Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Jagdrecht. 
mögen sie auch auf Anordnung oder unter 
ausdrücklicher Billigung des Vorgesetzten 
des Gegners vorgenommen sein. Dage- 
gen kann die Klage gegen einen Königl 
Förster nicht darauf gerichtet werden, 
solche Handlungen zu unterlassen, zu 
deren Vornahme er bei Ausübung des ihm 
obliegenden Forst- und Jagdschutzes ver- 
pflichtet ist, z. B. Verlappen der Grenzen, 
Herüberlocken des Wildes durch Fiepen 
und Blatten, Erregung von Lärm, um das 
Herüberwechseln des Wildes aus dem 
Königl Forst zu verhindern. Denn dazu ist 
jeder Jagdberechtigte befugt (s. oben). 
Tatfrage im einzelnen Fall, da die Gren- 
zen solcher schikanöser, zum Schadenser- 
satz verpflichtender Handlungen sehr flüs- 
sige sind, RG vom 21. Sept 1908, JW 37 
655; Recht 08 Nr 3259, 3260; RGZ 44 
200 Urteil vom 4. Mai 1899; Jena vom 
13. Juli 1907, Recht Nr 1548, Zeitschr für 
Jagdr 08 211, 212 (Cöln). 
Jedenfalls steht B 839 der Klage im 
Rechtswege nicht entgegen. Der Scha- 
densersatz des Jagdberechtigten wegen 
unbefugter Jagdausübung gegenden Jagd- 
nachbar oder gegen Dritte, namentlich 
Wilderer (s. d.), richtet sich nach den all- 
gemeinen Grundsätzen, B 812ff, 823 ft, 
249 ff; er kann z.B. auf Wiederaussetzung 
lebenden, der Gattung und Anzahl der ge- 
schossenen Stücke entsprechenden Wil- 
des, B 249, dagegen nicht auf Ersatz des- 
jenigen Schadens gehen, welcher durch 
Vertreiben des Wildes aus dem Jagdbe- 
zirk entstanden ist. Denn das sog boden- 
ständige Standwild (Haarwild) kehrt stets 
wieder zurück. Das nicht bodenständige 
Wild dagegen, d. h. das Wechselwild, un- 
terliegt dem Jr des Jagdberechtigten nur 
dann, wenn es sich zur Zeit seiner Jagd- 
ausübung in seinem Jagdgebiet aufhält, 
während es im übrigen seiner Natur ent- 
sprechend das letztere von selbst wieder 
verläßt, so daß selbst das vorsätzliche Ver- 
treiben solchen Wechselwildes nicht zum 
Schadensersatz (entgangener Gewinn, 
B 252) verpflichten kann. Denn ein Nach- 
weis dahin, daß der Jagdberechtigte sol- 
ches Wechselwild, wenn es nicht vertrie- 
ben wäre, in seinem Jagdbezirk ge- 
schossen und in Besitz genommen hätte, 
läßt sich nicht erbringen. — Ein allge- 
meines, gegen Dritte, z. B. Spaziergänger, 
gerichtetes Verbot des Einzeljagdbesit- 
zers, seinen Jagdbezirk zu betreten, dort 
nichtjagdbare Tiere, namentlich wilde 
  
| Nr 105; Zeitschr für Jagdr 
91 
Kaninchen, zu fangen, Hunde ungeleint 
oder nur an der Leine oder überhaupt 
nicht in seinen Jagdbezirk mitzunehmen 
und dergl, ist ohne jede strafrecht- 
liche Wirkung; der Einzel- oder Eigen- 
jagdbesitzer ist vielmehr nur berechtigt, 
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen 
gegeben sind, gegen Zuwiderhandelnde 
(Tierhalter, B 833) lediglich Strafanzeige 
aus hannovJagdO 32, 34, 35, $ 30 kur- 
hess Jagdges vom 7. Sept 1865 oder son- 
stigen rechtsgültigen Polizeiverordnungen 
gegen revierende Hunde (s. d.) — mit 
dem Recht des Abschusses derselben 
aus B 228 — oder gegen den Fang wilder 
Kaninchen (s. d.), aus S 368 Nr 9 und 10, 
88 9, 10, 36 sowie 33 prFeld- und Forst- 
polGes vom 1. April 1880 bzw aus 8$ 1 ff, 
9 Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 
1908, RGBI 314, zu erstatten, vgl RGSt 26 
266, KG Berlin, Johow 22C 109, vgl ebd 
19 275, abgesehen von den zivilprozeß- 
rechtlichen Anträgen auf Erlaß einstwei- 
liger Verfügungen und dem Recht der Zi- 
vilklage auf Unterlassung der Mitnahme 
solcher Hunde in das Jagdgebiet, d. i. 
auf Unterlassung der Störung des Eigen- 
besitzes des Grundeigentumes und somit 
des Jr, B 872, 903, 858, 862. Selbsthilfe 
(s. d.), Selbstverteidigung (s. d.), Notwehr 
(s. d.), namentlich gegen Wilderer (s. d.) 
s. B 227—230. Aus dem Recht der Not- 
wehr, S 53, gegen den im Jagdbezirk sich 
aufhaltenden, zur Jagd ausgerüsteten N - 
derer folgt für den Jagdberechtigten Co, 
Recht der Wegnahme des GewehrSs, 
35 403, GoltdArch so Iote ferne Fest- 
Recht des Jagdberechtigten Z , 
nahme des auf frischer Tat ertappieT 
fluchtverdächtigen und hinsichtlicC 
Person unbekannten Täters gem& 97. Ns 
RG 15 365, 19 327, 27 70, 39 47 inte 
Beweismittel kann der Jagdbere“—1ag- 
die Wildererbeute zwar nicht be@” nu 
nahmen, weil die Beschlagnahm lässig 
durch den zuständigen Beamten 7 per 
ist, C 94 ff, 98 ff, 158 ff. Er darf sI® 
n 
dem Wilderer auch mit Gewalt abnehrie. 
sowohl aus dem Gesichtspunkt der eg- 
hilfe als auch dann, wenn sich die V 
nahme als eine nach B Te 
teidigungsmaßregel rstellt. . i 
alten Provinzen (und Ostfriesland, Eich 
feld) nach ALR14 88 413ff beste, B 89 
Recht der Pfändung ist durch Einf- 
L 8; Recht 11 71 
beseitigt, RG JW 36 400, 8; RN an
	        
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