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Pfleger (s. d.) eines volljährigen Einzel-
jagdberechtigten, B 1910, 1915, 1909,
1911. Minderjährige zwischen 7 und
21 Jahren können, sofern sie einen Jagd-
schein (s. d.) erhalten, auf ihren Einzel-
jagdbezirken allein jagen, da sie dadurch
nur einen rechtlichen Vorteil erlangen,
also der Einwilligung ihres gesetzlichen
Vertreters nicht bedürfen, B 106, 107,
111. — Jagdberechtigte, welche wegen
Geisteskrankheit entmündigt (s. d.) sind,
sind geschäftsunfähig wie Kinder unter
7 Jahren und stehen diesen zivilrechtlich
und jagdpolizeilich völlig gleich, B 6,
104 Nr 3. Die wegen Trunksucht, Ver-
schwendung und Geistesschwäche ent-
mündigten Jagdberechtigten stehen zivil-
rechtlich und jagdpolizeilich den Minder-
jährigen zwischen 7 und 21 Jahren gleich.
Der Ehemann ist als gesetzlicher Vertreter
seiner Ehefrau — neben derselben —
berechtigt, auf dem Eigenjagdbezirk der
letzteren allein zu jagen, sofern der Be-
zirk zu dem Eingebrachten der Frau ge-
hört. Erforderlich ist nur Lösung und
Mitsichführen eines Jagdscheins, also
nicht das Beisichführen eines Erlaubnis-
scheins nach prJagdO 75, B 1363,
1373 ff. Anders dagegen, wenn der Eigen-
jagdbezirk zum Vorbehaltsgut (s. d.) der
Ehefrau gehört, B 1365. Alsdann steht
der Ehemann seiner jagdberechtigten Ehe-
frau jagdpolizeilich als Dritter gegen-
über. Nach der prJagdO kann er daher
nur mit einem schriftlichen Erlaubnis-
schein seiner Ehefrau jagen, nach han-
nov Jagdrecht dagegen auch mündlich
zum Alleinjagen (s. d.) von seiner Ehe-
frau ermächtigt werden, $ 14 hannov
JagdO vom 11. März 1859. — Der Ge-
meinschuldner verliert durch die Eröff-
nung des Konkurses (s. d.), in welcher
eine Beschlagnahme (s. d.) des Vermö-
gens des Einzelbesitzers und daher auch
seines Jr liegt, ROSt vom 6. Juli 1886
14 289, nach $ 1, 6 K vom 17. Mai 1898
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht;
er darf also nicht mehr auf seinem Ein-
zeljagdbezirk jagen, Colmar 24. März
1882, Busch Zeitschr für d. Zivilproz
8 117. Seine Jagdausübung ist nach han-
nov Jagdrecht jagdpolizeilich nach han-
novJagdO 22 Nr 3 strafbar; die prJagdO
enthält keine Strafvorschrift. Jagdver-
gehen (s. d.) des Gemeinschuldners liegt
nicht vor, da er immer noch der alleinige
Jagdberechtigte ist, daher ein fremdes Jr
Jagdrecht.
nicht verletzt, d. h. nicht an Orten jagt,
wo eine ausschließliche Jagdberechti-
gung eines Dritten besteht, S 292ff. Da-
gegen ist eine vom Gemeinschuldner vor-
genommene Verpachtung der Jagd auf
seinem Einzeljagdbezirk nichtig; ebenso
wie die Erlaubnis an Dritte zum Allein-
jagen, B 134. Die vorher erteilte Erlaub-
nis erlischt mit dem Augenblick der Kon-
kurseröffnung, und der nach prJagdO 75
ausgestellte schriftliche Erlaubnisschein
wird ungültig, so daß der Dritte im Fall
seines Alleinjagens im Einzeljagdbezirk
nach prJagdO 75 bzw hannovJagdO 22
Nr 3 zu bestrafen ist. Jagdvergehen des
Dritten ist ausgeschlossen, weil ein frem-
des Jr nicht verletzt wird, der alleinige
Jagdberechtigte auch tatsächlich eine,
wenn auch rechtsunwirksame Erlaubnis
zum Jagen erteilt, also den Eingriff oder
die Verletzung seines Jr selbstgewollt hat.
In allen Fällen, namentlich also in der
Provinz Hannover wird der Gemein-
schuldner trotz seiner polizeilichen Be-
strafung Eigentümer der geschossenen
Wildbeute bzw des Erlöses daraus, B 958
Abs 2. Denn zur Konkursmasse, welche
kein besonderes Rechtssubjekt ist, viel-
mehr im Eigentum des Gemeinschuldners
verbleibt, gehört nur das zur Zeit der
Konkurseröffnung dem Gemeinschuld-
ner gehörige Vermögen. Ein Vergehen
der Pfandverschleppung (s. d.), S 137, an
der Wildbeute oder dem Erlöse daraus,
ist daher ausgeschlossen. Dagegen kann
sich der Gemeinschuldner der Untreue
(s. d.) an der geschossenen Wildbeute
bzw deren Erlös schuldig machen, wenn
er vom Konkursverwalter mit der Be-
schießung des Eigenjagdbezirks, d. h. mit
der Nutzung der Jagd für den Konkurs-
verwalter, in dessen Namen und Auftrag
bevollmächtigt wird, weil in diesem Falle
zwar die Beute bzw deren Erlös in das
Eigentum des Gemeinschuldners, d. h. des
Rechtssubjekts der Konkursmasse, fällt,
von dem Konkursverwalter aber die
Nutzung des Eigentums im eigenen Na-
men zu verwalten und zu vermehren ist,
d. h. ein Vermögensstück desselben dar-
stellt, das vom Gemeinschuldner verun-
treut werden kann, S 266 Nr 2, RGSt 39
414 vom 3./31. Jan 1907.
b. Preußisches Jr. Ein im Miteigentum
(s. d.) von mehr als 3 Personen stehen-
der Einzeljagdbezirk darf nach prJagdO 6
nur von höchstens 3 der Miteigentümer