174 Änfechtung außerhalb des Konkurses.
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger,
einen Singularsukzessor des anderen
Teils, also gegen jeden Dritten, auf den
die entäußerten Gegenstände von dem an-
deren Teile unmittelbar oder mittelbar
übergegangen sind, RG 9 84; 15 371; 24
21; 32 22; 34 62, findet die gegen letz-
teren begründete, RG 45 45, Anfechtung
statt, wenn einer der folgenden 3 Fälle
vorliegt:
a. wenn ihm, dem Nachfolger, zur Zeit
seines Erwerbs die Umstände, welche
die Anfechtbarkeit des Erwerbes seines
Rechtsvorgängers begründen, bekannt
waren;
B. wenn er, der Nachfolger, zu den oben
unter II1a erwähnten personae conjunc-
tae gehört, also in jenem nahen Ver-
wandtschafts-- oder Schwägerschaftsver-
hältnis zu dem Schuldner steht, RG 19
202, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines
Erwerbes die Umstände, welche die An-
fechtbarkeit des Erwerbes seines Rechts-
vorgängers begründen, unbekannt waren;
y. wenn ihm, dem Nachfolger, das Er-
langte unentgeltlich zugewendet worden
ist, A 11 Abs 2 und 3,
4. Die Anfechtung erzielt die Unwirk-
samkeit der Rechtshandlung nur gegen-
über dem anfechtenden Gläubiger, so daß
sie diesem gegenüber als nicht zu Recht
bestehend gilt, RG JW 06, 391, an sich
aber als gültig bestehen bleibt und unter
den handelnden Parteien nicht bloß, son-
dern auch jedem Dritten gegenüber ihre
Wirkung behält, RG 30 404; 47 219. Der
Ausspruch der Unwirksamkeit hat selbst
zugunsten des Gläubigers keine selbstän-
dige, über den konkreten Anfechtungsan-
spruch hinausgehende Bedeutung, RG 39
5; der Gegner kann sich überhaupt nicht
darauf berufen, RG Gruchots Beitr 08,
1169. Der Anfechtungsanspruch richtet
sich auch nicht auf Feststellung, sondern
auf Leistung, auf Rückgewähr, zwar nicht
an den Schuldner, sondern an den Gläu-
biger behufs dessen Befriedigung, RG JW
03, 123; Gruchots Beitr 08, 1169. Das
Recht des Gläubigers besteht darin, den
veräußerten, weggegebenen oder aufge-
gebenen Gegenstand, soweit dies zu sei-
ner Befriedigung wegen seiner vollstreck-
baren Forderung erforderlich ist, A 7,
als noch zum Vermögen seines Schuldners
gehörig zu betrachten, RG 27 21; 56 195,
und insoweit die Rückgewähr von dem
Gegner in den Grenzen dessen Er-
werbes zum Zwecke der Verwertung zu
verlangen, RG 20 157. Der Antrag der
Anfechtungsklage muß deshalb bestimmt
bezeichnen, in welchem Umfange und in
welcher Weise diese Rückgewähr bewirkt
werden soll, RG 43 83; er muß also ins-
besondere die genaue ziffermäßige An-
gabe der Forderung enthalten, deren Be-
friedigung erstrebt wird, A 9. Steht
dem anfechtenden Gläubiger nur eine For-
derung von 100 zu, so hat der Gegner nur
in dieser Höhe die Befriedigung aus den
von dem Schuldner an ihn veräußerten
Sachen im Werte von 1000 zu dulden und
sie nur, soweit es zur Befriedigung des
Anspruchs erforderlich ist, dem Gläubiger
zur Verfügung zu stellen. Wird die Auf-
lassung eines Grundstücks des Schuldners
angefochten, so braucht der Erwerber es
nur mit den zur Zeit der Veräußerung be-
stehenden Belastungen, RG 16 26, und
denjenigen, welche nach Maßgabe des Er-
werbsgeschäfts darauf gelegt sind, dem
Gläubiger behufs Vollstreckungsmöglich-
keit zu gewähren, RG 50 124; 57 29. Zur
Sicherung des Anfechtungsberechtigten
gegen Verfügungen des Grundstückser-
werbers ist in solchen Fällen die Eintra-
gung einer Verfügungsbeschränkung im
Wege der einstweiligen Verfügung, nicht
aber die einer Vormerkung oder eines
Widerspruchs, RG 67 39, und, da der An-
spruch in eine Geldforderung übergehen
kann, auch die Anordnung eines Arrestes
statthaft, RG 41 89.
Von dem gutgläubigen Empfänger
einer unentgeltlichen Leistung kann die
Rückgewähr lediglich nach Maßgabe sei-
ner Bereicherung beansprucht werden,
A 7 Abs 2, 11 Abs 3. Hat der Erwer-
ber den empfangenen Gegenstand entge-
gen seiner durch den anfechtbaren Emp-
fang begründeten obligatorischen Pflicht
zur Rückgewähr aus seinem Besitz weg-
gegeben oder sich sonst dazu außerstand-
gesetzt, so verwandelt sich der Anspruch
des Gläubigers in die Befugnis, den Ersatz
des Wertes des Gegenstandes und nicht
etwa bloß des von dem Gegner erzielten
Erlöses zu verlangen oder Schadensersatz
in Höhe des Wertes des Gegenstandes zu
fordern, RG 10 5; 30 85; 49 92. Wegen
Erstattung einer Gegenleistung oder im
Falle einer anfechtbaren Leistung, z. B.
Zahlung, datio in solutum, wegen seiner
hierdurch getilgten Forderung kann sich
der Empfänger, gegen den sich die An-