Jagdpacht — Jagdrecht.
134, 309. Für die prJagdO, welche ent-
sprechende Vorschriften mit privatrecht-
lichen Wirkungen nicht enthält, gilt dies
nicht und kann aus $ 34 ebd allein nicht
gefolgert werden, da dies eine jagdpolizei-
liche, also öffentlichrechtliche Vorschrift
ist, welche die zivilrechtliche Geschäfts-
fähigkeit des B nicht abzuändern ver-
mochte. Stelling.
Jagdpächter s. Jagdpacht, Weiterver-
pachtung.
Jagdpachtvertrag s. Jagdpacht.
Jagdpolizei ist die den gesetzmäßig
dazu berufenen staatlichen Organen ob-
liegende Sicherung der zur allgemeinen
öffentlichen Ordnung gehörenden positi-
ven jagdlichen Ordnung zum Schutze des
Jagdrechts, seiner Ausübung und seines
Betriebes sowie zugleich zur Abwehr der
durch eine gesetzwidrige Jagdausübung
dem Gemeinwohl und dem einzelnen
drohenden Gefahren, prGes vom 12. Febr
1850, GesS 45. Der $ 6 ebd ist durch
8 35 hannovKreisO vom 6. Mai 1884 in
Hannover eingeführt. ALR 10 II 17, des-
sen Vorschrift — abgesehen von den
landrechtlichen Teilen (Ostfriesland,
Eichsfeld) — auch in den gemeinrecht-
lichen Gegenden der Provinz Hannover
als allgemein gültiger, im Begriff der Po-
lizei liegender staatsrechtlicher Grund-
satz gilt. OVerwG Berlin, PrVerwBl 24
830. 88 6, 13 Verordn vom 20. Sept 1867,
GesS 1529. OVerwG Berlin Entsch 30
311, 313, 35 313, 37 298, PrVerwBl 27
452, Johow 30 A 165, Stelling Pr
VerwBli 22 179ff und HannovJagdges
37 ff, 211—222. — Zu unterscheiden
von der Jagdpolizei ist die aufsicht-
führende Behörde, insbesondere die
Kommunalaufsichtsbehörde: Kreisaus-
schuß, in Stadtkreisen Bezirksausschuß.
Aufsichts- und Jagdpolizeibehörde in er-
ster Instanz ist der Landrat, in Stadtkrei-
sen die Ortspolizeibehörde bzw der Magi-
strat (Hannover), 88 103, 104 ZuständGes
vom 1. Aug 1883 (Hannover), prJagdO 69
bis 71. Verfügungen der Aufsichtsbe-
hörde können in jagdpolizeiliche Verfü-
gungen übergehen, 88 127 ff Landesverw-
Ges vom 21. Juli 1883. Besondere Auf-
gaben der Jagdpolizeibehörde: 88 29 bis
37 — Erteilung der Jagdscheine (8 1 Jagd-
scheinges vom 31. Juli 1895 für Hannover
und Hohenzollern), prJagdO 4, 13, 13
Abs 4, 61—69. Die Jagdpolizeibehörde ist
insbes auch bei jagdpolizeilichen Übertre- |
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tungen zum Erlaß vorläufiger Strafverfü-
gungen (Straffestsetzungen) befugt, $ 1
Ges vom 23. April 1883, GesS 65; S 453 ff.
VglhannovLandgemeindeO vom 28, April
1859, hannov revid StädteO vom 24. Juni
1858 und hannov KreisO vom 6. Mai
1884; Brüning PrVerwesetzgeb für
die Prov Hannover, 3. Aufl, Hannover 06.
Stelling.
Jagdpolizeibehörde s. Jagdpolizei.
Jagdpolizeiliche Verfügung ist
nicht jede, sondern nur diejenige polizei-
liche Verfügung, welche die Jagdpolizei-
behörde (s. d.) kraft ihrer Polizeigewalt
zu jagdlichen Zwecken erläßt und hat er-
lassen wollen und entweder positiv ein
polizeiliches Gebot (Forderung einer Lei-
stung, Anordnung einer Handlung) oder
negativ ein polizeiliches Verbot (Anord-
nung einer Unterlassung) oder die Ver-
sagung bzw Erteilung der nach den Ge-
setzen oder sonstigen objektiven Normen
zu gewissen Zwecken erforderlichen Er-
laubnis, z. B. zum Jagen, d. i. Versagung
oder Entziehung des Jagdscheins (s. d.),
88 6—9 Jagdscheinges vom 31. Juli 1895,
prJagdO 34—37, enthält. Wesentlich ist
daher stets die polizeiliche Auflage unter
der Androhung ihrer polizeilichen
Zwangsdurchführung mit eigenen polizei-
lichen Zwangsmitteln, 88 132, 133 Lan-
desverwGes vom 31. Juli 1883, OVerwG
Entsch 39 362, 49 207 ff; vgl 34 429,
Jagdrecht. Stelling.
Inhalt:
I. Das materielle J agdrecht. — II. Das Jagdausübungs-
recht. — III. Das Jagdrecht als Vermögensrecht. — IV. Das
Jagdrecht als Recht zur Hege und Pflege des Wildes. —
V, Die Unteilbarkeit des Jagdrechtse. — VI. Gegenstand
des Jagdrechts. — VII. Subjekte des Jagdrechts. —
VIII. Ausübung des Jagdrechts. — IX. Erwerb der Wild-
beute. — X. Beschränkung des Jagdrechte: 1. gesetzliche;
2. durch das Jagdscheingesetz; 3. jagdberechtigte Neben-
rsonen; 4. Arten der Berchränkungen; 5. in Ansehung
er Person: a) Reichsrecht, b) preußisches Jagdrecht,
c) hannoversches Jagdrecht; 8. in Ansehung der Zeit;
7. in Ansehung des Orts. — XI. Schutz des Jagdrechte.
Allgemeines: 1. vertraglich; 2. privatrechtlich; 3. ötfent-
lich-rechtlich; 4. jagdpolizeilich; 5. strafrechtlich. —
X1I. Nutzung des Jagdrechtse.. — XIII. Gewerbe-
steuer. -- XIV. Zwangsvollstreckung und Zwangsver-
steigerung. — XV. Zwangsverwaltung. — XVI. Sequestra-
tion. — XVII. Jagdrechtaliteratur.
Jagdrecht umfaßt im objektiven Sinne
alle diejenigen öÖffentlich-rechtlichen, na-
mentlich jagdpolizeilichen und strafrecht-
lichen Normen (Jagdpolizei, Jagdstraf-
recht s. d.), welche die beiden Arten des
J(agd)r(echts) im subjektiven Sinn: das
materielle Jr und die Art der Verwirk-
lichung (Ausübung) desselben (Jagdaus-
übungsrecht) regeln. (Jagdgesetzgebung
Ss. d.).
I. Das materielle Jr auf eigenem Grund