Anfechtung außerhalb des Konkurses — Änfechtung im Konkurse.
fechtung richtet, nur an den Schuldner,
nicht an den anfechtenden Gläubiger hal-
ten, A 8; eine solche Forderung lebt
alsdann mit ihren akzessorischen Rechten,
insbesondere Pfand, Bürgschaft, wieder
auf, RG 20 161; der Gläubiger kann des-
halb auch die Rückgabe seines bereits
ausgehändigten Schuldtitels verlangen,
RGR 03, 294,
5. Die Anfechtung erfolgt durch prozes-
suale Geltendmachung im Wege der
Klage, Einrede, RG JW 04, 75, Replik;
ob auch die Erklärung in einem zugestell-
ten vorbereitenden Schriftsatze genügt, ist
streitig, dafür z. B. RG 52 343, dagegen
RG 58 46; keineswegs genügt eine rechts-
geschäftliche Willensäußerung außer-
halb des Prozesses, RG Gruchots Beitr 05,
1092; JW 04, 496.
Der Gläubiger kann die Anfechtung
nicht bloß im Wege der Einrede oder
Replik, RG 27 98, sondern auch der
Klage, RG 41 87; dagegen 38 87, schon
vor Erlangung des vollstreckbaren Schuld-
titels geltendmachen, da dessen Besitz
keinen Bestandteil des Klagegrundes bil-
det; der Titel muß aber zur Zeit der Ur-
teilsfällung vorliegen. Deshalb ist auch
schon vor der Erwerbung des vollstreck-
baren Schuldtitels Arrest und einstweilige
Verfügung, ebenso wie die Ankündigung
der Anfechtungsabsicht durch Zustellung
eines Schriftsatzes, RG 39 1; 57 30, statt-
haft. Die Wirksamkeit dieser zugestellten
Erklärung ist durch die doppelte Voraus-
setzung bedingt, daß der Schuldner schon
zur Zeit der Zustellung zahlungsunfähig
war, und daß die Anfechtung bis zum Ab-
laufe der materiellrechtlichen Frist von
2 Jahren seit dem Zeitpunkt in wirksamer
Weise, RG 68 70, erfolgt ist, A 4.
Keineswegs aber gibt es eine Feststel-
lungsklage für den Fall des späteren Ein-
tritts des Anfechtungsrechts, RG 57 102.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer
Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter
Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so hängt
die Vollstreckung des den Anfechtungs-
anspruch für begründet erklärenden Ur-
teils davon ab, daß der Schuldtitel des
anfechtenden Gläubigers gegen seinen
Schuldner rechtskräftig oder vorbehaltslos
wird, A 10.
6. Der Anfechtungsanspruch des Gläu-
bigers ist ausgeschlossen, wenn bereits
vorher die Rückgewähr an den Schuldner
in einer die Benachteiligung aufhebenden
75
‚Weise erfolgt ist, RG 37 97; 69 44; JW 05,
184. Beim Zusammentreffen mehrerer An-
fechtungsberechtigten ist davon auszu-
gehen, daß die Rückgewährpflicht für den
Empfänger der anfechtbaren Leistung
sämtlichen Gläubigern gegenüber nur ein-
mal besteht, da der Inhalt des Anfech-
tungsrechts für sie alle der nämliche ist.
EinVorzugsrecht des einzelnen Gläubigers
wird weder durch die Klageerhebung
noch durch die rechtskräftige Verurteilung
des Gegners begründet. Soweit der Emp-
fänger hiernach seine Rückgewährpflicht
einem Gläubiger gegenüber, gleichgültig,
ob im Wege der Zwangsvollstreckung
oder ohne solche und ohne Prozeß, in
statthafter Weise erfüllt hat, tritt seine Be-
freiung auch im Verhältnisse zu den üb-
rigen Gläubigern ein, insoweit erlischt die
Anfechtungsobligation schlechthin. Jede
zulässige Rückgewähr an einen Anfech-
tungsberechtigten gilt auch den übrigen
gegenüber, RG 24 98; 29 185; Gruchots
Beitr 08, 1169; aber die Rückgewähr an
einen nicht anfechtungsberechtigten Gläu-
biger genügt nicht, RG DJZ 03, 223; JW
03, 159.
Besondere Darstellungeu: Cosack (1884), Grützmann
(1882), Jaeckel 2. Aufl. (1889), Korn 2. Aufl. (IN85), Otto
ee); ferner Bendix Lehrbuch des biirgerl. Rechts 170 ff;
ommentare: Hartmann-Melkel 5. Aufl (1904), Jaeger
(1905); Handaurgabe: Merzbacher (1003). Stiebeling
gibt eine Zusammonstellung reichsgerichtlicher Erkenutnisse
(1907). Bendix.
Anfechtung der Ehe s. Ehehinder-
nisse,
Anfechtung im Konkurse. K 29 bis
42, 222, 228, 236, 241; H 342.
I. Allgemeines.
Das über die Anfechtung außerhalb des
Konkurses (s. d.) Gesagte gilt auch hier.
Während jene aber als Hilfsmittel der
Zwangsvollstreckung des einzelnen Gläu-
bigers in Betracht kommt, dient die An-
fechtung im Konkurse den allgemeinen
Zwecken des Konkurses; sie schafft
zwar auch nur eine relative Unwirksam-
keit der angefochtenen Rechtshand-
lungen, aber zugunsten der Gesamt-
heit der Konkursgläubiger. Selbst ein
den Tatbestand des K 241 erfüllen-
des Verhalten bewirkt nicht absolute
Nichtigkeit, sondern bloße Anfechtbar-
keit, RG 56 230. Wie in den Fällen des
A3 Ziffer 1 und 2 beruht der Anfechtungs-
anspruch des K 31 auf deliktischer
Grundlage, und zwar in dem nämlichen
Sinne wie dort.
Rechtshandiungen, welche der Gemein-