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Jagdausübungsrecht, als absolutes Recht,
dessen Wesen darin liegt, daß dem Rechte
eine negative Verbindlichkeit aller Nicht-
berechtigten oder eine allgemeine Aner-
kennungspflicht entspricht.
Im besonderen. 1. Von selbst versteht
sich, daß der Jagdberechtigte sich zum
Schutze seines Grundeigentums und somit
seines Jagdrechts seinen Nachbar durch
besondere Verträge in Ansehung des
Jagdschutzes, der Nichtausübung der
Jagd, der Hege und Pflege des Wildes,
Unterlassung des Verlappens der Gren-
zen zur Verhütung des Wildwechsels oder
der Errichtung von Wildzäunen, Gattern
usw verpflichten kann. Solche Verträge,
welche auch auf Unterlassung des Wild-
abschusses seitens des Jagdnachbarn so-
wie der Jagdverpachtung gerichtet wer-
den können, sind durchaus rechtsgültig,
B 137 Satz 2, und erzeugen die regelmäßi-
gen Vertragswirkungen, B 194, 241 ff,
286 ff, 325 ff. Neben diesem vertragsmäßi-
gen Schutz, den der Jagdberechte für sein
Jr sich verschaffen kann, kommt derjenige
Schutz in Betracht, welcher in Gesetzen,
namentlich in den Jagdgesetzen selbst ent-
halten ist. So: das Recht des Jagdberech-
tigten und seines Vertreters, Katzen (s.d.),
die im Jagdbezirk umherlaufen, sowie re-
vierende Hunde (s. d. und B 228), Wind-
hunde (s. d.) und Jagdhunde (Bracken, s.
d.) zu töten: hannovjJagdO 32 Abs 2, 33
Abs 2, B 228, 229, 230 (Selbstverteidigung
und Selbsthilfe, s. d.), abgesehen von dem
Recht auf Schadensersatz gegen den Ei-
gentümer der Katzen und Hunde (Tierhal-
ter, B 833) ; s. die Forstordnungen und die
sonstigen Verordnungen in den alten Pro-
vinzen und Hohenzollern bezüglich des
Tötens von Katzen (s. d.) und revierenden
Hunden (s. d.). Ferner ist der Jagdberech-
tigte nach $ 5 Reichsges betr Schutz von
‚Vögeln vom 30. Mai 1908, RGBi 314—320,
befugt, jagdschädliche Vögel (s. d.) nach
Maßgabe der landesgesetzlichen Bestim-
mungen, d.h. jetzt nach prJagdO 48, $ 11
Wildschonges vom 14. Juli 1904 (für Han-
nover), abzuschießen oder durch seine Be-
auftragten (Jagdaufseher usw) abschießen
zu lassen. Endlich kann der Jagdberech-
tigte der Gründung von neuen Ansiedelun-
gen (s. d.) widersprechen, sofern diesel-
ben den Schutz der Jagd gefährden, $ 15
AnsiedelGes vom 10. Aug 1904, GesS 227,
für die alten Provinzen; gleichlautend:
$ 16 des AnsiedelGes vom 4. Juli 1837,
”
Jagdrecht.
GesS 324, für die Provinz Hannover; dazu
Ges vom 16. Sept 1899, GesS 497.
2. Privatrechtlich. Dem Einzel- oder
Eigenjagdbesitzer (s. d.) stehen in seiner
Eigenschaft als Grundeigentümer und Be-
sitzer alle Rechtsbehelfe zu, die der Besitz
und das Eigentum von Grund und Boden
gewährt, zu welchem das Jr als Zubehör
oder gesetzlicher Bestandteil gehört, B
858 ff, 903 ff. Er klagt dann nicht als Betei-
ligter (s.d.) im Sinne des $ 105 prZuständ-
Ges v.1. Aug 1883, GesS 237, sondern in
der prozessual vorteilhafteren Eigenschaft
als Besitzer und Grundeigentümer (Eigen-
besitzer) auf Unterlassung der Besitzstö-
rung und der sonstigen Eingriffe in sein
Eigentum, B 858 ff, 872, 903 ff, 919 (Grenz-
streit), B 823 ff, 249, 251, 833, 826, 1004.
Einstweilige Verfügung sowie Feststel-
lungsklage (s. d.) ist vor den Zivilge«
richten zulässig, Z 920, 936, 940 ff, 256 ff;
OLG 2 40 und Note, 1, 6 254; Recht 5 100,
367; Zeitschr für Jagdr 1 261.
Soweit derartige Ansprüche auf rein pri-
vatrechtlichen Titeln beruhen, ist die Ein-
rede der Unzulässigkeit des Rechtsweges
(s. d.), G 13, 70, unbeachtlich, da der Zi-
vilrichter implicite auch über öffentlich-
rechtliche Fragen (Zwischenfragen) mit zu
entscheiden gesetzlich nicht gehindert ist,
s. folgende Nr 3. Hierher gehört auch das
Recht, die Grenzen des Eigenjagdbezirks
(s. d.) zu verlappen und einzuzäunen, Ss.
oben Nr VIII, mit Wild- oder Fallgattern
(s. d.) zu versehen, Einsprünge (s. d.) an-
zulegen usw, um den Wechsel (Auswan-
dern) des Wildes zu verhindern usw. Zur
Sperrung öffentlicher, seinen Eigenjagd-
bezirk durchschneidender Wege
Chausseen, Landstraßen, Fußwege — ist
er dagegen niemals befugt. Schutz gegen
Schikane (s. d.) des Jagdnachbarn, z. B.
durch böswilliges Vergrämen des zu
schießenden Bockes oder sonstiges vor-
sätzliches Stören der Jagdausübung. Auch
ist für den Jagdberechtigten eine Feststel-
lungsklage dahin zulässig, daß der Gegner
(Nachbar) nicht berechtigt ist, bestimmte,
aber jedenfalls näher zu bezeichnende
schikanöse, nur auf Jagdneid und persön-
licher Gehässigkeit beruhende, gegen die
guten Sitten nach B 826 verstoßende
Handlungen auf eigenem Jagdgebiete
vorzunehmen, welche daneben nur den
Zweck haben können, ihm, dem Kläger,
Schaden zuzufügen, d. h. ihn im Besitz
seines Jr und seiner Ausübung zu stören,