesetz. 
Hobbes, Thomas, * 5. April 1588 zu 
Malmesbury, studierte seit 1602 in Ox- 
ford und bereiste 1610 Frankreich und Ita- 
lien. In die Heimat zurückgekehrt und 
näher mit Bacon bekannt geworden, über- 
setzte er den Thucydides (London 1628), 
um von der Demokratie abzuschrecken, 
und ging 1629 und 1634 zum zweiten und 
dritten Male nach Frankreich. Seit 1637 
in London lebend, entzog er sich 1641 der 
politischen Verwirrung, indem er nach 
Paris übersiedelte. Schon kurze Zeit vor 
Beginn des langen Parlaments (1640) 
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