Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Jagdpacht — Jagdrecht. 
134, 309. Für die prJagdO, welche ent- 
sprechende Vorschriften mit privatrecht- 
lichen Wirkungen nicht enthält, gilt dies 
nicht und kann aus $ 34 ebd allein nicht 
gefolgert werden, da dies eine jagdpolizei- 
liche, also öffentlichrechtliche Vorschrift 
ist, welche die zivilrechtliche Geschäfts- 
fähigkeit des B nicht abzuändern ver- 
mochte. Stelling. 
Jagdpächter s. Jagdpacht, Weiterver- 
pachtung. 
Jagdpachtvertrag s. Jagdpacht. 
Jagdpolizei ist die den gesetzmäßig 
dazu berufenen staatlichen Organen ob- 
liegende Sicherung der zur allgemeinen 
öffentlichen Ordnung gehörenden positi- 
ven jagdlichen Ordnung zum Schutze des 
Jagdrechts, seiner Ausübung und seines 
Betriebes sowie zugleich zur Abwehr der 
durch eine gesetzwidrige Jagdausübung 
dem Gemeinwohl und dem einzelnen 
drohenden Gefahren, prGes vom 12. Febr 
1850, GesS 45. Der $ 6 ebd ist durch 
8 35 hannovKreisO vom 6. Mai 1884 in 
Hannover eingeführt. ALR 10 II 17, des- 
sen Vorschrift — abgesehen von den 
landrechtlichen Teilen (Ostfriesland, 
Eichsfeld) — auch in den gemeinrecht- 
lichen Gegenden der Provinz Hannover 
als allgemein gültiger, im Begriff der Po- 
lizei liegender staatsrechtlicher Grund- 
satz gilt. OVerwG Berlin, PrVerwBl 24 
830. 88 6, 13 Verordn vom 20. Sept 1867, 
GesS 1529. OVerwG Berlin Entsch 30 
311, 313, 35 313, 37 298, PrVerwBl 27 
452, Johow 30 A 165, Stelling Pr 
VerwBli 22 179ff und HannovJagdges 
37 ff, 211—222. — Zu unterscheiden 
von der Jagdpolizei ist die aufsicht- 
führende Behörde, insbesondere die 
Kommunalaufsichtsbehörde: Kreisaus- 
schuß, in Stadtkreisen Bezirksausschuß. 
Aufsichts- und Jagdpolizeibehörde in er- 
ster Instanz ist der Landrat, in Stadtkrei- 
sen die Ortspolizeibehörde bzw der Magi- 
strat (Hannover), 88 103, 104 ZuständGes 
vom 1. Aug 1883 (Hannover), prJagdO 69 
bis 71. Verfügungen der Aufsichtsbe- 
hörde können in jagdpolizeiliche Verfü- 
gungen übergehen, 88 127 ff Landesverw- 
Ges vom 21. Juli 1883. Besondere Auf- 
gaben der Jagdpolizeibehörde: 88 29 bis 
37 — Erteilung der Jagdscheine (8 1 Jagd- 
scheinges vom 31. Juli 1895 für Hannover 
und Hohenzollern), prJagdO 4, 13, 13 
Abs 4, 61—69. Die Jagdpolizeibehörde ist 
insbes auch bei jagdpolizeilichen Übertre- | 
  
177 
tungen zum Erlaß vorläufiger Strafverfü- 
gungen (Straffestsetzungen) befugt, $ 1 
Ges vom 23. April 1883, GesS 65; S 453 ff. 
VglhannovLandgemeindeO vom 28, April 
1859, hannov revid StädteO vom 24. Juni 
1858 und hannov KreisO vom 6. Mai 
1884; Brüning PrVerwesetzgeb für 
die Prov Hannover, 3. Aufl, Hannover 06. 
Stelling. 
Jagdpolizeibehörde s. Jagdpolizei. 
Jagdpolizeiliche Verfügung ist 
nicht jede, sondern nur diejenige polizei- 
liche Verfügung, welche die Jagdpolizei- 
behörde (s. d.) kraft ihrer Polizeigewalt 
zu jagdlichen Zwecken erläßt und hat er- 
lassen wollen und entweder positiv ein 
polizeiliches Gebot (Forderung einer Lei- 
stung, Anordnung einer Handlung) oder 
negativ ein polizeiliches Verbot (Anord- 
nung einer Unterlassung) oder die Ver- 
sagung bzw Erteilung der nach den Ge- 
setzen oder sonstigen objektiven Normen 
zu gewissen Zwecken erforderlichen Er- 
laubnis, z. B. zum Jagen, d. i. Versagung 
oder Entziehung des Jagdscheins (s. d.), 
88 6—9 Jagdscheinges vom 31. Juli 1895, 
prJagdO 34—37, enthält. Wesentlich ist 
daher stets die polizeiliche Auflage unter 
der Androhung ihrer polizeilichen 
Zwangsdurchführung mit eigenen polizei- 
lichen Zwangsmitteln, 88 132, 133 Lan- 
desverwGes vom 31. Juli 1883, OVerwG 
Entsch 39 362, 49 207 ff; vgl 34 429, 
Jagdrecht. Stelling. 
Inhalt: 
I. Das materielle J agdrecht. — II. Das Jagdausübungs- 
recht. — III. Das Jagdrecht als Vermögensrecht. — IV. Das 
Jagdrecht als Recht zur Hege und Pflege des Wildes. — 
V, Die Unteilbarkeit des Jagdrechtse. — VI. Gegenstand 
des Jagdrechts. — VII. Subjekte des Jagdrechts. — 
VIII. Ausübung des Jagdrechts. — IX. Erwerb der Wild- 
beute. — X. Beschränkung des Jagdrechte: 1. gesetzliche; 
2. durch das Jagdscheingesetz; 3. jagdberechtigte Neben- 
rsonen; 4. Arten der Berchränkungen; 5. in Ansehung 
er Person: a) Reichsrecht, b) preußisches Jagdrecht, 
c) hannoversches Jagdrecht; 8. in Ansehung der Zeit; 
7. in Ansehung des Orts. — XI. Schutz des Jagdrechte. 
Allgemeines: 1. vertraglich; 2. privatrechtlich; 3. ötfent- 
lich-rechtlich; 4. jagdpolizeilich; 5. strafrechtlich. — 
X1I. Nutzung des Jagdrechtse.. — XIII. Gewerbe- 
steuer. -- XIV. Zwangsvollstreckung und Zwangsver- 
steigerung. — XV. Zwangsverwaltung. — XVI. Sequestra- 
tion. — XVII. Jagdrechtaliteratur. 
Jagdrecht umfaßt im objektiven Sinne 
alle diejenigen öÖffentlich-rechtlichen, na- 
mentlich jagdpolizeilichen und strafrecht- 
lichen Normen (Jagdpolizei, Jagdstraf- 
recht s. d.), welche die beiden Arten des 
J(agd)r(echts) im subjektiven Sinn: das 
materielle Jr und die Art der Verwirk- 
lichung (Ausübung) desselben (Jagdaus- 
übungsrecht) regeln. (Jagdgesetzgebung 
Ss. d.). 
I. Das materielle Jr auf eigenem Grund
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.