72 Anfechtung außerhalb des Konkurses.
Verzicht auf ein angefallenes Vermächtnis,
RG 54 289, 67 425; dagegen nach altem
Rechte RG 28 136.
b. Die Handlung muß eine Benachteili-
gung der Gläubiger enthalten, RG 105; 48
151; 50 123; 52 227; 69 59; JW 08, 308.
Eine Benachteiligung liegt nicht vor, so-
fern durch eine Veräußerung in das Ver-
mögen des Schuldners ein Entgelt ge-
langt, welches einen vollständigen Er-
satz für den veräußerten Gegenstand
bildet und als Exekutionsobjekt dienen
kann; selbst in der erleichterten Mög-
lichkeit einer Verschleuderung, welche
durch den Umsatz von Vermögens-
bestandteilen in bares Geld geboten
wird, ist sie an sich noch nicht zu er-
blicken, wenigstens dann nicht, wenn die
Gegenleistung noch vorhanden ist, RG 27
99; 29 79, 39 90; Gruchots Beitr 04, 115;
R 08 Beil 2, 549. Die Begebung eines
Wechsels ist prima facie Gläubigerbenach-
teiligung, RG 26 74; 58 145, ebenso die
Umwandelung des bisherigen unmittel-
baren Besitzes, z. B. an Urkunden, in bloß
mittelbaren, RG Gruchots Beitr 09, 103.
Dagegen unterliegen Vorausverfügungen
über Vergütungen, die erst noch verdient
werden sollen, der Anfechtung nicht, RG
JW 05, 442. Diese ist auch unzulässig,
wenn das dem Vermögen des Schuldners
Entzogene keinen tauglichen Gegenstand
für den Zugriff der Gläubiger bildet, die
Rückgewähr also ihre Rechtslage nicht
verbessern würde, RGR 07, 190.
II. Einzelnes.
1. Außerhalb des Konkurses gibt es
2 Gruppen anfechtbarer Rechtsakte, die
fraudulosen und die unentgeltlichen.
a. Anfechtbar sind zuvörderst die
Rechtshandlungen, welche der Schuldner
in der dem anderen Teile bekannten Ab-
sicht, seine Gläubiger zu benachteiligen,
vorgenommen hat, A 3 Ziff 1 Ges. Hier-
unter fallen auch Vollstreckungshand-
lungen bei kollusivem Einverständnisse
des Schuldners mit dem Gläubiger, RG 47
223; 69 163; JW.08, 496. Das Bewußtsein
von der Entstehung eines Nachteils für die
Gläubiger schließt die Benachteiligungs-
absicht nicht unter allen Umständen in
sich, insbesondere dann nicht, wenn die
Handlung des Schuldners von dem Willen
beherrscht wird, einer begründeten Ver-
bindlichkeit auf Verlangen gerecht zu wer-
den, RG 57 161; jene Absicht kann dann
angenommen werden, wenn der Schuld-
ner den Gläubiger auf dessen Drängen
durch Hingabe von Gegenständen, auf die
er kein Recht hat, befriedigen muß, RG
Gruchots Beitr 07, 396. Die Benachtei-
ligungsabsicht liegt nicht vor, wenn der
Schuldner mit dem Bewußtsein, daß er
zur Befriedigung aller Gläubiger außer-
stande sei, sein Vermögen einem Treu-
händer überläßt, damit dieser daraus, so-
weit möglich, die Gläubiger nach und nach
befriedige und so der Konkurs abgewen-
det werde, RG Gruchots Beitr 05, 1115.
Die Absicht des Grundstückseigentümers,
die Pfändung der Mietzinsen durch per-
sönliche Gläubiger zu vereiteln, um die
Zinsen den Hypothekengläubigern zuzu-
wenden, steht der Absicht der Gläubiger-
benachteiligung nicht gleich, RG 64 335.
Die Anfechtung ist hier an eine Aus-
schlußfrist von 10 und 30 Jahren geknüpft,
A 12.
In diese Gruppe fallen auch die in dem
letzten Jahre vor der Anfechtung, RG 52
341; 57 30, geschlossenen entgeltlichen
Verträge des Schuldners mit gewissen
personae suspectae, RG 12 66; 43 105;
63 92, seinem Ehegatten vor oder wäh-
rend der Ehe und mit seinen oder dessen
nächsten Angehörigen (Deszendenten, As-
zendenten, voll- und halbbürtigen Ge-
schwistern und deren Ehegatten), sofern
durch den Abschluß die Gläubiger be-
nachteiligt werden, A3 Ziff2. Die Kennt-
nis der Benachteiligungsabsicht wird bei
diesen Personen vermutet, RG 48 401;
51 76; sie müssen deshalb ihrerseits den
Beweis für ihre Nichtkenntnis erbringen,
um die Anfechtung zu beseitigen. Diese
Vermutung der Fraudulosität wird hier
auch bei Deckungs- (Sicherungs-) und
reinen Erfüllungsgeschäften nicht als be-
seitigt zu erachten sein, RG 45 23; 51 77;
57 161; Gruchots Beitr 02, 1116; ROLG
3 426. Als entgeltlicher Vertrag im Sinne
dieser Vorschrift gilt auch die Begrün-
dung einer Hypothek für eine bereits be-
stehende Forderung, und zwar selbst
dann, wenn sie im Wege der Zwangsvoll-
streckung auf Grund eines im Einver-
ständnisse der Beteiligten erwirkten Titels
geschieht, RG 6 85; JW 92, 274; 98, 52;
R 09 Beil Nr 565.
Eine Fristerstreckung wird hier und in
den Fällen unter b durch Zustellung einer
Anzeige der Anfechtungsabsichtt dem
Gläubiger vor Erlangung des Schuldtitels
oder vor Fälligkeit seiner Forderung unter