1782
Such-, Hetzjagd, KG Johow 19 324, 18
313, 22 C 78; Parforcejagd, vgl RGSt 26
216; Anstandsjagd (sog stille Jagd), Lapp-
jagd, Aasjägerei bis zur Vernichtung des
Wildstandes, insbesondere durch Massen-
mord mittelst Geschützen am Meeres-
strande, OVerwG Berlin Entsch 43 284;
Brackenjagd (vgl jedoch für Hannover:
folgende Nr IX und hannovJagdO 33),
Jagd zur Nachtzeit, auf Wildkanzeln, in
Anstandslöchern, Krähenhütten, in Enten-
fängen, mittels Netzen, Fallen, Teller-
eisen, durch Vergiften mittels Auslegens
vergifteter Köder, insbesondere für jagd-
bare Raubtiere (Füchse), Ausschwefeln
von Fasanenbeständen, so daß die Tiere
ohnmächtig herunterfallen und ergriffen
werden können, die Jagd mit Schrot oder
Kugel oder ohne Schießgewehr (mittels
Knütteln), mittelst Dynamits und sonsti-
ger Explosionsstoffe, da das Reichsges
vom 24. Juni 1884, RGBI 84, sich nur ge-
gen den verbrecherischen oder gemeinge-
fährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
richtet, auf Sprengstoffe aber, welche
zu einem erlaubten Zweck benutzt
oder besessen werden, keine Anwen-
dung findet — alles dies unbeschadet
der zivilrechtlichen und strafrechtlichen
Haftung des Jagdberechtigten wegen des
durch solche Jagsausübung entstandenen
Schadens und möglicherweise wegen
fahrlässiger Körperverletzung, B 823ff,
S 230—232, 61. Endlich ist erlaubt: die
Einzäunung des Jagdbezirks (s. d.), das
Fuchs- und Dachsgraben, sog Grenzjagen,
d. h. das An- oder Herüberlocken des Wil-
des durch Futterstreuen und künstliche
Locklaute — Fiepen, Blatten — im eige-
nen Jagdbezirik aus dem benachbar-
ten Einzel- (Eigen-) oder Feldmarks-
(gemeinschaftlichen) Jagdbezirk, um es
im eigenen Bezirk zu erlegen, RGZ vom
4. Mai 1899 44 200, Zeitschr für Jagdr I
89; ferner: das Verlappen der Jagdbe-
bezirksgrenzen, um das Wild am Übertritt
in fremdes Jagdgebiet zu verhindern, KG
im PrVerwBl 16 127; Anlage von Ein-
sprüngen, welche das Herein-, aber nicht
das Wiederherauswechseln des Wildes
gestatten, OTrib Berlin Entsch 72 73. Die
Arten dieser Jagdausübung und des Er-
werbes des Wildes auf eigenem Jagd-
gebiet sind durchaus rechtmäßig, pr JagdO
2 Abs 3, hannovJagdO 24, B 958, trotz
der angewandten, unweidmännischen
Lockmittel zur Ermöglichung des an sich
w
Jagdrecht.
auf eigenem Jagdgebiet erfolgten und da-
her gesetzmäßigen Abschusses. Weder
Schikane, B 226, noch ein Jagdvergehen,
S 292 ff, liegt darin, weil der Jagdberech-
tigte an Orten jagt, wo er zu jagen be-
rechtigt ist, der Jagdnachbar aber — wie
jeder Jagdberechtigte — weder Besitz
noch Eigentum an dem in seinem Jagd-
bezirk sich aufhaltenden Wilde hat (s.
oben unter III), dieses aber, wenn auch
infolge der Lockmittel, so doch immerhin
freiwillig, d. h. dem natürlichen Triebe
folgend, sich dem ausschließlichen Okku-
pationsrecht des Jagdberechtigten ent-
zogen hat und in das Nachbarjagdgebiet
herübergewechselt ist. Darin liegt noch
nicht ein widerrechtlicher Eingriff in das
Jr des Jagdadjazenten, B 958 Abs 2, RGZ
Urteil vom 4. Mai 1899 44 200. Dieser
hat daher auch, wenn auch das Wild in
seinem Jagdbezirk Standwild (s. d.) ge-
wesen sein mag, keinen Anspruch auf Un-
terlassung einer solchen Jagdausübung
oder auf Schadenersatz oder aus dem Ge-
sichtspunkt der ungerechtfertigten Berei-
cherung; B 812, 823, 826, 1004 finden
keine Anwendung. Ebensowenig darf die
Jagdpolizeibehörde (s. d.) im Interesse
des Jagdnachbars gegen den Jagdberech-
tigten einschreiten. Durch $ 3 prJagdges
vom 31. Okt 1848 und noch mehr durch
die prJagdO vom 15. Juli 1907 sind die
Vorschriften des ALR 58, 59 und 60 II 16,
vgl S 367 Nr 8, aufgehoben, insbesondere
auch in der Provinz Hannover, soweit hier
(Ostfriesland, Eichsfeld) bisher das ALR
galt. Denn die hier maßgebende hannov
JagdO vom 11. März 1859 enthält keine
derartigen oder ähnlichen Beschränkun-
gen der Jagdausübung. Nur darf die Jagd-
ausübung nicht ausschließlich aus Schi-
kane (s. d.) erfolgen, B 226; s. folgende
Nr X 2.
IX. Erwerb der Wildbeute. Das Wild
kann, weil herrenlos und in niemandes
ausschließlichem Besitz und Eigentum,
selbst in eingegatterten Jagdbezirken,
noch mehr in freier Wildbahn, nur durch
Aneignung, d. h. Inbesitznahme zu Eigen-
tum, B 872, erworben werden, B 958
Abs 1. Dies geschieht in der Regel durch
Erlegen (Töten) und Aufnehmen des Wil-
des. Es genügt aber auch das bloße Er-
legen, nämlich dann, wenn das Tier nicht
mehr entfliehen kann, z. B. ein geschosse-
nes Rebhuhn tot niederfällt, der Jagdbe-
rechtigte das Tier aber vorläufig liegen