Hypothek.
Miet- und Pachtzinsforderungen, ferner,
wenn mit dem Eigentum am Grundstück
ein Recht auf wiederkehrende Leistungen,
z. B. eine Reallast, verbunden ist, die An-
sprüche auf diese Leistungen, schließlich,
wenn Gegenstände, die der Hk unterlie-
gen, insbesondere Gebäude, für den Ei-
gentümer oder den Eigenbesitzer des
Grundstücks unter Versicherung gebracht
sind, die Versicherungsforderung. Indes-
sen ist durch diese Haftung dem Grund-
stückseigentümer keineswegs die freie
Verfügung über die genannten Gegen-
stände entzogen. Erfolgt eine solche Ver-
fügung, bevor die Gegenstände zugunsten
des Gläubigers in Beschlag genommen
worden sind, so werden sie regelmäßig
von der Haftung für die Hk frei, B 1120
bis 1130. Wird ein Grundstück dem be-
lasteten Grundstück im Grundbuch zuge-
schrieben, B 890 Abs 2, so erstrecken sich
die an diesem Grundstück bestehenden
Hiken auch auf das zugeschriebene Grund-
stück, so daß ihnen indessen Rechte, mit
denen das zugeschriebene Grundstück be-
lastet ist, im Range vorgehen, B 1131.
V. Die Befriedigung des Gläubigers aus
dem Grundstück und den Gegenständen,
auf die sich die Hk erstreckt, erfolgt im
Wege der Zwangsvollstreckung, 1147,
d. h., soweit es sich um das Grundstück
selber handelt, durch Zwangsversteige-
rung, Zwangsverwaltung oder, was etwa
bei rückständigen Zinsen in Betracht
kommen kann, durch Eintragung einer
Sicherungshk. Nur dann, wenn die For-
derung dem Eigentümer gegenüber be-
reits fällig geworden ist, kann dieser dem
Gläubiger das Recht einräumen, zum
Zwecke seiner Befriedigung die Übertra-
gung des Eigentums an dem Grundstück
zu verlangen oder die Veräußerung des-
selben auf andere Weise als im Wege der
Zwangsvollstreckung zu bewirken, 1149.
Regelmäßig bedarf also der Gläubiger zu
seiner Befriedigung eines vollstreckbaren
Schuldtitels gegen den Eigentümer. Dabei
ist es indessen von Bedeutung, daß sich
der Eigentümer in einer gerichtlichen
oder notariellen Urkunde der sofortigen
Zwangsvollstreckung auch in der Weise
unterwerfen kann, daß die Zwangsvoll-
streckung aus der Urkunde gegen den je-
weiligen Eigentümer des Grundstücks zu-
lässig ist, die Unterwerfung bedarf in die-
sem Falle der Eintragung in das Grund-
buch, Z 800 Abs 1. Muß der Gläubiger
Posener Bechtslexikon I.
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behufs Erlangung eines vollstreckbaren
Titels gegen den Eigentümer klagen, so
klagt er am korrektesten auf Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück
oder die mithaftenden Gegenstände. Auch
im Urkundenprozeß und im Mahnverfah-
ren kann der Anspruch verfolgt werden,
Z 592, 688 Abs 1. Gegen ihn kann der
Eigentümer einmal alle Einwendungen
und Einreden geltend machen, die sich aus
dem dinglichen Rechtsverhältnis ergeben,
z. B. daß die der Hk zugrunde liegende
Einigung und damit die Hk nichtig sei,
ferner Einreden aus einem zwischen Ei-
gentümer und Gläubiger bestehenden per-
sönlichen Rechtsverhältnis, B 1157, dann
Einwendungen und Einreden, die der per-
sönliche Schuldner gegen die Forderung
hat, mit Ausnahme derjenigen der Ver-
jährung und der beschränkten Haftung
des Erben, schließlich auch gewisse Ein-
reden eines Bürgen, B 770, 1137. Der
Geltendmachung einer Briefhk kann wi-
dersprochen werden, wenn der Gläubi-
ger nicht den Brief vorlegt, 1160 Abs 1.
Bei der Verfolgung der Hk gilt zugunsten
des Gläubigers derjenige, welcher im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen
ist, als der Eigentümer, selbst dann, wenn
der Gläubiger das Nichteigentum kennt.
Doch bleiben dem wirklichen Eigentümer
die ihm gegen die Hk zustehenden Ein-
wendungen erhalten, 1148.
Bei einer Briefhk ist eine dem Eigen-
tümer gegenüber erfolgte Kündigung des
Gläubigers unwirksam, wenn dieser dem
Eigentümer nicht den Brief und gewisse
andere Legitimationsurkunden vorlegt,
und der Eigentümer die Kündigung aus
diesem Grunde unverzüglich zurückweist,
1160 Abs 2. Dasselbe gilt von einer Mah-
nung des Gläubigers.
Verlangt der Gläubiger Befriedigung
aus dem Grundstück, so kann jeder, der
Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstrek-
kung ein Recht an dem Grundstück oder
den Besitz desselben zu verlieren, also
insbesondere der nachstehende Hypothe-
kengläubiger, der Mieter und Pächter, den
Gläubiger befriedigen, womit, soweit die
Befriedigung reicht, Forderung und Hk
auf den Befriedigenden übergehen, B 268
in Verbdg mit 1150.
Das dem Hpypothekengläubiger zuste-
hende dingliche Recht äußert aber auch
bereits vor der Fälligkeit der Forderung
Wirkungen, 1133—1135. Ist infolge einer
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