Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Hypothek. 
Miet- und Pachtzinsforderungen, ferner, 
wenn mit dem Eigentum am Grundstück 
ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, 
z. B. eine Reallast, verbunden ist, die An- 
sprüche auf diese Leistungen, schließlich, 
wenn Gegenstände, die der Hk unterlie- 
gen, insbesondere Gebäude, für den Ei- 
gentümer oder den Eigenbesitzer des 
Grundstücks unter Versicherung gebracht 
sind, die Versicherungsforderung. Indes- 
sen ist durch diese Haftung dem Grund- 
stückseigentümer keineswegs die freie 
Verfügung über die genannten Gegen- 
stände entzogen. Erfolgt eine solche Ver- 
fügung, bevor die Gegenstände zugunsten 
des Gläubigers in Beschlag genommen 
worden sind, so werden sie regelmäßig 
von der Haftung für die Hk frei, B 1120 
bis 1130. Wird ein Grundstück dem be- 
lasteten Grundstück im Grundbuch zuge- 
schrieben, B 890 Abs 2, so erstrecken sich 
die an diesem Grundstück bestehenden 
Hiken auch auf das zugeschriebene Grund- 
stück, so daß ihnen indessen Rechte, mit 
denen das zugeschriebene Grundstück be- 
lastet ist, im Range vorgehen, B 1131. 
V. Die Befriedigung des Gläubigers aus 
dem Grundstück und den Gegenständen, 
auf die sich die Hk erstreckt, erfolgt im 
Wege der Zwangsvollstreckung, 1147, 
d. h., soweit es sich um das Grundstück 
selber handelt, durch Zwangsversteige- 
rung, Zwangsverwaltung oder, was etwa 
bei rückständigen Zinsen in Betracht 
kommen kann, durch Eintragung einer 
Sicherungshk. Nur dann, wenn die For- 
derung dem Eigentümer gegenüber be- 
reits fällig geworden ist, kann dieser dem 
Gläubiger das Recht einräumen, zum 
Zwecke seiner Befriedigung die Übertra- 
gung des Eigentums an dem Grundstück 
zu verlangen oder die Veräußerung des- 
selben auf andere Weise als im Wege der 
Zwangsvollstreckung zu bewirken, 1149. 
Regelmäßig bedarf also der Gläubiger zu 
seiner Befriedigung eines vollstreckbaren 
Schuldtitels gegen den Eigentümer. Dabei 
ist es indessen von Bedeutung, daß sich 
der Eigentümer in einer gerichtlichen 
oder notariellen Urkunde der sofortigen 
Zwangsvollstreckung auch in der Weise 
unterwerfen kann, daß die Zwangsvoll- 
streckung aus der Urkunde gegen den je- 
weiligen Eigentümer des Grundstücks zu- 
lässig ist, die Unterwerfung bedarf in die- 
sem Falle der Eintragung in das Grund- 
buch, Z 800 Abs 1. Muß der Gläubiger 
Posener Bechtslexikon I. 
  
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behufs Erlangung eines vollstreckbaren 
Titels gegen den Eigentümer klagen, so 
klagt er am korrektesten auf Duldung der 
Zwangsvollstreckung in das Grundstück 
oder die mithaftenden Gegenstände. Auch 
im Urkundenprozeß und im Mahnverfah- 
ren kann der Anspruch verfolgt werden, 
Z 592, 688 Abs 1. Gegen ihn kann der 
Eigentümer einmal alle Einwendungen 
und Einreden geltend machen, die sich aus 
dem dinglichen Rechtsverhältnis ergeben, 
z. B. daß die der Hk zugrunde liegende 
Einigung und damit die Hk nichtig sei, 
ferner Einreden aus einem zwischen Ei- 
gentümer und Gläubiger bestehenden per- 
sönlichen Rechtsverhältnis, B 1157, dann 
Einwendungen und Einreden, die der per- 
sönliche Schuldner gegen die Forderung 
hat, mit Ausnahme derjenigen der Ver- 
jährung und der beschränkten Haftung 
des Erben, schließlich auch gewisse Ein- 
reden eines Bürgen, B 770, 1137. Der 
Geltendmachung einer Briefhk kann wi- 
dersprochen werden, wenn der Gläubi- 
ger nicht den Brief vorlegt, 1160 Abs 1. 
Bei der Verfolgung der Hk gilt zugunsten 
des Gläubigers derjenige, welcher im 
Grundbuch als Eigentümer eingetragen 
ist, als der Eigentümer, selbst dann, wenn 
der Gläubiger das Nichteigentum kennt. 
Doch bleiben dem wirklichen Eigentümer 
die ihm gegen die Hk zustehenden Ein- 
wendungen erhalten, 1148. 
Bei einer Briefhk ist eine dem Eigen- 
tümer gegenüber erfolgte Kündigung des 
Gläubigers unwirksam, wenn dieser dem 
Eigentümer nicht den Brief und gewisse 
andere Legitimationsurkunden vorlegt, 
und der Eigentümer die Kündigung aus 
diesem Grunde unverzüglich zurückweist, 
1160 Abs 2. Dasselbe gilt von einer Mah- 
nung des Gläubigers. 
Verlangt der Gläubiger Befriedigung 
aus dem Grundstück, so kann jeder, der 
Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstrek- 
kung ein Recht an dem Grundstück oder 
den Besitz desselben zu verlieren, also 
insbesondere der nachstehende Hypothe- 
kengläubiger, der Mieter und Pächter, den 
Gläubiger befriedigen, womit, soweit die 
Befriedigung reicht, Forderung und Hk 
auf den Befriedigenden übergehen, B 268 
in Verbdg mit 1150. 
Das dem Hpypothekengläubiger zuste- 
hende dingliche Recht äußert aber auch 
bereits vor der Fälligkeit der Forderung 
Wirkungen, 1133—1135. Ist infolge einer 
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