Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Werte zu gewinnen, die der Herrscher 
ihnen gestattet. Denn H. verwechselt das 
Subjekt der Staatsgewalt mit ihrem Traä- 
ger (hat doch schon er den Satz L’etat 
c’est moi Leviathan 18 begründet), er lei- 
tet zwar noch das Recht des Herrschers 
von dem ursprünglichen Volkswillen ab, 
das Volk gründet als Einheit den Staat, 
um mit der Anerkennung der Staatsperson 
in dieser nicht nur seine Einheit als Staats- 
volk, sondern auch sein Dasein in indi- 
viduellen Rechtssubjekten zu verlieren. 
Konsequenterweise kennt H. darum auch 
nur drei Staatsformen (Demokratie, Ari- 
stokratie, Monarchie; absoluter Herrscher 
als Versammlung der Staatsangehörigen, 
als Körperschaft einzelner bevorzugter 
Staatsangehöriger, als Monarch) und ver- 
wirft jede Teilung der absoluten Gewalt 
des Herrschers. Seine Meinung war, daß, 
weil in England die oberste Gewalt unter 
den König, die Lords und die Gemeinen 
geteilt gewesen sei, der Bürgerkrieg ent- 
brannte. Von der absoluten Monarchie er- 
hoffte H. den Frieden und die Ordnung 
für England, sie verehrte er „mit dem 
Eifer eines Fanatikers und der kalten Be- 
rechnung eines Geometers‘“. Aber die 
Vertragstheorie (die ja nicht den ge- 
schichtlichen Entstehungsgrund von Staa- 
ten, sondern lediglich einen willkürlich 
angenommenen \Wertmesser bestehender 
Zustände angibt) konnte mit ebenso gro- 
Ber Konsequenz für die feindliche Partei 
verwertet werden (wie es durch Milton 
geschah), ebenso wie die von H. in die 
Staatswissenschaften eingeführte Me- 
thode auch entgegengesetzte Resultate 
gewinnen ließ (Locke, Spinoza, Rous- 
seau). 
Die insulare Abgeschlossenheit Eng- 
lands bestimmte H., jedes jus gentium vo- 
luntarium abzulehnen, allein am allgemei- 
nen abstrakten Völkerrecht festzuhalten. 
So hinderte er die Entwickelung der da- 
mals entstehenden positiven Völkerrechts- 
wissenschaft (Zouch), wenigstens in ihrer 
Wirkung auf die Entwickelung der deut- 
schen Rechtswissenschaft, die Pufendorfs 
von H. beeinflußte Autorität beherrschte. 
Freilich darf bei der Beurteilung von H.s 
Staatstheorie im allgemeinen nicht Wert- 
volles ihrer Einzelheiten übersehen wer- 
den, sein Gleichnis vom Leviathan, der 
alles von ihm nicht geschaffene Herrscher- 
recht verschlingt, bezeichnet eine Haupt- 
errungenschaft der modernen Staatsent- 
  
Hobbes — Hoffmann. 
wickelung: nur vom Staate selbst kann 
jedwede Herrschaft im Staate ausgehen, 
er allein und ausschließlich hat die Fä- 
higkeit, Staatsland und Staatsvolk zu be- 
herrschen. Die Entwickelung der juristi- 
schen Methode hat die Staatskonstruktion 
des H. als Identität des Staates mit dem 
Herrscher widerlegt (diese Staatstheorie 
wird, soweit ich sehe, nur noch von 
Bornhak vertreten), die moderne Staats- 
entwickelung aber seinem Leitgedanken 
von der Absorption aller originären selb- 
ständigen Herrschaftsrechte durch den 
Staat zum Siege verholfen. 
Moral and Political Works, London 
1750 (dieser ersten englischen Gesamt- 
ausgabe fehlt das Buch de cive); Opera 
philosophica quae latine scripsit ed Mo- 
lesworth, London 39—45, V, English 
works ed Molesworth, London 39—45, 
XI; Selbstbiographie: The life of Thomas 
Hobbes, written by himself in a latin 
poem and translated into english, London 
1680. Zu vergleichen von Monographien: 
Sigwart Vergleich der Rechts- und 
Staatstheorien des Spinoza und des Hob- 
bes, Tübingen 42; Rüscheler Die 
Staatstheorie des Thomas Hobbes (her- 
ausg von Rym), Zürich 65. Bogeng. 
Hochverrat (StrafR) ist ein gegen den 
Staat in seinem inneren Bestande gerich- 
tetes Verbrechen. Die einzelnen Fälle 
sind: Königsmord (bzw Versuch), S 80, 
Unternehmen (4 Fälle), S 81, 82, 83 (Mit- 
täter), 84 (Konspiration), Aufforderung 
zum H, S 85, vorbereitende Handlung, 
86. 
Höfe: Fang und Erlegen von jagdbaren 
und nicht jagdbaren Raubtieren, Kanin- 
chen und Vögeln durch den Grundeigen- 
tümer, Höfe als Teile der hannov Feld- 
marksjagd, Jagdruhe in Höfen, $ 3 han- 
novJagdO vom 11. März 1859, s. Stel- 
ling: HannovJagdges (Kommentar) 
102 ff, 130 ff. Stelling. 
Höferolle (Preußen) ist das Verzeich- 
nis, in welches die Höfe oder Landgüter 
(s. d.) mit Anerbengutsqualität eingetra- 
gen werden. 
Hoffmann, Christian Gottfried, 
* 8. Nov 1692 zu Lauban, seit 1718 Pro- 
fessor in Leipzig, seit 1723 in Frankfurt 
a. ©O., wo er als Mitglied der Berliner 
Akademie der Wissenschaften 1. Sept 
1735 7. 
Hauptwerk: Historia juris Germano-Justinianei, 
Leipzig 1718—26, 11. Bogenz.
	        
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