Jagdrecht.
mögen sie auch auf Anordnung oder unter
ausdrücklicher Billigung des Vorgesetzten
des Gegners vorgenommen sein. Dage-
gen kann die Klage gegen einen Königl
Förster nicht darauf gerichtet werden,
solche Handlungen zu unterlassen, zu
deren Vornahme er bei Ausübung des ihm
obliegenden Forst- und Jagdschutzes ver-
pflichtet ist, z. B. Verlappen der Grenzen,
Herüberlocken des Wildes durch Fiepen
und Blatten, Erregung von Lärm, um das
Herüberwechseln des Wildes aus dem
Königl Forst zu verhindern. Denn dazu ist
jeder Jagdberechtigte befugt (s. oben).
Tatfrage im einzelnen Fall, da die Gren-
zen solcher schikanöser, zum Schadenser-
satz verpflichtender Handlungen sehr flüs-
sige sind, RG vom 21. Sept 1908, JW 37
655; Recht 08 Nr 3259, 3260; RGZ 44
200 Urteil vom 4. Mai 1899; Jena vom
13. Juli 1907, Recht Nr 1548, Zeitschr für
Jagdr 08 211, 212 (Cöln).
Jedenfalls steht B 839 der Klage im
Rechtswege nicht entgegen. Der Scha-
densersatz des Jagdberechtigten wegen
unbefugter Jagdausübung gegenden Jagd-
nachbar oder gegen Dritte, namentlich
Wilderer (s. d.), richtet sich nach den all-
gemeinen Grundsätzen, B 812ff, 823 ft,
249 ff; er kann z.B. auf Wiederaussetzung
lebenden, der Gattung und Anzahl der ge-
schossenen Stücke entsprechenden Wil-
des, B 249, dagegen nicht auf Ersatz des-
jenigen Schadens gehen, welcher durch
Vertreiben des Wildes aus dem Jagdbe-
zirk entstanden ist. Denn das sog boden-
ständige Standwild (Haarwild) kehrt stets
wieder zurück. Das nicht bodenständige
Wild dagegen, d. h. das Wechselwild, un-
terliegt dem Jr des Jagdberechtigten nur
dann, wenn es sich zur Zeit seiner Jagd-
ausübung in seinem Jagdgebiet aufhält,
während es im übrigen seiner Natur ent-
sprechend das letztere von selbst wieder
verläßt, so daß selbst das vorsätzliche Ver-
treiben solchen Wechselwildes nicht zum
Schadensersatz (entgangener Gewinn,
B 252) verpflichten kann. Denn ein Nach-
weis dahin, daß der Jagdberechtigte sol-
ches Wechselwild, wenn es nicht vertrie-
ben wäre, in seinem Jagdbezirk ge-
schossen und in Besitz genommen hätte,
läßt sich nicht erbringen. — Ein allge-
meines, gegen Dritte, z. B. Spaziergänger,
gerichtetes Verbot des Einzeljagdbesit-
zers, seinen Jagdbezirk zu betreten, dort
nichtjagdbare Tiere, namentlich wilde
| Nr 105; Zeitschr für Jagdr
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Kaninchen, zu fangen, Hunde ungeleint
oder nur an der Leine oder überhaupt
nicht in seinen Jagdbezirk mitzunehmen
und dergl, ist ohne jede strafrecht-
liche Wirkung; der Einzel- oder Eigen-
jagdbesitzer ist vielmehr nur berechtigt,
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben sind, gegen Zuwiderhandelnde
(Tierhalter, B 833) lediglich Strafanzeige
aus hannovJagdO 32, 34, 35, $ 30 kur-
hess Jagdges vom 7. Sept 1865 oder son-
stigen rechtsgültigen Polizeiverordnungen
gegen revierende Hunde (s. d.) — mit
dem Recht des Abschusses derselben
aus B 228 — oder gegen den Fang wilder
Kaninchen (s. d.), aus S 368 Nr 9 und 10,
88 9, 10, 36 sowie 33 prFeld- und Forst-
polGes vom 1. April 1880 bzw aus 8$ 1 ff,
9 Reichsvogelschutzges vom 30. Mai
1908, RGBI 314, zu erstatten, vgl RGSt 26
266, KG Berlin, Johow 22C 109, vgl ebd
19 275, abgesehen von den zivilprozeß-
rechtlichen Anträgen auf Erlaß einstwei-
liger Verfügungen und dem Recht der Zi-
vilklage auf Unterlassung der Mitnahme
solcher Hunde in das Jagdgebiet, d. i.
auf Unterlassung der Störung des Eigen-
besitzes des Grundeigentumes und somit
des Jr, B 872, 903, 858, 862. Selbsthilfe
(s. d.), Selbstverteidigung (s. d.), Notwehr
(s. d.), namentlich gegen Wilderer (s. d.)
s. B 227—230. Aus dem Recht der Not-
wehr, S 53, gegen den im Jagdbezirk sich
aufhaltenden, zur Jagd ausgerüsteten N -
derer folgt für den Jagdberechtigten Co,
Recht der Wegnahme des GewehrSs,
35 403, GoltdArch so Iote ferne Fest-
Recht des Jagdberechtigten Z ,
nahme des auf frischer Tat ertappieT
fluchtverdächtigen und hinsichtlicC
Person unbekannten Täters gem& 97. Ns
RG 15 365, 19 327, 27 70, 39 47 inte
Beweismittel kann der Jagdbere“—1ag-
die Wildererbeute zwar nicht be@” nu
nahmen, weil die Beschlagnahm lässig
durch den zuständigen Beamten 7 per
ist, C 94 ff, 98 ff, 158 ff. Er darf sI®
n
dem Wilderer auch mit Gewalt abnehrie.
sowohl aus dem Gesichtspunkt der eg-
hilfe als auch dann, wenn sich die V
nahme als eine nach B Te
teidigungsmaßregel rstellt. . i
alten Provinzen (und Ostfriesland, Eich
feld) nach ALR14 88 413ff beste, B 89
Recht der Pfändung ist durch Einf-
L 8; Recht 11 71
beseitigt, RG JW 36 400, 8; RN an