Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Jagdrecht. 
Solange das Wild von ihm noch nicht in 
Besitz genommen ist, ist und bleibt das- 
selbe herren- und besitzlos. Der Jagdbe- 
rechtigte hat weder Besitz noch Eigen- 
tum an dem in seinem Jagdrevier befind- 
lichen (Haar- und Flug-)Wilde, vielmehr 
nur das ausschließliche Recht auf Inbesitz- 
nahme (Aneignung) desselben. Das Jr 
ist aber auch zugleich ein Vermögensstück 
im Sinne des S 266 Nr 2, so daß der Jagd- 
vorstand des Jagdverbandes (Jagdgenos- 
senschaft: prJagdO 16, 21) sich der Un- 
treue schuldig machen kann, wenn er über 
die Jagdberechtigung absichtlich zum 
Nachteil der: Jagdberechtigten dadurch 
verfügt hat, daß er bei der Verpachtung 
der Jagdausübung ohne gerechtfertigten 
Grund ernstlich gemeinte höhere Pacht- 
gebote nicht beachtet oder zurückgewie- 
sen und die Jagd gegen niedrigeren Pacht- 
zins verpachtet hat, wobei es strafrechtlich 
unerheblich ist, daß seine Handlungs- 
weise den Wünschen einzelner Jagdbe- 
rechtigter entspricht, RG vom 11. Juli 
1905 JW 34 753 Nr 49. 
IV. Das Jr umfaßt begrifflich: a. die 
Hege und Pflege des Wildes, d. h. die Be- 
fugnis, den im Jagdrevier befindlichen 
Wildstand — Standwild, Wechselwild 
(s. d.) — zu kräftigen und zu vermehren, 
namentlich durch Anlegung von Futter- 
(Äsungs-)plätzen, Salzlecken, Schaffung 
günstiger Brutstätten, RGSt 29 8; 
b. das Recht des Jagdschutzes durch 
Abschießen, Vergiften, Töten (Erlegen) 
und Fangen von Raubzeug, namentlich 
Raubtieren (s. d.), z. B. Füchsen (s. d.) 
und Raubvögeln (s. d.); 
c. das Recht, fremde, im Jagdbezirk 
(wildernd) umherlaufende Katzen (s. d.) 
— z. B. nach $ 32 hannovJagdO vom 
11. März 1859 — sowie Hunde (s. d.) 
— z. B. nach ALR 64 ff II 16 sowie nach 
B 228 — zu töten; 
d. das Recht, nichtjagdbare, aber jagd- 
schädliche Vögel zu töten, $ 5 Reichsvo- 
gelschutzges vom 30. Mai 1908, RGBi 
304, in Verbindung mit $ 48 prJagdO 
vom 15. Juli 1907 und $ 11 prWildschon- 
ges vom 14. Juli 1904. Daher sind Poli- 
zeiverordnungen, welche das Töten der 
Störche (weiße und schwarze) — s. d. — 
verbieten, rechtsungültig, wie sie es bis- 
her schon waren, vgl KG Johow 24 C 90. 
e. das Recht, sowohl einheimische wie 
nicht einheimische jagdbare Tiere in 
seinem Jagdbezirk auszusetzen. In An- 
  
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sehung der letzteren kann durch Königl 
Verordn über ihre Jagdbarkeit, über die 
Festsetzung von Schonzeiten für sie und 
die Androhung von Strafen bei Verlet- 
zung der festgesetzten Schonzeiten Be- 
stimmung getroffen werden, 8 50 pr 
JagdO vom 15. Juli 1907 und gleichlau- 
tend für die Provinz Hannover: $ 14 
Wildschonges vom 14. Juli 1904; vgl 
KG Berlin bei Johow 22 C 56. 
V. Das Jr ist begrifflich unteilbar, in- 
sofern die Jagd nicht gleichzeitig an ver- 
schiedene Jagdpächter nach Wildgattun- 
gen — dem einen die Rehbocks-, dem 
anderen die Hasen- oder Hühnerjagd — 
verpachtet werden darf. Solche Verpach- 
tungen sind nichtig, B 134, 309; KG Ber- 
lin Urteil vom 30. März 1905 Johow 29 
C 79; Zeitschr für Jagdr 2 21. Daneben 
ist vielfach die Anzahl der Jagdpächter 
im jagdpolizeilichen Interesse beschränkt, 
auch die Teilung des Jagdbezirks und die 
besondere Verpachtung der Jagd in sol- 
chen Teiljagdbezirken an bestimmte ge- 
setzliche Voraussetzungen geknüpft; s. 
Jagdbezirke, Jagdpacht. 
VI. Gegenstand des Jr sind nur herren- 
lose, d. h. in natürlicher Freiheit, B 960, 
lebende, mithin in niemandes Eigentum 
stehende, wilde jagdbare Tiere (s. d.), 
d. h. das Wild (s. d.) im technischen Sinn, 
dessen jagdbare Arten in der ganzen pr 
Monarchie durch 8 1 prJagdO vom 
15. Juli 1907 in Verbindung mit $ 1 des 
prWildschonges vom 14. Juli 1904 für die 
Provinz Hannover einheitlich und unab- 
änderlich durch Privatwillkür, d. i. zwin- 
gend für die Jagdausübung, festgestellt 
sind. Zum Wilde gehören: die Eier (s. 
d.) und Jungen (s. d.) von jagdbarem 
Federwild (s. d.), insbesondere von Kie- 
bitzen (s. d.) und Möven (s. d.), prJagdO 
30 Nr 1, 42, 43 letzter Abs und 78; 88 5, 
6 letzter Abs und $ 16 Wildschonges vom 
14. Juli 1904 sowie $ 2 Ziff 1 Jagdschein- 
ges vom 31. Juli 1895 für die Provinz 
Hannover; 8$ 16, 26 Nr 3 JagdO vom 
10. März 1902 für Hohenzollern; S 368 
Nr 11. Zum Wild gehört ferner: das sog 
Fallwild (s. d.) sowie das mit dem Wilde 
noch zusammenhängende Gehörn (s. d.) 
und Geweih (s. d.) sowie die Hirsch- 
stangen (s. d.), solange sie noch Teile des 
Stück Wildes sind. Sind sie dagegen vom 
Wilde bereits abgeworfen, so können sie 
als nunmehr seibständige, herrenlose Ge- 
genstände auch in eingezäunten Jagdbe-
	        
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