Jagdrecht.
Solange das Wild von ihm noch nicht in
Besitz genommen ist, ist und bleibt das-
selbe herren- und besitzlos. Der Jagdbe-
rechtigte hat weder Besitz noch Eigen-
tum an dem in seinem Jagdrevier befind-
lichen (Haar- und Flug-)Wilde, vielmehr
nur das ausschließliche Recht auf Inbesitz-
nahme (Aneignung) desselben. Das Jr
ist aber auch zugleich ein Vermögensstück
im Sinne des S 266 Nr 2, so daß der Jagd-
vorstand des Jagdverbandes (Jagdgenos-
senschaft: prJagdO 16, 21) sich der Un-
treue schuldig machen kann, wenn er über
die Jagdberechtigung absichtlich zum
Nachteil der: Jagdberechtigten dadurch
verfügt hat, daß er bei der Verpachtung
der Jagdausübung ohne gerechtfertigten
Grund ernstlich gemeinte höhere Pacht-
gebote nicht beachtet oder zurückgewie-
sen und die Jagd gegen niedrigeren Pacht-
zins verpachtet hat, wobei es strafrechtlich
unerheblich ist, daß seine Handlungs-
weise den Wünschen einzelner Jagdbe-
rechtigter entspricht, RG vom 11. Juli
1905 JW 34 753 Nr 49.
IV. Das Jr umfaßt begrifflich: a. die
Hege und Pflege des Wildes, d. h. die Be-
fugnis, den im Jagdrevier befindlichen
Wildstand — Standwild, Wechselwild
(s. d.) — zu kräftigen und zu vermehren,
namentlich durch Anlegung von Futter-
(Äsungs-)plätzen, Salzlecken, Schaffung
günstiger Brutstätten, RGSt 29 8;
b. das Recht des Jagdschutzes durch
Abschießen, Vergiften, Töten (Erlegen)
und Fangen von Raubzeug, namentlich
Raubtieren (s. d.), z. B. Füchsen (s. d.)
und Raubvögeln (s. d.);
c. das Recht, fremde, im Jagdbezirk
(wildernd) umherlaufende Katzen (s. d.)
— z. B. nach $ 32 hannovJagdO vom
11. März 1859 — sowie Hunde (s. d.)
— z. B. nach ALR 64 ff II 16 sowie nach
B 228 — zu töten;
d. das Recht, nichtjagdbare, aber jagd-
schädliche Vögel zu töten, $ 5 Reichsvo-
gelschutzges vom 30. Mai 1908, RGBi
304, in Verbindung mit $ 48 prJagdO
vom 15. Juli 1907 und $ 11 prWildschon-
ges vom 14. Juli 1904. Daher sind Poli-
zeiverordnungen, welche das Töten der
Störche (weiße und schwarze) — s. d. —
verbieten, rechtsungültig, wie sie es bis-
her schon waren, vgl KG Johow 24 C 90.
e. das Recht, sowohl einheimische wie
nicht einheimische jagdbare Tiere in
seinem Jagdbezirk auszusetzen. In An-
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sehung der letzteren kann durch Königl
Verordn über ihre Jagdbarkeit, über die
Festsetzung von Schonzeiten für sie und
die Androhung von Strafen bei Verlet-
zung der festgesetzten Schonzeiten Be-
stimmung getroffen werden, 8 50 pr
JagdO vom 15. Juli 1907 und gleichlau-
tend für die Provinz Hannover: $ 14
Wildschonges vom 14. Juli 1904; vgl
KG Berlin bei Johow 22 C 56.
V. Das Jr ist begrifflich unteilbar, in-
sofern die Jagd nicht gleichzeitig an ver-
schiedene Jagdpächter nach Wildgattun-
gen — dem einen die Rehbocks-, dem
anderen die Hasen- oder Hühnerjagd —
verpachtet werden darf. Solche Verpach-
tungen sind nichtig, B 134, 309; KG Ber-
lin Urteil vom 30. März 1905 Johow 29
C 79; Zeitschr für Jagdr 2 21. Daneben
ist vielfach die Anzahl der Jagdpächter
im jagdpolizeilichen Interesse beschränkt,
auch die Teilung des Jagdbezirks und die
besondere Verpachtung der Jagd in sol-
chen Teiljagdbezirken an bestimmte ge-
setzliche Voraussetzungen geknüpft; s.
Jagdbezirke, Jagdpacht.
VI. Gegenstand des Jr sind nur herren-
lose, d. h. in natürlicher Freiheit, B 960,
lebende, mithin in niemandes Eigentum
stehende, wilde jagdbare Tiere (s. d.),
d. h. das Wild (s. d.) im technischen Sinn,
dessen jagdbare Arten in der ganzen pr
Monarchie durch 8 1 prJagdO vom
15. Juli 1907 in Verbindung mit $ 1 des
prWildschonges vom 14. Juli 1904 für die
Provinz Hannover einheitlich und unab-
änderlich durch Privatwillkür, d. i. zwin-
gend für die Jagdausübung, festgestellt
sind. Zum Wilde gehören: die Eier (s.
d.) und Jungen (s. d.) von jagdbarem
Federwild (s. d.), insbesondere von Kie-
bitzen (s. d.) und Möven (s. d.), prJagdO
30 Nr 1, 42, 43 letzter Abs und 78; 88 5,
6 letzter Abs und $ 16 Wildschonges vom
14. Juli 1904 sowie $ 2 Ziff 1 Jagdschein-
ges vom 31. Juli 1895 für die Provinz
Hannover; 8$ 16, 26 Nr 3 JagdO vom
10. März 1902 für Hohenzollern; S 368
Nr 11. Zum Wild gehört ferner: das sog
Fallwild (s. d.) sowie das mit dem Wilde
noch zusammenhängende Gehörn (s. d.)
und Geweih (s. d.) sowie die Hirsch-
stangen (s. d.), solange sie noch Teile des
Stück Wildes sind. Sind sie dagegen vom
Wilde bereits abgeworfen, so können sie
als nunmehr seibständige, herrenlose Ge-
genstände auch in eingezäunten Jagdbe-