Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

1782 
Such-, Hetzjagd, KG Johow 19 324, 18 
313, 22 C 78; Parforcejagd, vgl RGSt 26 
216; Anstandsjagd (sog stille Jagd), Lapp- 
jagd, Aasjägerei bis zur Vernichtung des 
Wildstandes, insbesondere durch Massen- 
mord mittelst Geschützen am Meeres- 
strande, OVerwG Berlin Entsch 43 284; 
Brackenjagd (vgl jedoch für Hannover: 
folgende Nr IX und hannovJagdO 33), 
Jagd zur Nachtzeit, auf Wildkanzeln, in 
Anstandslöchern, Krähenhütten, in Enten- 
fängen, mittels Netzen, Fallen, Teller- 
eisen, durch Vergiften mittels Auslegens 
vergifteter Köder, insbesondere für jagd- 
bare Raubtiere (Füchse), Ausschwefeln 
von Fasanenbeständen, so daß die Tiere 
ohnmächtig herunterfallen und ergriffen 
werden können, die Jagd mit Schrot oder 
Kugel oder ohne Schießgewehr (mittels 
Knütteln), mittelst Dynamits und sonsti- 
ger Explosionsstoffe, da das Reichsges 
vom 24. Juni 1884, RGBI 84, sich nur ge- 
gen den verbrecherischen oder gemeinge- 
fährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 
richtet, auf Sprengstoffe aber, welche 
zu einem erlaubten Zweck benutzt 
oder besessen werden, keine Anwen- 
dung findet — alles dies unbeschadet 
der zivilrechtlichen und strafrechtlichen 
Haftung des Jagdberechtigten wegen des 
durch solche Jagsausübung entstandenen 
Schadens und möglicherweise wegen 
fahrlässiger Körperverletzung, B 823ff, 
S 230—232, 61. Endlich ist erlaubt: die 
Einzäunung des Jagdbezirks (s. d.), das 
Fuchs- und Dachsgraben, sog Grenzjagen, 
d. h. das An- oder Herüberlocken des Wil- 
des durch Futterstreuen und künstliche 
Locklaute — Fiepen, Blatten — im eige- 
nen Jagdbezirik aus dem benachbar- 
ten Einzel- (Eigen-) oder Feldmarks- 
(gemeinschaftlichen) Jagdbezirk, um es 
im eigenen Bezirk zu erlegen, RGZ vom 
4. Mai 1899 44 200, Zeitschr für Jagdr I 
89; ferner: das Verlappen der Jagdbe- 
bezirksgrenzen, um das Wild am Übertritt 
in fremdes Jagdgebiet zu verhindern, KG 
im PrVerwBl 16 127; Anlage von Ein- 
sprüngen, welche das Herein-, aber nicht 
das Wiederherauswechseln des Wildes 
gestatten, OTrib Berlin Entsch 72 73. Die 
Arten dieser Jagdausübung und des Er- 
werbes des Wildes auf eigenem Jagd- 
gebiet sind durchaus rechtmäßig, pr JagdO 
2 Abs 3, hannovJagdO 24, B 958, trotz 
der angewandten, unweidmännischen 
Lockmittel zur Ermöglichung des an sich 
w 
  
Jagdrecht. 
auf eigenem Jagdgebiet erfolgten und da- 
her gesetzmäßigen Abschusses. Weder 
Schikane, B 226, noch ein Jagdvergehen, 
S 292 ff, liegt darin, weil der Jagdberech- 
tigte an Orten jagt, wo er zu jagen be- 
rechtigt ist, der Jagdnachbar aber — wie 
jeder Jagdberechtigte — weder Besitz 
noch Eigentum an dem in seinem Jagd- 
bezirk sich aufhaltenden Wilde hat (s. 
oben unter III), dieses aber, wenn auch 
infolge der Lockmittel, so doch immerhin 
freiwillig, d. h. dem natürlichen Triebe 
folgend, sich dem ausschließlichen Okku- 
pationsrecht des Jagdberechtigten ent- 
zogen hat und in das Nachbarjagdgebiet 
herübergewechselt ist. Darin liegt noch 
nicht ein widerrechtlicher Eingriff in das 
Jr des Jagdadjazenten, B 958 Abs 2, RGZ 
Urteil vom 4. Mai 1899 44 200. Dieser 
hat daher auch, wenn auch das Wild in 
seinem Jagdbezirk Standwild (s. d.) ge- 
wesen sein mag, keinen Anspruch auf Un- 
terlassung einer solchen Jagdausübung 
oder auf Schadenersatz oder aus dem Ge- 
sichtspunkt der ungerechtfertigten Berei- 
cherung; B 812, 823, 826, 1004 finden 
keine Anwendung. Ebensowenig darf die 
Jagdpolizeibehörde (s. d.) im Interesse 
des Jagdnachbars gegen den Jagdberech- 
tigten einschreiten. Durch $ 3 prJagdges 
vom 31. Okt 1848 und noch mehr durch 
die prJagdO vom 15. Juli 1907 sind die 
Vorschriften des ALR 58, 59 und 60 II 16, 
vgl S 367 Nr 8, aufgehoben, insbesondere 
auch in der Provinz Hannover, soweit hier 
(Ostfriesland, Eichsfeld) bisher das ALR 
galt. Denn die hier maßgebende hannov 
JagdO vom 11. März 1859 enthält keine 
derartigen oder ähnlichen Beschränkun- 
gen der Jagdausübung. Nur darf die Jagd- 
ausübung nicht ausschließlich aus Schi- 
kane (s. d.) erfolgen, B 226; s. folgende 
Nr X 2. 
IX. Erwerb der Wildbeute. Das Wild 
kann, weil herrenlos und in niemandes 
ausschließlichem Besitz und Eigentum, 
selbst in eingegatterten Jagdbezirken, 
noch mehr in freier Wildbahn, nur durch 
Aneignung, d. h. Inbesitznahme zu Eigen- 
tum, B 872, erworben werden, B 958 
Abs 1. Dies geschieht in der Regel durch 
Erlegen (Töten) und Aufnehmen des Wil- 
des. Es genügt aber auch das bloße Er- 
legen, nämlich dann, wenn das Tier nicht 
mehr entfliehen kann, z. B. ein geschosse- 
nes Rebhuhn tot niederfällt, der Jagdbe- 
rechtigte das Tier aber vorläufig liegen
	        
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