Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anfechtung außerhalb des Konkurses — Änfechtung im Konkurse. 
fechtung richtet, nur an den Schuldner, 
nicht an den anfechtenden Gläubiger hal- 
ten, A 8; eine solche Forderung lebt 
alsdann mit ihren akzessorischen Rechten, 
insbesondere Pfand, Bürgschaft, wieder 
auf, RG 20 161; der Gläubiger kann des- 
halb auch die Rückgabe seines bereits 
ausgehändigten Schuldtitels verlangen, 
RGR 03, 294, 
5. Die Anfechtung erfolgt durch prozes- 
suale Geltendmachung im Wege der 
Klage, Einrede, RG JW 04, 75, Replik; 
ob auch die Erklärung in einem zugestell- 
ten vorbereitenden Schriftsatze genügt, ist 
streitig, dafür z. B. RG 52 343, dagegen 
RG 58 46; keineswegs genügt eine rechts- 
geschäftliche Willensäußerung außer- 
halb des Prozesses, RG Gruchots Beitr 05, 
1092; JW 04, 496. 
Der Gläubiger kann die Anfechtung 
nicht bloß im Wege der Einrede oder 
Replik, RG 27 98, sondern auch der 
Klage, RG 41 87; dagegen 38 87, schon 
vor Erlangung des vollstreckbaren Schuld- 
titels geltendmachen, da dessen Besitz 
keinen Bestandteil des Klagegrundes bil- 
det; der Titel muß aber zur Zeit der Ur- 
teilsfällung vorliegen. Deshalb ist auch 
schon vor der Erwerbung des vollstreck- 
baren Schuldtitels Arrest und einstweilige 
Verfügung, ebenso wie die Ankündigung 
der Anfechtungsabsicht durch Zustellung 
eines Schriftsatzes, RG 39 1; 57 30, statt- 
haft. Die Wirksamkeit dieser zugestellten 
Erklärung ist durch die doppelte Voraus- 
setzung bedingt, daß der Schuldner schon 
zur Zeit der Zustellung zahlungsunfähig 
war, und daß die Anfechtung bis zum Ab- 
laufe der materiellrechtlichen Frist von 
2 Jahren seit dem Zeitpunkt in wirksamer 
Weise, RG 68 70, erfolgt ist, A 4. 
Keineswegs aber gibt es eine Feststel- 
lungsklage für den Fall des späteren Ein- 
tritts des Anfechtungsrechts, RG 57 102. 
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer 
Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter 
Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so hängt 
die Vollstreckung des den Anfechtungs- 
anspruch für begründet erklärenden Ur- 
teils davon ab, daß der Schuldtitel des 
anfechtenden Gläubigers gegen seinen 
Schuldner rechtskräftig oder vorbehaltslos 
wird, A 10. 
6. Der Anfechtungsanspruch des Gläu- 
bigers ist ausgeschlossen, wenn bereits 
vorher die Rückgewähr an den Schuldner 
in einer die Benachteiligung aufhebenden 
  
  
75 
‚Weise erfolgt ist, RG 37 97; 69 44; JW 05, 
184. Beim Zusammentreffen mehrerer An- 
fechtungsberechtigten ist davon auszu- 
gehen, daß die Rückgewährpflicht für den 
Empfänger der anfechtbaren Leistung 
sämtlichen Gläubigern gegenüber nur ein- 
mal besteht, da der Inhalt des Anfech- 
tungsrechts für sie alle der nämliche ist. 
EinVorzugsrecht des einzelnen Gläubigers 
wird weder durch die Klageerhebung 
noch durch die rechtskräftige Verurteilung 
des Gegners begründet. Soweit der Emp- 
fänger hiernach seine Rückgewährpflicht 
einem Gläubiger gegenüber, gleichgültig, 
ob im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder ohne solche und ohne Prozeß, in 
statthafter Weise erfüllt hat, tritt seine Be- 
freiung auch im Verhältnisse zu den üb- 
rigen Gläubigern ein, insoweit erlischt die 
Anfechtungsobligation schlechthin. Jede 
zulässige Rückgewähr an einen Anfech- 
tungsberechtigten gilt auch den übrigen 
gegenüber, RG 24 98; 29 185; Gruchots 
Beitr 08, 1169; aber die Rückgewähr an 
einen nicht anfechtungsberechtigten Gläu- 
biger genügt nicht, RG DJZ 03, 223; JW 
03, 159. 
Besondere Darstellungeu: Cosack (1884), Grützmann 
(1882), Jaeckel 2. Aufl. (1889), Korn 2. Aufl. (IN85), Otto 
ee); ferner Bendix Lehrbuch des biirgerl. Rechts 170 ff; 
ommentare: Hartmann-Melkel 5. Aufl (1904), Jaeger 
(1905); Handaurgabe: Merzbacher (1003). Stiebeling 
gibt eine Zusammonstellung reichsgerichtlicher Erkenutnisse 
(1907). Bendix. 
Anfechtung der Ehe s. Ehehinder- 
nisse, 
Anfechtung im Konkurse. K 29 bis 
42, 222, 228, 236, 241; H 342. 
I. Allgemeines. 
Das über die Anfechtung außerhalb des 
Konkurses (s. d.) Gesagte gilt auch hier. 
Während jene aber als Hilfsmittel der 
Zwangsvollstreckung des einzelnen Gläu- 
bigers in Betracht kommt, dient die An- 
fechtung im Konkurse den allgemeinen 
Zwecken des Konkurses; sie schafft 
zwar auch nur eine relative Unwirksam- 
keit der angefochtenen  Rechtshand- 
lungen, aber zugunsten der Gesamt- 
heit der Konkursgläubiger. Selbst ein 
den Tatbestand des K 241 erfüllen- 
des Verhalten bewirkt nicht absolute 
Nichtigkeit, sondern bloße Anfechtbar- 
keit, RG 56 230. Wie in den Fällen des 
A3 Ziffer 1 und 2 beruht der Anfechtungs- 
anspruch des K 31 auf deliktischer 
Grundlage, und zwar in dem nämlichen 
Sinne wie dort. 
Rechtshandiungen, welche der Gemein-
	        
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