Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Huschke — Hypothek. 
Publicianischen Klage, Stuttgart 74; Zur Pan- 
dektenkritik, Leipzig 75; Die jüngst anfgefun- 
denen Bruchstücke aus Schriften römischer 
juristen, Leipzig 80; Die Lehre des römischen 
echts vom Darlehn, Leipzig 82. Bogeng. 
Hüttenwerke (Bergrecht) sind Anstal- 
ten zur chemischen Sonderung des Mi- 
nerals vom tauben Gestein. Die H sind 
nicht Zubehör des Bergwerkseigentums 
(s. d.). 
Hymen (vgl Defloration bzw Fort- 
pflanzungsfähigkeit). Der Hy(men) stellt 
eine halbmondförmige bzw  kreisför- 
mige Membran (Häutchen) dar, welche 
bei Auseinanderzerrung der Labien 
(Schamlippen) sich zeigt und in Gestalt 
eines Diaphragma vor den Scheiden- 
eingang gespannt ist. Er trägt meist 
eine zentrale oder mehr nach oben hin 
belegene Öffnung, die ei- oder kreis- 
förmig oder mit scharfen oder glatten Rän- 
dern ausgestattet ist. Form und Bildung 
des Jungfernhäutchens oder Hy ist recht 
mannigfach und individuell. Bei Säug- 
lingen und Kindern ist der Hy meist nicht 
quer vor dem Scheideneingang ausge- 
spannt, sondern gleicht mehr einem Zap- 
fen, Trichter oder Kegel mit gefalteten 
Seitenwänden und hervorragender Ba- 
sis, der am besten durch Entfaltung mit- 
tels einer Knopfsonde zu Gesicht kommt. 
Erst später zeigt sich mit der weiteren Ent- 
wickelung der Geschlechtsteile die ein- 
gangs beschriebene Form des Hy. Cohn. 
Hymnen, Johann Wilhelm Bernhard 
von, * 1725 im Clevischen, f als Kam- 
mergerichtsrat und Geheimer Justizrat 
9. April 1787 in Berlin. 
Hauptwerk: Beiträge zur juristischen Lite- 
ratur in den preußischen Staaten, Berlin und 
Dessau 1775—87, VIII (Bd IX = Repertorium 
von Eisenberg, Berlin 1790). Bogenk. 
Hypnose s. Schlaf. 
Hypothek. I. H(ypothe)k ist eine 
Grundstücksbelastung, kraft deren der Be- 
rechtigte befugt ist, sich wegen einer ihm 
zustehenden Geldforderung von bestimm- 
ter Höhe aus dem Grundstück zu befriedi- 
gen. Die Hk dient also der Sicherung 
einer Geldforderung;; dadurch unterschei- 
det sie sich von der Grundschuld, die 
eine Forderung nicht voraussetzt. Doch 
ist auch die Abhängigkeit der Hk von der 
Forderung keine erhebliche, insbesondere 
kann an die Stelle der ursprünglichen 
Forderung eine andere gesetzt werden, 
B 1180. Bestimmt sich die Hk nur nach 
der Forderung, ist sie rein akzessorisch, 
so ist sie eine Sicherungshk, 1184 ff, sonst 
  
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eine gewöhnliche oder Verkehrshk. Hier 
ist nur von dieser die Rede. Die Ver- 
kehrshk ist grundsätzlich Briefhk, d. h. es 
ist über sie ein Hypothekenbrief zu ertei- 
len, 1116. Indessen kann die Erteilung des 
Hypothekenbriefes von den Beteiligten 
ausgeschlossen werden (Buchhk). Auch 
nachträglich kann die 'Briefhk in eine 
Buchhk umgewandelt werden und umge- 
kehrt. 
Der Name „Hk“ stammt aus dem rö- 
mischen Recht. Hier bedeutet er ein 
durch bloßen Vertrag begründetes Pfand- 
recht an Grundstücken, beweglichen Sa- 
chen, Rechten, ganzen Vermögen. Der 
scharfe Unterschied, der jetzt in der recht- 
lichen Behandlung zwischen Grundstük- 
ken und beweglichen Sachen gemacht 
wird, wird dem deutschen Recht verdankt. 
Aus ihm stammt auch der Grundsatz der 
Publizität, d. h. der Grundsatz, daß es zur 
Begründung von Grundstücksrechten ei- 
nes Öffentlichen Aktes bedarf. Die un- 
mittelbare Wurzel der Normen des B war 
das preußische Recht. Das Bunterscheidet 
sich von ihm vor allem durch die größere 
Anzahl von Formen von Grundpfandrech- 
ten, es glaubte, auch die Grundpfand- 
rechtstypen anderer deutscher Länder 
konservieren zu müssen, damit das Ka- 
pital auch nicht vorübergehend von 
der Beleihung von Grundstücken abge- 
schreckt werde. 
II, Die Verkehrshk wird nur durch 
Rechtsgeschäft begründet, erforderlich ist 
eine Einigung zwischen Eigentümer und 
Gläubiger über die Begründung der Hk 
und die Eintragung des Rechts im Grund- 
buch, B 873 Abs 1. Das Grundbuchamt 
verlangt indessen zur Eintragung den 
Nachweis einer Einigung der Beteiligten 
nicht, es begnügt sich mit demjenigen 
der einseitigen Bewilligung des Eigen- 
tümers, Gr 19. Bei der Eintragung müs- 
sen der Gläubiger, der Geldbetrag der 
Forderung — und zwar nach der Ord- 
nungsvorschrift der Gr 28 Satz 2 in 
Reichswährung —, der Zinssatz, der Geld- 
betrag anderer Nebenleistungen und die 
etwaige Ausschließung des Hypotheken- 
briefes im Grundbuche angegeben wer- 
den. Im übrigen kann zur Bezeichnung 
der Forderung und zur näheren Bezeich- 
nung des Inhalts der Hk selber auf die 
Eintragungsbewilligung Bezug genom- 
men werden, B 1115, also z. B. wegen des 
Anfangstages der Verzinsung, der Zins-
	        
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