Jagdrecht.
im eigenen Revier angeschossenes Wild
herüberholen läßt und nunmehr im eige-
nen Bezirk sich aneignet. Ist der Jagdbe-
rechtigte auch wegen Jagdvergehens,
S 292, strafbar, auch die vom Hunde in
fremdem Jagdgebiet aufgenommene
Beute, solange sie sich dort befindet, un-
bedenklich (herrenlose) Wildererbeute, so
verliert sie diesen Charakter in dem Au-
genblick, wo sie durch den Hund aus dem
Nachbargebiet in dasjenige des Hunde-
eigentümers (Tierhalterss) und Jagdbe-
rechtigten gelangt, welcher nunmehr kraft
seines ausschließlichen Aneignungsrechts
sie zu Eigentum erwerben kann, B 958;
s. auch folgende Nr XI 2 (privatrecht-
licher Schutz des Jr).
Noch mehr gilt dies in dem Falle, wo
der Hund das angeschossene Stück Wild
ohne Verschulden seines Herrn aus dem
Nachbarjagdbezirk herüberholt, so daß
es dieser im eigenen Revier sich an-
eignet.
Alles dies gilt auch für die Wilderer-
beute (s. d.), die der Wilderer selbst in
ein benachbartes Jagdrevier mitnimmt,
versteckt oder sonst verbirgt, s. unten
XI 2 privatrechtlicher Schutz des Jr).
Reichsgesetzlich (s. Jagdgesetzgebung)
unterliegt der Jagdberechtigte im Inter-
esse der öffentlichen Sicherheit, die auch
durch die Jagdausübung nicht gefährdet
werden darf, den Strafvorschriften des
S 367 Nr 8 und 368 Nr 7, so daß die Jagd
unter Umständen in der Nähe der Dörfer,
Gebäude und feuerfangenden Sachen,
z. B. Pulvertürme (s. d.), militärische
Munitionslager oder sonstige feuer-
fangende Sachen, jedenfalls aber an be-
wohnten oder von Menschen besuchten
Orten, zu denen namentlich auch
Chausseen (s. d.) und sonstige öffentliche
Wege (s. d.) gehören, vgl KG Urteil vom
24. April 1882, Johow 3 328, strafbar ist,
wenn auch der Jagdberechtigte Eigentü-
mer der geschossenen Wildbeute wird
(s. unten). Hierher gehört auch die Vor-
schrift der prJagdO 28 über die Jagdaus-
übung in und außerhalb der Festungs-
werke (s. d.). In der Provinz Hannover,
deren Jagdordnung eine solche Vor-
schrift nicht enthält, ist der Jagdberech-
berechtigte bei der Jagdausübung in der
Nähe von Pulvertürmen u. dergl ledig-
lich an die zit Strafvorschriften des S ge-
bunden. Die letzteren enthalten eine
jagdpolizeiliche Übertretung (s. d.) im
v
789
Sinne des Jagdscheinges vom 31. Juli
1895 (für Hannover), prJagdO 1 Abs 2, 7
Nr 2 sowie 29 Abs 2, 35 Nr 2. Nicht min-
der ist es für den Jagdberechtigten ver-
boten, das Eisenbahnterrain, namentlich
die Schienenwege (s. d.) und Eisenbahn-
körper (s. d.), zu betreten, 88 77 ff. Eisen-
bahnbau- und BetriebsO vom 4. Nov 1904,
RGBI 387. Auf Anlandungen (s. d.),
welche sich in Öffentlichen oder Privat-
flüssen bilden, kann dem Jagdberechtig-
tigten (Ufereieigentümer) die Ausübung
der Jagd von der Strombauverwaltung
verboten werden, 8 5 prGes betr die
Befugnisse der Strombauverw vom
20. Aug 1883, GesS 333.
Wichtig ist, daß alle diese bestehenden
gesetzlichen Beschränkungen der Jagd-
ausübung immer nur auf ihr gesetzliches
Gebiet beschränkt bleiben, d. h. nur straf-
rechtliche oder jagdpolizeiliche, niemals
zivilrechtliche Wirkungen für den Jagd-
berechtigten äußern können, die Jagdbe-
rechtigung daher und ihre zivilrechtlichen
Folgen völlig unberührt lassen. Der Jagd-
berechtigte wird daher trotz seiner Be-
strafung ausnahmslos Eigentümer der ge-
schossenen Wildbeute, weil die privat-
rechtliche Aneignung durch die straf-
rechtlichen oder jagdpolizeilichen Verbote
oder Gebote nicht verboten ist und
daher nicht gehindert wird, B 958
Abs 2. Die Folge ist, daß der Erwer-
ber der Beute sich nicht der Hebhlerei,
S 259, schuldig machen kann, RGSt 7
92, 37, 230. Doch ist die Frage strei-
tig, vgl Motive z. B 3 370, Protok
3785; Planck B 958 Note 3; v. Stau-
dinger Blätt f. Rechtsanwend 63 285 ff;
CosackB 2 203 u. a.
XI. Schutz des Jr. Allgemeines. Dem
rechtlichen Charakter des Jr als eines mit
dem Eigentum am Grund und Boden ver-
bundenen ausschließlichen Vermögens-
rechts entspricht die Verpflichtung der All-
gemeinheit, jede Störung der Ausübung
dieses Rechts sowie sonstigen Eingriff in
dasselbe zu unterlassen, B 903, 862. Dar-
auf beruht auch das Verbot der Wild- oder
Jagdfolge (s. d.). Der rechtliche Schutz
des Jr liegt schon in diesem allgemeinen
Gebot für alle Nichtberechtigten auf An-
erkennung sowie in dem gleichzeitigen
Verbot einer Verletzung derselben. Da
hiernach eine rechtliche Gebundenheit des
Willens aller Nichtberechtigten stattfindet,
erscheint das Jagdrecht, insbesondere das