Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

1784 
schließlich dem Gesetze, d. h. der Landes- 
und Reichsgesetzgebung (s. Jagdgesetz- 
gebung) und ist der polizeilichen Rege- 
lung grundsätzlich entzogen. Polizeiver- 
ordnungen sind auf dem Gebiete des Jr 
nur insofern zulässig, als sie durch die 
Reichs- oder Landesgesetze, insbesondere 
durch die Jagdgesetze selbst ausdrücklich 
zugelassen sind und daher eine positive 
gesetzliche Grundlage haben, endlich auch 
mit den Gesetzen, namentlich den Jagd- 
gesetzen nicht in Widerspruch stehen, 
$ 15 prGes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850, GesS 265, $ 14 des- 
selben Ges für Lauenburg vom 7. Jan 
1870 sowie gleichlautend $ 13 Verordn 
vom 20. Sept 1867 für die neuen Provin- 
zen, insbesondere Hannover, GesS 1529, 
Beispiele der Gültigkeit von Polizeiver- 
ordnungen: $ 4 Abs 2, 8 9 Abs 2 Wild- 
schonges vom 14, Juli 1904 (für Hanno- 
ver), prJagdO 41 Abs 2, 46 Abs 2, ferner: 
Ges betr äußere Heilighaltung der Sonn- 
und Festtage vom 9. Mai 1892, GesS 107; 
s. Dohnenstieg, Ursprungsschein und 
Sonntagsjagd. Für die alten Provinzen ist 
der $ 4 prJagdges vom 31. Okt 1848, pr 
GesS 344, welcher die Beschränkung der 
Jagdausübung durch die allgemeinen und 
„die besonderen jagdpolizeilichen‘‘ Vor- 
schriften, welche den Schutz der öffent- 
lichen Sicherheit und die Schonung der 
Feldfrüchte bezwecken, ausdrücklich zu- 
ließ, in die prJagdO nicht übergegangen 
und daher beseitigt. Gleiches gilt noch 
mehr in der Provinz Hannover gemäß 
hannovJagdO 1 in Verbindung mit 8 254 
hannovPolizeistrafges vom 24. Mai 1847, 
HannovGes 144 Abt I, wonach die Poli- 
zeivergehen — d. i. Übertretungen im 
-Sinne des heutigen Strafrechts, S 1 
Abs 3 — gegen das Jr und in bezug auf 
die Ausübung der Jagd nach besonderen 
Bestimmungen zu bestrafen sind, also 
außerhalb der polizeilichen Ahndung 
stehen. Rechtsungültig sind daher z. B. 
Polizeiverordnungen, welche eine After- 
(Weiter-) Verpachtung der Jagd ohne Ge- 
nehmigung des Pächters, prJagdO 22 
Nr 3, hannovJagdO 6; oder die Verpach- 
tung der Jagd an mehr als 3 Pächter oder 
auf länger als 12 bzw 18 Jahre, 8 22 Nr 2, 
4 und S8 6, 7 pr bzw hannovJagdO, unter 
Strafe stellen; oder die entgeltliche Aus- 
stellung von Erlaubnisscheinen, prJagdO 
42, 8 5 Wildschonges vom 14. Juli 1904 
(für Hannover); oder den Jagdberechtig- 
  
Jagdrecht. 
ten wegen fahrlässiger Beschädigung der 
Feldfrüchte bei Ausübung der Jagd mit 
Strafe bedrohen, PolVerordn für Aurich 
und Osnabrück vom 30. Aug 1871 und 
22. Aug 1872, Amtsbl 306 und 299, oder 
endlich die Jagdausübung auf den Dünen 
der Nordseeinsel Norderney, das Legen 
vergifteter Köder im Jagdbezirk zur Ver- 
tilgung des Raubzeugs (Füchse) oder die 
Jagdausübung mit Bracken (s. d.) entwe- 
der ganz allgemein oder doch auf kleine- 
ren Jagdbezirken wie 10000 oder 5000 
Morgen zusammenhängender Fläche bei 
Strafe verbieten, KG Berlin vom 17. Nov 
1898, DJZ 99 178. 
Abgesehen hiervon erscheint auch, so- 
weit das positive Recht, B 134, 309, und 
die Jagdgesetzgebung selbst gewissen 
Rechtsgeschäften auf dem Gebiete des Jr 
im jagdpolizeilichen, also Öffentlichen In- 
teresse jede Rechtswirkung versagt, da- 
neben die polizeiliche Bestrafung der Kon- 
trahenten unnötig. Unrichtig daher Urteil 
des KG Berlin vom 21. Nov 1887 und 
12. Nov 1894 Johow 7 275, 16 406, vgl 
ebd 29 C 74, welches eine, die Afterver- 
pachtung ohne Genehmigung des Ver- 
pächters unter Strafe stellende PolVer- 
ordn, und Urteil des OVerwG Berlin vom 
13. Nov 1903 3 1896, Kuntze-Kautz 
Rechtsgrundsätze d. OVerwG, welches 
eine PoIV für gültig und auch den Jagd- 
berechtigten bindend erklärte, welche 
das Legen von Giftbrocken zur Tötung 
schädlicher Tiere außerhalb geschlossener 
Gebäude an die zuvorige polizeiliche Ge- 
nehmigung knüpfte. Besondere positive 
gesetzliche Beschränkungen des Jagdaus- 
übungsrechts sind: 
2. Jede Jagdausübung bedarf der vor- 
geschriebenen polizeilichen Legitimation, 
d. h. setzt die Lösung und das Mitsich- 
führen eines Jagdscheins voraus, prJagdO 
29, 72, 73, 88 1, 11, 12 Jagdscheinges vom 
31. Juli 1895 (für Hannover sowie Hohen- 
zollern). 
3. Neben dem Jagdberechtigten — Ei- 
gen- oder Einzeljagdbesitzer, einschlieB- 
lich des Jagdpächters — erscheinen noch 
andere Personen im Jagdbezirk als zur 
Jagdausübung berechtigt, und zwar auf 
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung: 
der Fischereiberechtigte (s. d.). Dieser ist 
befugt, Fischottern (s. d.), Taucher (s. d.), 
Eisvögel (s. d.), Reiher (s. d.), Kormorane 
(s. d.) und Fischaare (s. d.) ohne Anwen- 
dung von Schußwaffen zu töten oder zu
	        
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