Huschke — Hypothek.
Publicianischen Klage, Stuttgart 74; Zur Pan-
dektenkritik, Leipzig 75; Die jüngst anfgefun-
denen Bruchstücke aus Schriften römischer
juristen, Leipzig 80; Die Lehre des römischen
echts vom Darlehn, Leipzig 82. Bogeng.
Hüttenwerke (Bergrecht) sind Anstal-
ten zur chemischen Sonderung des Mi-
nerals vom tauben Gestein. Die H sind
nicht Zubehör des Bergwerkseigentums
(s. d.).
Hymen (vgl Defloration bzw Fort-
pflanzungsfähigkeit). Der Hy(men) stellt
eine halbmondförmige bzw kreisför-
mige Membran (Häutchen) dar, welche
bei Auseinanderzerrung der Labien
(Schamlippen) sich zeigt und in Gestalt
eines Diaphragma vor den Scheiden-
eingang gespannt ist. Er trägt meist
eine zentrale oder mehr nach oben hin
belegene Öffnung, die ei- oder kreis-
förmig oder mit scharfen oder glatten Rän-
dern ausgestattet ist. Form und Bildung
des Jungfernhäutchens oder Hy ist recht
mannigfach und individuell. Bei Säug-
lingen und Kindern ist der Hy meist nicht
quer vor dem Scheideneingang ausge-
spannt, sondern gleicht mehr einem Zap-
fen, Trichter oder Kegel mit gefalteten
Seitenwänden und hervorragender Ba-
sis, der am besten durch Entfaltung mit-
tels einer Knopfsonde zu Gesicht kommt.
Erst später zeigt sich mit der weiteren Ent-
wickelung der Geschlechtsteile die ein-
gangs beschriebene Form des Hy. Cohn.
Hymnen, Johann Wilhelm Bernhard
von, * 1725 im Clevischen, f als Kam-
mergerichtsrat und Geheimer Justizrat
9. April 1787 in Berlin.
Hauptwerk: Beiträge zur juristischen Lite-
ratur in den preußischen Staaten, Berlin und
Dessau 1775—87, VIII (Bd IX = Repertorium
von Eisenberg, Berlin 1790). Bogenk.
Hypnose s. Schlaf.
Hypothek. I. H(ypothe)k ist eine
Grundstücksbelastung, kraft deren der Be-
rechtigte befugt ist, sich wegen einer ihm
zustehenden Geldforderung von bestimm-
ter Höhe aus dem Grundstück zu befriedi-
gen. Die Hk dient also der Sicherung
einer Geldforderung;; dadurch unterschei-
det sie sich von der Grundschuld, die
eine Forderung nicht voraussetzt. Doch
ist auch die Abhängigkeit der Hk von der
Forderung keine erhebliche, insbesondere
kann an die Stelle der ursprünglichen
Forderung eine andere gesetzt werden,
B 1180. Bestimmt sich die Hk nur nach
der Forderung, ist sie rein akzessorisch,
so ist sie eine Sicherungshk, 1184 ff, sonst
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eine gewöhnliche oder Verkehrshk. Hier
ist nur von dieser die Rede. Die Ver-
kehrshk ist grundsätzlich Briefhk, d. h. es
ist über sie ein Hypothekenbrief zu ertei-
len, 1116. Indessen kann die Erteilung des
Hypothekenbriefes von den Beteiligten
ausgeschlossen werden (Buchhk). Auch
nachträglich kann die 'Briefhk in eine
Buchhk umgewandelt werden und umge-
kehrt.
Der Name „Hk“ stammt aus dem rö-
mischen Recht. Hier bedeutet er ein
durch bloßen Vertrag begründetes Pfand-
recht an Grundstücken, beweglichen Sa-
chen, Rechten, ganzen Vermögen. Der
scharfe Unterschied, der jetzt in der recht-
lichen Behandlung zwischen Grundstük-
ken und beweglichen Sachen gemacht
wird, wird dem deutschen Recht verdankt.
Aus ihm stammt auch der Grundsatz der
Publizität, d. h. der Grundsatz, daß es zur
Begründung von Grundstücksrechten ei-
nes Öffentlichen Aktes bedarf. Die un-
mittelbare Wurzel der Normen des B war
das preußische Recht. Das Bunterscheidet
sich von ihm vor allem durch die größere
Anzahl von Formen von Grundpfandrech-
ten, es glaubte, auch die Grundpfand-
rechtstypen anderer deutscher Länder
konservieren zu müssen, damit das Ka-
pital auch nicht vorübergehend von
der Beleihung von Grundstücken abge-
schreckt werde.
II, Die Verkehrshk wird nur durch
Rechtsgeschäft begründet, erforderlich ist
eine Einigung zwischen Eigentümer und
Gläubiger über die Begründung der Hk
und die Eintragung des Rechts im Grund-
buch, B 873 Abs 1. Das Grundbuchamt
verlangt indessen zur Eintragung den
Nachweis einer Einigung der Beteiligten
nicht, es begnügt sich mit demjenigen
der einseitigen Bewilligung des Eigen-
tümers, Gr 19. Bei der Eintragung müs-
sen der Gläubiger, der Geldbetrag der
Forderung — und zwar nach der Ord-
nungsvorschrift der Gr 28 Satz 2 in
Reichswährung —, der Zinssatz, der Geld-
betrag anderer Nebenleistungen und die
etwaige Ausschließung des Hypotheken-
briefes im Grundbuche angegeben wer-
den. Im übrigen kann zur Bezeichnung
der Forderung und zur näheren Bezeich-
nung des Inhalts der Hk selber auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genom-
men werden, B 1115, also z. B. wegen des
Anfangstages der Verzinsung, der Zins-