1784
schließlich dem Gesetze, d. h. der Landes-
und Reichsgesetzgebung (s. Jagdgesetz-
gebung) und ist der polizeilichen Rege-
lung grundsätzlich entzogen. Polizeiver-
ordnungen sind auf dem Gebiete des Jr
nur insofern zulässig, als sie durch die
Reichs- oder Landesgesetze, insbesondere
durch die Jagdgesetze selbst ausdrücklich
zugelassen sind und daher eine positive
gesetzliche Grundlage haben, endlich auch
mit den Gesetzen, namentlich den Jagd-
gesetzen nicht in Widerspruch stehen,
$ 15 prGes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850, GesS 265, $ 14 des-
selben Ges für Lauenburg vom 7. Jan
1870 sowie gleichlautend $ 13 Verordn
vom 20. Sept 1867 für die neuen Provin-
zen, insbesondere Hannover, GesS 1529,
Beispiele der Gültigkeit von Polizeiver-
ordnungen: $ 4 Abs 2, 8 9 Abs 2 Wild-
schonges vom 14, Juli 1904 (für Hanno-
ver), prJagdO 41 Abs 2, 46 Abs 2, ferner:
Ges betr äußere Heilighaltung der Sonn-
und Festtage vom 9. Mai 1892, GesS 107;
s. Dohnenstieg, Ursprungsschein und
Sonntagsjagd. Für die alten Provinzen ist
der $ 4 prJagdges vom 31. Okt 1848, pr
GesS 344, welcher die Beschränkung der
Jagdausübung durch die allgemeinen und
„die besonderen jagdpolizeilichen‘‘ Vor-
schriften, welche den Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und die Schonung der
Feldfrüchte bezwecken, ausdrücklich zu-
ließ, in die prJagdO nicht übergegangen
und daher beseitigt. Gleiches gilt noch
mehr in der Provinz Hannover gemäß
hannovJagdO 1 in Verbindung mit 8 254
hannovPolizeistrafges vom 24. Mai 1847,
HannovGes 144 Abt I, wonach die Poli-
zeivergehen — d. i. Übertretungen im
-Sinne des heutigen Strafrechts, S 1
Abs 3 — gegen das Jr und in bezug auf
die Ausübung der Jagd nach besonderen
Bestimmungen zu bestrafen sind, also
außerhalb der polizeilichen Ahndung
stehen. Rechtsungültig sind daher z. B.
Polizeiverordnungen, welche eine After-
(Weiter-) Verpachtung der Jagd ohne Ge-
nehmigung des Pächters, prJagdO 22
Nr 3, hannovJagdO 6; oder die Verpach-
tung der Jagd an mehr als 3 Pächter oder
auf länger als 12 bzw 18 Jahre, 8 22 Nr 2,
4 und S8 6, 7 pr bzw hannovJagdO, unter
Strafe stellen; oder die entgeltliche Aus-
stellung von Erlaubnisscheinen, prJagdO
42, 8 5 Wildschonges vom 14. Juli 1904
(für Hannover); oder den Jagdberechtig-
Jagdrecht.
ten wegen fahrlässiger Beschädigung der
Feldfrüchte bei Ausübung der Jagd mit
Strafe bedrohen, PolVerordn für Aurich
und Osnabrück vom 30. Aug 1871 und
22. Aug 1872, Amtsbl 306 und 299, oder
endlich die Jagdausübung auf den Dünen
der Nordseeinsel Norderney, das Legen
vergifteter Köder im Jagdbezirk zur Ver-
tilgung des Raubzeugs (Füchse) oder die
Jagdausübung mit Bracken (s. d.) entwe-
der ganz allgemein oder doch auf kleine-
ren Jagdbezirken wie 10000 oder 5000
Morgen zusammenhängender Fläche bei
Strafe verbieten, KG Berlin vom 17. Nov
1898, DJZ 99 178.
Abgesehen hiervon erscheint auch, so-
weit das positive Recht, B 134, 309, und
die Jagdgesetzgebung selbst gewissen
Rechtsgeschäften auf dem Gebiete des Jr
im jagdpolizeilichen, also Öffentlichen In-
teresse jede Rechtswirkung versagt, da-
neben die polizeiliche Bestrafung der Kon-
trahenten unnötig. Unrichtig daher Urteil
des KG Berlin vom 21. Nov 1887 und
12. Nov 1894 Johow 7 275, 16 406, vgl
ebd 29 C 74, welches eine, die Afterver-
pachtung ohne Genehmigung des Ver-
pächters unter Strafe stellende PolVer-
ordn, und Urteil des OVerwG Berlin vom
13. Nov 1903 3 1896, Kuntze-Kautz
Rechtsgrundsätze d. OVerwG, welches
eine PoIV für gültig und auch den Jagd-
berechtigten bindend erklärte, welche
das Legen von Giftbrocken zur Tötung
schädlicher Tiere außerhalb geschlossener
Gebäude an die zuvorige polizeiliche Ge-
nehmigung knüpfte. Besondere positive
gesetzliche Beschränkungen des Jagdaus-
übungsrechts sind:
2. Jede Jagdausübung bedarf der vor-
geschriebenen polizeilichen Legitimation,
d. h. setzt die Lösung und das Mitsich-
führen eines Jagdscheins voraus, prJagdO
29, 72, 73, 88 1, 11, 12 Jagdscheinges vom
31. Juli 1895 (für Hannover sowie Hohen-
zollern).
3. Neben dem Jagdberechtigten — Ei-
gen- oder Einzeljagdbesitzer, einschlieB-
lich des Jagdpächters — erscheinen noch
andere Personen im Jagdbezirk als zur
Jagdausübung berechtigt, und zwar auf
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung:
der Fischereiberechtigte (s. d.). Dieser ist
befugt, Fischottern (s. d.), Taucher (s. d.),
Eisvögel (s. d.), Reiher (s. d.), Kormorane
(s. d.) und Fischaare (s. d.) ohne Anwen-
dung von Schußwaffen zu töten oder zu