Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Homeyer — Homosexualität. 
Handschriften, Berlin 56; Die Stellung des Sach- 
senspiegels zur Parentelenordnung, Berlin 60; 
Der Dreißigste, Berlin 64; Die Haus- und Hof- 
marke, Berlin 70, u.a. Bogeng. 
Hommel, Karl Ferdinand, * 6. Jan 1722 
zu Leipzig, wo er 1750 a. o., 1752 o. Pro>- 
fessor wurde und am 16. Mai 1781 +. Er 
erwarb sich bedeutende Verdienste um die 
Verbesserung der deutschen Gerichts- 
sprache und versuchte in manchen seiner 
Schriften durch historisch-kritische Me- 
thode und Verwendung von rechtsge- 
schichtlichen Hilfswissenschaften für die 
Beurteilung der Rechtsentwicklung wei- 
tere Gesichtspunkte zu gewinnen. 
Unter seinen zahlreichen Schriften sind her- 
vorzuheben: Oblectamenta juris feudalis, Leipzi 
1755; Oratio de iure arlequinizante, Bayreuth 
1761; lurisprudentia numismatibus illustrata, 
Leipzig 1768; Rhapsodia quaestionum in foro 
cotidie obvenientium#4, Bayreuth 1783—87, 7; 
ps A. v. Joch Über Belohnung und Strafen 
nach türkischen Gesetzen, Bayreuth 1770; Teut- 
scher Flavius oder vollständige Anleitung so- 
wohl bei Zivil- als Kriminalfällen Urtel abzu- 
fassen* (hrsg von Klein), Bayreuth 00, 3; Biblio- 
theca juris rabbinica et Saracenorum Arabica, 
Bayreuth 1762. Auch schrieb er Anmerkungen zu 
Flathes Übersetzung von Beccarias Schrift Dei 
Delitti (Von Verbrechen und Strafen?, Breslau 
1788/89, 2). Seine akademischen Schriften wur- 
den von Rössig gesammelt: Opuscula juris uni- 
versi, Bayreuth 1785. Bogeng. 
Homosexualität ist die widernatür- 
liche Unzucht zwischen Personen dessel- 
ben Geschlechtes. Das deutsche S be- 
straft nur die widernatürliche Unzucht 
zwischen Personen männlichen Geschlech- 
tes. Es läßt die Tribadie oder amor les- 
bicus (s. d.) straffrei; diese Lücke hat das 
österreichische S nicht. Die Ho(mo- 
sexualität) kann angeboren oder erworben 
sein. Als angeborene Eigenschaft findet 
sie sich im allgemeinen bei Individuen, die 
erblich belastet und minderwertig sind 
und auch hierauf bezügliche psychische 
Degenerationszeichen aufweisen. Häufig 
zeigen dergleichen Individuen eine recht 
einseitige Begabung und gehören wohl 
meist in die Kategorie derer, die vom ärzt- 
lichen bzw psychiatrischen Standpunkte 
aus zu beurteilen sein werden. Übrigens 
bilden sie auch nur die kleinere Gruppe 
von Homosexuellen. Anders die Personen 
erworbener Ho. Alkohol, geschlechtliche 
Überreizung usw haben bei diesen den Bo- 
den für die Umwandelung der früheren 
normalen heterosexuellen Empfindung in 
die perverse homosexuelle geebnet. 
Dies geht meist in reiferem Alter und 
lange nach Abschluß der Pubertät vor 
  
763 
sich. Allerdings dürfte auch hier erbliche 
Belastung und Entartung nicht völlig aus- 
zuschalten sein. Eine dritte Gruppe stel- 
len die Individuen dar, welche in der Pu- 
bertät oder bald nach dieser den Personen 
der beiden ersten Gruppen durch Leicht- 
sinn, Verführung, pekuniäre Interessen 
u. dgl m. zum Opfer fallen und dadurch 
völlig homosexuell fühlen gelernt haben. 
Meist bilden sie sich dieses Gefühl auch 
nur ein und prunken sogar mit ihm. Ne- 
ben dieser erworbenen Ho haben diese In- 
dividuen sich aber ihre normalen sexuellen 
Neigungen noch erhalten, so daß sie, da 
sie diesen auch durch Taten Ausdruck 
verleihen, trotz normaler Geschlechtsor- 
gane bisexuelle Individuen sind. Aus der 
dritten Gruppe rekrutieren sich die mei- 
sten Erpresser, meist homosexuelle Pro- 
stituierte, die der sog Chantage’huldigen. 
S 51 könnte nur dann als strafmildernd 
bzw straffreimachend bei der Ho geltend- 
gemacht werden, wenn sie sich auf Grund 
einer Geisteskrankheit (Imbezillität, Para- 
lyse, Epilepsie, Alkoholpsychose usw) ent- 
wickelt hatte; es ist selbst dann nicht an- 
ziehbar, wenn man dem Täter auch eine 
Degeneration oder erbliche Belastung zu- 
gesteht. Der Einwand eines zu starken 
Geschlechtstriebs, s. d., kann ebensowenig 
den Homosexuellen wie den Hetero- 
sexuellen vor Strafe schützen; denn dem 
Homosexuellen gegenüber kann keine an- 
dere Auffassung dieses Triebes als dem 
Heterosexuellen gegenüber gelten. 
Unter Ho fallen die Päderastie und die 
Tribadie. Während diese sich dem ärzt- 
lichen Untersucher wohl meist ohne ob- 
jektive Folgen bzw ohne objektiven Befund 
darbietet, abgesehen von den allgemeinen 
Gesundheitsschädigungen, die besonders 
jugendliche Individuen dadurch erleiden 
können, hinterläßt die Päderastie bei 
dem passiven Objekt, dem Kynäden, das 
Zeichen des Afterklaffens, das sich bei der 
Untersuchung eines derartigen Individu- 
ums in Knie-Ellenbogenlage zu erkennen 
gibt. Die Untersuchung mittels Fingers 
per anum läßt auch die reflektorische Zu- 
sammenziehung der Aftermuskeln vermis- 
sen und stützt auch ihrerseits die An- 
nahme, die untersuchte Person lasse ge- 
wohnheitsmäßig den coitus analis zu. 
Andere Zeichen sind gleichfalls verwert- 
bar, jedoch nicht so schwerwiegend wie 
die erwähnten. Im allgemeinen läßt sich 
die Päderastie ebenso wie die Tribadie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.