Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Jagdrecht. 
im eigenen Revier angeschossenes Wild 
herüberholen läßt und nunmehr im eige- 
nen Bezirk sich aneignet. Ist der Jagdbe- 
rechtigte auch wegen Jagdvergehens, 
S 292, strafbar, auch die vom Hunde in 
fremdem Jagdgebiet aufgenommene 
Beute, solange sie sich dort befindet, un- 
bedenklich (herrenlose) Wildererbeute, so 
verliert sie diesen Charakter in dem Au- 
genblick, wo sie durch den Hund aus dem 
Nachbargebiet in dasjenige des Hunde- 
eigentümers (Tierhalterss) und Jagdbe- 
rechtigten gelangt, welcher nunmehr kraft 
seines ausschließlichen Aneignungsrechts 
sie zu Eigentum erwerben kann, B 958; 
s. auch folgende Nr XI 2 (privatrecht- 
licher Schutz des Jr). 
Noch mehr gilt dies in dem Falle, wo 
der Hund das angeschossene Stück Wild 
ohne Verschulden seines Herrn aus dem 
Nachbarjagdbezirk herüberholt, so daß 
es dieser im eigenen Revier sich an- 
eignet. 
Alles dies gilt auch für die Wilderer- 
beute (s. d.), die der Wilderer selbst in 
ein benachbartes Jagdrevier mitnimmt, 
versteckt oder sonst verbirgt, s. unten 
XI 2 privatrechtlicher Schutz des Jr). 
Reichsgesetzlich (s. Jagdgesetzgebung) 
unterliegt der Jagdberechtigte im Inter- 
esse der öffentlichen Sicherheit, die auch 
durch die Jagdausübung nicht gefährdet 
werden darf, den Strafvorschriften des 
S 367 Nr 8 und 368 Nr 7, so daß die Jagd 
unter Umständen in der Nähe der Dörfer, 
Gebäude und feuerfangenden Sachen, 
z. B. Pulvertürme (s. d.), militärische 
Munitionslager oder sonstige feuer- 
fangende Sachen, jedenfalls aber an be- 
wohnten oder von Menschen besuchten 
Orten, zu denen namentlich auch 
Chausseen (s. d.) und sonstige öffentliche 
Wege (s. d.) gehören, vgl KG Urteil vom 
24. April 1882, Johow 3 328, strafbar ist, 
wenn auch der Jagdberechtigte Eigentü- 
mer der geschossenen Wildbeute wird 
(s. unten). Hierher gehört auch die Vor- 
schrift der prJagdO 28 über die Jagdaus- 
übung in und außerhalb der Festungs- 
werke (s. d.). In der Provinz Hannover, 
deren Jagdordnung eine solche Vor- 
schrift nicht enthält, ist der Jagdberech- 
berechtigte bei der Jagdausübung in der 
Nähe von Pulvertürmen u. dergl ledig- 
lich an die zit Strafvorschriften des S ge- 
bunden. Die letzteren enthalten eine 
jagdpolizeiliche Übertretung (s. d.) im 
v 
  
789 
Sinne des Jagdscheinges vom 31. Juli 
1895 (für Hannover), prJagdO 1 Abs 2, 7 
Nr 2 sowie 29 Abs 2, 35 Nr 2. Nicht min- 
der ist es für den Jagdberechtigten ver- 
boten, das Eisenbahnterrain, namentlich 
die Schienenwege (s. d.) und Eisenbahn- 
körper (s. d.), zu betreten, 88 77 ff. Eisen- 
bahnbau- und BetriebsO vom 4. Nov 1904, 
RGBI 387. Auf Anlandungen (s. d.), 
welche sich in Öffentlichen oder Privat- 
flüssen bilden, kann dem Jagdberechtig- 
tigten (Ufereieigentümer) die Ausübung 
der Jagd von der Strombauverwaltung 
verboten werden, 8 5 prGes betr die 
Befugnisse der Strombauverw vom 
20. Aug 1883, GesS 333. 
Wichtig ist, daß alle diese bestehenden 
gesetzlichen Beschränkungen der Jagd- 
ausübung immer nur auf ihr gesetzliches 
Gebiet beschränkt bleiben, d. h. nur straf- 
rechtliche oder jagdpolizeiliche, niemals 
zivilrechtliche Wirkungen für den Jagd- 
berechtigten äußern können, die Jagdbe- 
rechtigung daher und ihre zivilrechtlichen 
Folgen völlig unberührt lassen. Der Jagd- 
berechtigte wird daher trotz seiner Be- 
strafung ausnahmslos Eigentümer der ge- 
schossenen Wildbeute, weil die privat- 
rechtliche Aneignung durch die straf- 
rechtlichen oder jagdpolizeilichen Verbote 
oder Gebote nicht verboten ist und 
daher nicht gehindert wird, B 958 
Abs 2. Die Folge ist, daß der Erwer- 
ber der Beute sich nicht der Hebhlerei, 
S 259, schuldig machen kann, RGSt 7 
92, 37, 230. Doch ist die Frage strei- 
tig, vgl Motive z. B 3 370, Protok 
3785; Planck B 958 Note 3; v. Stau- 
dinger Blätt f. Rechtsanwend 63 285 ff; 
CosackB 2 203 u. a. 
XI. Schutz des Jr. Allgemeines. Dem 
rechtlichen Charakter des Jr als eines mit 
dem Eigentum am Grund und Boden ver- 
bundenen ausschließlichen Vermögens- 
rechts entspricht die Verpflichtung der All- 
gemeinheit, jede Störung der Ausübung 
dieses Rechts sowie sonstigen Eingriff in 
dasselbe zu unterlassen, B 903, 862. Dar- 
auf beruht auch das Verbot der Wild- oder 
Jagdfolge (s. d.). Der rechtliche Schutz 
des Jr liegt schon in diesem allgemeinen 
Gebot für alle Nichtberechtigten auf An- 
erkennung sowie in dem gleichzeitigen 
Verbot einer Verletzung derselben. Da 
hiernach eine rechtliche Gebundenheit des 
Willens aller Nichtberechtigten stattfindet, 
erscheint das Jagdrecht, insbesondere das
	        
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