Jagdrecht. 781
zeiten ausschließlich auf öffentlichrecht-
lichem, d. i. jagdpolizeilichem Gebiete
liegt, dagegen durch die gesetzlichen
Schonvorschriften die privatrechtliche An-
eignung des Schonwildes nicht verboten
ist, noch weniger durch die Besitzergrei-
fung der Beute das Aneignungsrecht eines
anderen verletzt wird. Die rechtlichen
Folgen sind, daß der Jagdberechtigte trotz
seiner jagdpolizeilichen Bestrafung, pr
JagdO 39 ff, 76, $$ 2, 13 prWildschonges
vom 14. Juli 1904 (für Hannover), $ 24
JagdO für Hohenzollern, das geschossene
Schonwild zu Eigentum erwirbt und der
bösgläubige Erwerber sich nicht der Heh-
lerei, S 259, schuldig machen kann, vgl
RGSt VII 92, 37 230. Streitfrage. Vgl
v. Staudinger Blätter für Rechtsan-
wend 63 285; Planck Kommentar zu B
Note 3 zu B 958; Biermann B Note 2
da zu B 958 u. a.
VII. Subjekte des Jr, d. h. Jagdberech-
tigte oder jagdausübungsberechtigte Per-
sonen aus eigenem Rechte kraft Gesetzes
sind:
1. der Eigentümer eines selbständigen
Jagdbezirks, d. h. Eigen- oder Einzeljagd-
bezirks (s. d.). Gesetzliche Voraussetzung
ist nur das Allein- oder Miteigentum ein-
heitlich an der gesamten zusammenhän-
genden Grundfläche, B 872, 1008. An
diesen privatrechtlichen Grund knüpft die
Jagdgesetzgebung die öffentlichrecht-
liche, unmittelbare Folge des eigenen
Rechts zum Selbstjagen auf dem selb-
ständigen Jagdbezirk. Dem Eigen- oder
Einzeljagdbesitzer steht der Lehns- und
Fideikommißbesitzer (s. d.) sowie der sog
Meier (s. d.) in der Provinz Hannover,
d. h. der Untereigentümer, $ 3 hannov
Jagdges vom 29. Juli 1850, gleich. Einf-
B 59; OVerwG Berlin Urteil vom 4. Juni
1896, III 759, und vom 21. März 1907
Entsch 50 353;
2. die Eigentümer derjenigen Grund-
stücke, welche zu einem gemeinschaft-
lichen Jagdbezirk (s. d.) oder Feldmarks-
jagdbezirk (s. d.) gehören, Jagdverband
(s. d.) oder Jagdgenossenschaft (s. d.);
3. der oder die Eigentümer einer sog
Enklave (s. d.), sofern diese ausnahms-
weise, d. h. obwohl sie die vorgeschrie-
bene gesetzliche Größe eines Eigen- oder
Eigenjagdbezirks nicht erreicht, als selb-
ständiger Eigen- oder gemeinschaftlicher
Jagdbezirk zugelassen ist. Zu diesen Per-
sonen gesellen sich
4. diejenigen, welch kraft abgeleiteten
Rechts, sei es auf Grund eines Vertrages
oder mit vorgeschriebener Erlaubnis oder
Ermächtigung des zur eigenen Jagdaus-
übung Berechtigten (s. unter 1 und 2), als
jagdberechtigt erscheinen: Jagdaufseher
(s. d.), Jäger (s. d.), Jagdgäste (s. d.),
Begleiter (s. d.), bebrotete Jäger ($. d.),
die zur Familie des Jagdpächters gehö-
rigen Hausgenossen (s. d.), endlich der
Jagdpächter selbst (s. d.), Feldmarksjäger
(s. d.), vgl RG 42 58 betr Betrug bei Jagd-
erlaubnisscheinen.
VII. Ausübung des Jr. Das Jr kann
nur in selbständigen Jagdbezirken (s. d.),
d. h. in freier Wildbahn ausgeübt wer-
den, vgl prJagdO 3, also nicht in Wild-
oder Tiergärten (s. d.), Wildparks, Ge-
hegen usw. Denn nach B 960 sind wilde
Tiere in Tiergärten nicht herrenlos, stehen
vielmehr im Eigentum des Tiergarten-
eigentümers und können somit nicht Ge-
genstand der Jagdausübung sein. Das
Töten von solchen Tieren in Tierparks ist
Vernichtung eigener Sachen. Jagdbezirke,
namentlich Einzel- oder Eigenjagdbezirke
werden aber nicht etwa dadurch zu Tier-
gärten, daß sie eingezäunt werden, sind
vielmehr von diesen zu unterscheiden,
Prot der 2. Kommiss zum B Ill 254. Die
Einzäunung nimmt daher den Jagdbezir-
ken ihre öffentlichjagdrechtliche Eigen-
schaft nicht, weil in ihnen trotz ihrer Um-
zäunung zum Nachstellen sowie zur An-
eignung des Wildes immer noch dieselben
Handlungen erforderlich sind wie in freier
Wildbahn, 13 8$ 13, 14 D 41, 2; $ 33
kurhessJagdges vom 7. Sept 1865; Stel-
ling DJZ 07 182 und Jahrb d. Verw
Rechts I 436; RGSt 8 273, 26 218; Recht-
spr 5 254. Neuerdings sieht das Reichs-
gericht auch die größten eingegatterten
Jagdbezirke als Tiergärten an, so daß es
eingegatterte Jagdbezirke in diesem Sinne
überhaupt nicht mehr geben würde, JW
32 80 Nr 29, RG 42 75.
Soweit nicht in den Reichs-, Landes-
und besonderen Jagdgesetzen oder in
den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen
Polizeiverordnungen die Jagdausübung
besonderen Beschränkungen (s. folgende
Nr IX) unterworfen ist, ist jede Art der
Jagdausübung erlaubt; so: die Treibjagd
(Kesseltreiben, Vorlege-, Standtreiben),
bei der das Wild den Schützen durch eine
Mehrzahl Treiber zugetrieben wird, RO
vom 5. Febr 1894 JW 23 170 Nr 6; ferner: