Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

174 Änfechtung außerhalb des Konkurses. 
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger, 
einen Singularsukzessor des anderen 
Teils, also gegen jeden Dritten, auf den 
die entäußerten Gegenstände von dem an- 
deren Teile unmittelbar oder mittelbar 
übergegangen sind, RG 9 84; 15 371; 24 
21; 32 22; 34 62, findet die gegen letz- 
teren begründete, RG 45 45, Anfechtung 
statt, wenn einer der folgenden 3 Fälle 
vorliegt: 
a. wenn ihm, dem Nachfolger, zur Zeit 
seines Erwerbs die Umstände, welche 
die Anfechtbarkeit des Erwerbes seines 
Rechtsvorgängers begründen, bekannt 
waren; 
B. wenn er, der Nachfolger, zu den oben 
unter II1a erwähnten personae conjunc- 
tae gehört, also in jenem nahen Ver- 
wandtschafts-- oder Schwägerschaftsver- 
hältnis zu dem Schuldner steht, RG 19 
202, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines 
Erwerbes die Umstände, welche die An- 
fechtbarkeit des Erwerbes seines Rechts- 
vorgängers begründen, unbekannt waren; 
y. wenn ihm, dem Nachfolger, das Er- 
langte unentgeltlich zugewendet worden 
ist, A 11 Abs 2 und 3, 
4. Die Anfechtung erzielt die Unwirk- 
samkeit der Rechtshandlung nur gegen- 
über dem anfechtenden Gläubiger, so daß 
sie diesem gegenüber als nicht zu Recht 
bestehend gilt, RG JW 06, 391, an sich 
aber als gültig bestehen bleibt und unter 
den handelnden Parteien nicht bloß, son- 
dern auch jedem Dritten gegenüber ihre 
Wirkung behält, RG 30 404; 47 219. Der 
Ausspruch der Unwirksamkeit hat selbst 
zugunsten des Gläubigers keine selbstän- 
dige, über den konkreten Anfechtungsan- 
spruch hinausgehende Bedeutung, RG 39 
5; der Gegner kann sich überhaupt nicht 
darauf berufen, RG Gruchots Beitr 08, 
1169. Der Anfechtungsanspruch richtet 
sich auch nicht auf Feststellung, sondern 
auf Leistung, auf Rückgewähr, zwar nicht 
an den Schuldner, sondern an den Gläu- 
biger behufs dessen Befriedigung, RG JW 
03, 123; Gruchots Beitr 08, 1169. Das 
Recht des Gläubigers besteht darin, den 
veräußerten, weggegebenen oder aufge- 
gebenen Gegenstand, soweit dies zu sei- 
ner Befriedigung wegen seiner vollstreck- 
baren Forderung erforderlich ist, A 7, 
als noch zum Vermögen seines Schuldners 
gehörig zu betrachten, RG 27 21; 56 195, 
und insoweit die Rückgewähr von dem 
Gegner in den Grenzen dessen Er- 
  
werbes zum Zwecke der Verwertung zu 
verlangen, RG 20 157. Der Antrag der 
Anfechtungsklage muß deshalb bestimmt 
bezeichnen, in welchem Umfange und in 
welcher Weise diese Rückgewähr bewirkt 
werden soll, RG 43 83; er muß also ins- 
besondere die genaue ziffermäßige An- 
gabe der Forderung enthalten, deren Be- 
friedigung erstrebt wird, A 9. Steht 
dem anfechtenden Gläubiger nur eine For- 
derung von 100 zu, so hat der Gegner nur 
in dieser Höhe die Befriedigung aus den 
von dem Schuldner an ihn veräußerten 
Sachen im Werte von 1000 zu dulden und 
sie nur, soweit es zur Befriedigung des 
Anspruchs erforderlich ist, dem Gläubiger 
zur Verfügung zu stellen. Wird die Auf- 
lassung eines Grundstücks des Schuldners 
angefochten, so braucht der Erwerber es 
nur mit den zur Zeit der Veräußerung be- 
stehenden Belastungen, RG 16 26, und 
denjenigen, welche nach Maßgabe des Er- 
werbsgeschäfts darauf gelegt sind, dem 
Gläubiger behufs Vollstreckungsmöglich- 
keit zu gewähren, RG 50 124; 57 29. Zur 
Sicherung des Anfechtungsberechtigten 
gegen Verfügungen des Grundstückser- 
werbers ist in solchen Fällen die Eintra- 
gung einer Verfügungsbeschränkung im 
Wege der einstweiligen Verfügung, nicht 
aber die einer Vormerkung oder eines 
Widerspruchs, RG 67 39, und, da der An- 
spruch in eine Geldforderung übergehen 
kann, auch die Anordnung eines Arrestes 
statthaft, RG 41 89. 
Von dem gutgläubigen Empfänger 
einer unentgeltlichen Leistung kann die 
Rückgewähr lediglich nach Maßgabe sei- 
ner Bereicherung beansprucht werden, 
A 7 Abs 2, 11 Abs 3. Hat der Erwer- 
ber den empfangenen Gegenstand entge- 
gen seiner durch den anfechtbaren Emp- 
fang begründeten obligatorischen Pflicht 
zur Rückgewähr aus seinem Besitz weg- 
gegeben oder sich sonst dazu außerstand- 
gesetzt, so verwandelt sich der Anspruch 
des Gläubigers in die Befugnis, den Ersatz 
des Wertes des Gegenstandes und nicht 
etwa bloß des von dem Gegner erzielten 
Erlöses zu verlangen oder Schadensersatz 
in Höhe des Wertes des Gegenstandes zu 
fordern, RG 10 5; 30 85; 49 92. Wegen 
Erstattung einer Gegenleistung oder im 
Falle einer anfechtbaren Leistung, z. B. 
Zahlung, datio in solutum, wegen seiner 
hierdurch getilgten Forderung kann sich 
der Empfänger, gegen den sich die An-
	        
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