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zirken, KG Berlin vom 15. Febr 1909 im
Recht 09 182, von jedermann aufgenom-
men und zu Eigentum erworben werden,
B 958, 872; sie sind dann nicht mehr Ge-
genstand der Jagdausübung (Wild) und
daher auch als Objekte des Jagdvergehens
(s. d.) nicht mehr möglich. Doch beste-
hen im Interesse des Jagdberechtigten in |
ı verlieren und die darin befindlichen Haar-
vielen Provinzen der Monarchie (nicht in
Hannover) noch ältere (Forst- oder Holz-
polizei-)Verordnungen, welche die unbe-
fugte Aneignung von abgeworfenen
Hirschstangen usw als jagdpolizeiliche
Übertretung unter Strafe stellen. OTrib
Berlin bei GoltdArch 23 440 und Rechtspr
des OTrib Berlin 16 554, 665; RGSt 3 226,
13 84; GoltdArch 45 438, 443; Recht 6
25; RGSt 4 713, 5 126; JW 92 453, 93
115; andererseits ebd 82 279 Urteil vom
16. Febr 1883.
Nichtjagdbare Tiere sind Gegenstand
des freien Tierfangs, ALR 115, 116 1 9
und 33—35 II 16; prAusf-B 89; vgl je-
doch KG Berlin Johow 18 313 und Golt-
dammer 49 161.
Erlangt ein wildes jagdbares Tier die
Freiheit wieder, so wird es herrenlos und
wieder jagdbar, d. h. Gegenstand des
Jagdrechts desjenigen Jagdberechtigten,
in dessen Jagdbezirk es hineinwechselt,
es sei denn, daß der bisherige Eigen-
tümer das Tier unverzüglich, d. h. ohne
schuldhaftes Zögern, B 121, verfolgt oder
wenn er die Verfolgung aufgibt, B 959,
960 Abs 2, 856. In einer Fasanerie aus-
gebrütete Fasanen, die im Eigentum des
Fasaneriebesitzers stehen, werden jagd-
bare Tiere in dem Augenblick, wo sie in
Freiheit ausgesetzt werden, ohne daß sie
der Eigentümer unverzüglich verfolgt; sie
waren zwar gefangene, aber wilde jagd-
bare Tiere.
Gezähmte und zahme Tiere (z. B. Haus-
tiere) stehen im Privateigentum und sind
daher niemals Gegenstand des Jr; das
Schießen oder Fangen zahmer, aber ent-
flohener Schwäne kann — Dolus oder
Eventualdolus des Täters vorausgesetzt —
nur als Diebstahl bestraft werden, RGSt
21 341, denn das Eigentum an zahmen
Tieren geht nur dann verloren, wenn der
Eigentümer in der Absicht, auf sein Eigen-
tum zu verzichten, den Besitz daran auf-
gibt. Geschieht dies, dann werden zahme
Tiere zwar herrenlos, aber noch nicht
ohne weiteres wild und Gegenstand der
Jagd, sofern sie zu den jagdbaren ge-
Jagdrecht.
hören. Tatfrage. Jagdbare Tiere — na-
türlich nur Haarwild — in eingezäunten
Jagdbezirken — Einzel- oder Eigen- sowie
Feldmarks- oder gemeinschaftlichen Jagd-
bezirken (s. d.) — bleiben herrenlos und
Gegenstand des Jr, da die genannten
Jagdbezirke durch die Einzäunung ihren
öffentlich-jagdrechtlichen Charakter nicht
wildarten dadurch nicht in das Eigentum
des Jagdberechtigten übergehen, 1 3
88 13, 14 D 41, 2; Stelling DJZ 07
182 und Jahrb d. VerwRechts I 436; RGSt
26 218 und früher: Rechtspr I 120, V 254,
Strafs VIII 273. Anders dagegen: JW 32
80 Nr 29 und vom 9. Nov 1894, Schultz
Jahrb f. Entscheid usw; vgl KG Berlin
vom 15. Febr 1908 im Recht 09 182, RG
42 75. Dagegen werden gezähmte Tiere,
: z. B. in Tier- oder Wildgärten (s. d.), nach
B 960 wieder herrenlos, wenn sie die Ge-
wohnheit ablegen, an den ihnen bestimm-
ten Ort zurückzukehren. Alsdann unter-
liegen sie, sofern sie zu den jagdbaren ge-
hören, auch wieder dem Jagdrecht, vgl
RG Urteil vom 24. Mai 1900, Goltd 48 311.
Wild- oder Jagdfolge (s. d.) ist gesetzlich
verboten und als Jagdvergehen (s. d.)
oder Wilddieberei (s. d.) strafbar.
Das vom Jagdberechtigten oder seinen
Vertretern — Jagdaufseher, Jagdgast, Be-
gleiter, Treiber, Hausgenosse, bebroteter
Jäger (s. d.) — in Besitz genommene Wild
ist nicht herrenlos und kann daher nur
Gegenstand des Diebstahls sein; ein
Jagdvergehen (s. d.) daran ist nicht mehr
möglich. Die bloße Erlegung oder Tö-
tung des Wildes gewährt nur die Möglich-
keit der Aneignung, B 958 Abs 1. Die
Wegnahme solchen Wildes durch einen
Dritten, z. B. einen Treiber, kann Jagd-
vergehen nach S 292 (Fallwild), dagegen
Diebstahl nur dann sein, wenn der
Schütze bereits Aneignungshandlungen
(der Jagdgast für den Jagdberechtigten)
an dem Wilde vorgenommen hat. Tat-
frage. Der zweite Fall des B 958 Abs 2,
wo das Eigentum am Wilde nicht erwor-
ben wird, ist der, wenn die Aneignung ge-
setzlich verboten ist, z. B. in S 368 Nr 11
nach den Motiven zum B Ill 370. Eine
positive, die privatrechtliche Aneignung
verbietende jagdrechtliche Vorschrift gibt
es weder im pr noch hannov Jagdrecht.
Die gesetzlichen Vorschriften über die
Schonzeiten des Wildes gehören nicht
hierher, weil die Verletzung der Schon-