Hinterlegungsverfahren — Hobbes.
4. der Beginn, die Fortsetzung, die einst-
weilige Einstellung, die Einstellung, die
Beschränkung oder die Abwendung einer
Zwangsvollstreckung ;
5. die Aufhebung einer erfolgten Voll-
streckungsmaßregel;
6. die Anordnung, Vollziehung, Abwen-
dung der Vollziehung, Bestätigung, Ab-
änderung oder Aufhebung eines Arrestes,
einer einstweiligen Verfügung oder einer
sonstigen Sicherungsmaßregel;
7. die Freilassung des Beschuldigten ;
8. der Aufschub der Strafvollstreckung.
In Bayern und Preußen erfolgt die Hin-
terlegung durch Einzahlung oder Einsen-
dung durch die Post unter gleichzeitiger
Vorlage der doppelten Hinterlegungser-
erklärung. Ist das Amtsgericht in Bayern
nicht Hinterlegungsstelle, so findet in
dringenden Fällen, $ 40, wie Baden $ 38
Ziff 1—8, vorläufige Verwahrung durch
das Amtsgericht statt. In Preußen: Vor-
läufige Verwahrung durch das Amtsge-
richt in dringenden Fällen, 8 74 Ziff 3a—e,
wie Baden $ 38 Ziff 3—8; in Hessen
ebenso, $ 10, wenn die Hinterlegung ab-
gelehnt wird und dagegen die Beschwerde
nach Z 568—-575 eingelegt wird. In Preu-
Ben sind, da der Postschein nicht immer
genügt, die Gerichtsvollzieher für zustän-
dig erklärt, die Aufgabe des Geldes zur
Post zu beurkunden, $ 17. In Bayern kann
in allen Fällen die Hinterlegungserklärung
oder das Gesuch um vorläufige Ver-
wahrung beim Amtsgericht, im ersten
Falle auch beim zuständigen höheren Ge-
richt zu Protokoll des Gerichtsschreibers
erklärt werden, $8$ 17, 48, 41. Schriftlich
oder zu Protokoll ist die Hinterlegung zu
beantragen in Hessen und Sachsen beim
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, in
Württemberg beim Verwalter der Hinter-
legungskasse. Die Anlegung von Mündel-
geld bei den Hinterlegungsstellen haben
gemäß Einf-B 144 ausgeschlossen: Baden
$ 4; Bayern bei den Amtsgerichten,
Ausf-B 167, XXII Abs 4; Hessen $ 3;
Oldenburg $ 39; Preußen Ausf-B 76
Abs 2; Sachsen $ 2 Ges vom 12. Dez 1899
die Anlegung von Mündelgeld betr; Würt-
temberg Ausf-B 146. Eigentumsübergang:
Ist nach Einf-B 145 vorgeschrieben, daß
die hinterlegten Gelder gegen die Ver-
pflichtung zur Rückerstattung in das Ei-
gentum des Fiskus oder der Hinterle-
gungsstelle übergehen, so tritt an die Stelle
des Anspruchs auf Herausgabe der auf
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Rückzahlung. Solche Vorschrift ist getrof-
fen in Baden 8 5; Elsaß-Lothringen 8 4;
Hessen $ 5; Oldenburg $ 40 (nach 5 Jah-
ren); Preußen $ 7; Sachsen Ausf-F 104.
In Bayern ist bei den Amtsgerichten als
Hinterlegungsstellen oder im Falle der
vorläufigen Verwahrung jede Masse, auch
kassenmäßiges Geld, gesondert zu ver-
wahren. Das Geld ist jedoch bei wenig-
stens 100 M und voraussichtlich I3mona-
tiger Dauer, bei wenigstens 1000 M und
einmonatiger Dauer bei der Kgl Bank ver-
zinslich anzulegen und geht dann, wie
auch wenn die Kgl Bank Hinterlegungs-
stelle ist, in deren Eigentum über, 8$ 8, 47.
Die Erlöschung des Anspruchs auf
Rückerstattung kann bewirkt werden in
Baden (88 19, 32ff), Elsaß-Lothringen
($ 13), Hessen (88 18ff), Preußen
(88 58ff), Sachsen (Ausf-F 111—113),
ürttemberg (Art 159—168) im Weg des
Aufgebotsverfahrens nach 30 Jahren, im
Falle B 382, 1171 Abs 3, 1269 Satz 3 nach
31 Jahren. In Bayern (88 33 ff) „erlischt
der Anspruch auf Herausgabe, wenn nicht
der Empfangsberechtigte sich vorher bei
der Hinterlegungsstelle meldet‘, nach Ab-
lauf von 30 bzw 31 Jahren zugunsten des
Fiskus ohne weiteres. Fromkerz.
Hirten, Bestrafung der Hirten wegen
Ablaufenlassens ihrer Hunde in Jagd-
revierern: 8 34 hannovJagdO vom
11. März 1859, vgl $$ 12, 14 Feld- und
Forstpolizeiges vom 1. April 1880. Steitins.
Hirtenbriefe (kath KirchenR), Erlasse
der Bischöfe an die Angehörigen ihrer
Diözese (Armeebefehle, nicht -verordnun-
een):
irtenhunde s. Hirten.
Hispana (oder versio Isidoriana), in
Italien im Anfange des 5. sc entstanden.
Historische Schule s. von Savigny.
Historische Straßen s. Fluchtlinien-
gesetz.
Hobbes, Thomas, * 5. April 1588 zu
Malmesbury, studierte seit 1602 in Ox-
ford und bereiste 1610 Frankreich und Ita-
lien. In die Heimat zurückgekehrt und
näher mit Bacon bekannt geworden, über-
setzte er den Thucydides (London 1628),
um von der Demokratie abzuschrecken,
und ging 1629 und 1634 zum zweiten und
dritten Male nach Frankreich. Seit 1637
in London lebend, entzog er sich 1641 der
politischen Verwirrung, indem er nach
Paris übersiedelte. Schon kurze Zeit vor
Beginn des langen Parlaments (1640)
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