Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Pfleger (s. d.) eines volljährigen Einzel- 
jagdberechtigten, B 1910, 1915, 1909, 
1911. Minderjährige zwischen 7 und 
21 Jahren können, sofern sie einen Jagd- 
schein (s. d.) erhalten, auf ihren Einzel- 
jagdbezirken allein jagen, da sie dadurch 
nur einen rechtlichen Vorteil erlangen, 
also der Einwilligung ihres gesetzlichen 
Vertreters nicht bedürfen, B 106, 107, 
111. — Jagdberechtigte, welche wegen 
Geisteskrankheit entmündigt (s. d.) sind, 
sind geschäftsunfähig wie Kinder unter 
7 Jahren und stehen diesen zivilrechtlich 
und jagdpolizeilich völlig gleich, B 6, 
104 Nr 3. Die wegen Trunksucht, Ver- 
schwendung und Geistesschwäche ent- 
mündigten Jagdberechtigten stehen zivil- 
rechtlich und jagdpolizeilich den Minder- 
jährigen zwischen 7 und 21 Jahren gleich. 
Der Ehemann ist als gesetzlicher Vertreter 
seiner Ehefrau — neben derselben — 
berechtigt, auf dem Eigenjagdbezirk der 
letzteren allein zu jagen, sofern der Be- 
zirk zu dem Eingebrachten der Frau ge- 
hört. Erforderlich ist nur Lösung und 
Mitsichführen eines Jagdscheins, also 
nicht das Beisichführen eines Erlaubnis- 
scheins nach prJagdO 75, B 1363, 
1373 ff. Anders dagegen, wenn der Eigen- 
jagdbezirk zum Vorbehaltsgut (s. d.) der 
Ehefrau gehört, B 1365. Alsdann steht 
der Ehemann seiner jagdberechtigten Ehe- 
frau jagdpolizeilich als Dritter gegen- 
über. Nach der prJagdO kann er daher 
nur mit einem schriftlichen Erlaubnis- 
schein seiner Ehefrau jagen, nach han- 
nov Jagdrecht dagegen auch mündlich 
zum Alleinjagen (s. d.) von seiner Ehe- 
frau ermächtigt werden, $ 14 hannov 
JagdO vom 11. März 1859. — Der Ge- 
meinschuldner verliert durch die Eröff- 
nung des Konkurses (s. d.), in welcher 
eine Beschlagnahme (s. d.) des Vermö- 
gens des Einzelbesitzers und daher auch 
seines Jr liegt, ROSt vom 6. Juli 1886 
14 289, nach $ 1, 6 K vom 17. Mai 1898 
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht; 
er darf also nicht mehr auf seinem Ein- 
zeljagdbezirk jagen, Colmar 24. März 
1882, Busch Zeitschr für d. Zivilproz 
8 117. Seine Jagdausübung ist nach han- 
nov Jagdrecht jagdpolizeilich nach han- 
novJagdO 22 Nr 3 strafbar; die prJagdO 
enthält keine Strafvorschrift. Jagdver- 
gehen (s. d.) des Gemeinschuldners liegt 
nicht vor, da er immer noch der alleinige 
Jagdberechtigte ist, daher ein fremdes Jr 
  
Jagdrecht. 
nicht verletzt, d. h. nicht an Orten jagt, 
wo eine ausschließliche Jagdberechti- 
gung eines Dritten besteht, S 292ff. Da- 
gegen ist eine vom Gemeinschuldner vor- 
genommene Verpachtung der Jagd auf 
seinem Einzeljagdbezirk nichtig; ebenso 
wie die Erlaubnis an Dritte zum Allein- 
jagen, B 134. Die vorher erteilte Erlaub- 
nis erlischt mit dem Augenblick der Kon- 
kurseröffnung, und der nach prJagdO 75 
ausgestellte schriftliche Erlaubnisschein 
wird ungültig, so daß der Dritte im Fall 
seines Alleinjagens im Einzeljagdbezirk 
nach prJagdO 75 bzw hannovJagdO 22 
Nr 3 zu bestrafen ist. Jagdvergehen des 
Dritten ist ausgeschlossen, weil ein frem- 
des Jr nicht verletzt wird, der alleinige 
Jagdberechtigte auch tatsächlich eine, 
wenn auch rechtsunwirksame Erlaubnis 
zum Jagen erteilt, also den Eingriff oder 
die Verletzung seines Jr selbstgewollt hat. 
In allen Fällen, namentlich also in der 
Provinz Hannover wird der Gemein- 
schuldner trotz seiner polizeilichen Be- 
strafung Eigentümer der geschossenen 
Wildbeute bzw des Erlöses daraus, B 958 
Abs 2. Denn zur Konkursmasse, welche 
kein besonderes Rechtssubjekt ist, viel- 
mehr im Eigentum des Gemeinschuldners 
verbleibt, gehört nur das zur Zeit der 
Konkurseröffnung dem Gemeinschuld- 
ner gehörige Vermögen. Ein Vergehen 
der Pfandverschleppung (s. d.), S 137, an 
der Wildbeute oder dem Erlöse daraus, 
ist daher ausgeschlossen. Dagegen kann 
sich der Gemeinschuldner der Untreue 
(s. d.) an der geschossenen Wildbeute 
bzw deren Erlös schuldig machen, wenn 
er vom Konkursverwalter mit der Be- 
schießung des Eigenjagdbezirks, d. h. mit 
der Nutzung der Jagd für den Konkurs- 
verwalter, in dessen Namen und Auftrag 
bevollmächtigt wird, weil in diesem Falle 
zwar die Beute bzw deren Erlös in das 
Eigentum des Gemeinschuldners, d. h. des 
Rechtssubjekts der Konkursmasse, fällt, 
von dem Konkursverwalter aber die 
Nutzung des Eigentums im eigenen Na- 
men zu verwalten und zu vermehren ist, 
d. h. ein Vermögensstück desselben dar- 
stellt, das vom Gemeinschuldner verun- 
treut werden kann, S 266 Nr 2, RGSt 39 
414 vom 3./31. Jan 1907. 
b. Preußisches Jr. Ein im Miteigentum 
(s. d.) von mehr als 3 Personen stehen- 
der Einzeljagdbezirk darf nach prJagdO 6 
nur von höchstens 3 der Miteigentümer
	        
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