Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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die Stelle der Wildererbeute tritt der durch 
den polizeilichen Verkauf derselben (we- 
gen Verderbens der Wildererbeute) er- 
zielte Erlös. Beide sind dem Jagdberech- 
tigten als dem Verletzten durch die straf- 
bare Handlung des Wilderers entzogene 
Gegenstände nach C 111 herauszugeben, 
unter Abzug etwaiger Verkaufskosten, 
Bringschuld, B 670, 256, 257, 273, 274, 
679, 683. Die Freisprechung des Wilderers 
ist unerheblich. Dieser hat niemals An- 
spruch auf die Beute oder deren Erlös. 
Der Jagdberechtigte (Eigen- und Ein- 
zeljagdbesitzer) hat endlich einen gesetz- 
lichen Anspruch auf Vergütung aller durch 
die Benutzung zu Truppenübungen, ins- 
besondere durch Manöver an den Grund- 
stücken des Einzeljagdbezirks und den Er- 
zeugnissen derselben (Früchten, B 94) 
entstehenden Schäden gemäß 88 14, 15 ff 
Reichsges über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Febr 1875, 21. Juni 1887 und 24. Mai 
1904, RGBI 52, 245, 357, neue Fassung 
ebd 04 360, dagegen nicht wegen schädi- 
gender Beeinträchtigung seines Jr. Die 
Vorschrift, daß „alle durch Benutzung von 
Grundstücken bei Truppenübungen ent- 
stehenden Schäden‘ vergütet werden 
sollen, ist streng auszulegen, und es kön- 
nen darunter nur Schäden an der Sub- 
stanz und Unversehrtheit der realen 
Grundstücke selbst und deren natürlichen 
stehenden Früchten, d. h. eigentliche Flur- 
schäden, nicht aber Beeinträchtigungen 
des rechtlichen, gesetzlichen Zubehörs, 
also des Jr, verstanden werden. Der Um- 
stand, daß rechtlich und gesetzlich das Jr 
als Bestandteil des Eigentums am Grund 
und Boden und die Wildbeute im Rechts- 
sinn als Frucht des Grundstückes er- 
scheint („gelten‘‘, B 96), kann dem Wort- 
laut des Gesetzes gegenüber nicht in Be- 
tracht kommen, SeuffertArch 53 253; 
Gruchot 43 81. Anderseits: Colmar Urteil 
vom 28. Nov 1894, Puchelt Zeitschr für 
franz Zivilr 26 158, und Brünneck bei 
Gruchot 43 90ff; Ebner PrVerwBl 28 
21ff und PrJagdr 95ff (mit Literatur); 
vgl Delius-Dalcke PrJagdr 08 56, 
57; vgl RGZ 15 37, 41 142. — Einen 
begründeten Anspruch auf Unterlassung 
der Störung sowie auf Schadensersatz 
hat der Jagdberechtigte auch gegen die 
Beamten der Kreispolizei (Gendarmen), 
wenn sie dem Jagdberechtigten und 
dessen Jagdgästen die Fortsetzung der 
  
Jagdrecht. 
Jagd, insbesondere einer Treibjagd, unter- 
sagen. Abgesehen davon, daß dem Land- 
rat die Jagdpolizei (s. d.) zusteht, ist die 
‚, Untersagung der Jagdausübung niemals 
zulässig. Wird der Jagdberechtigte oder 
ein Jagdgast bei Übertretung der jagd- 
polizeilichen Vorschriften (z. B. beim Ja- 
gen ohne Jagdschein, ohne Begleitung 
des Jagdberechtigten, während der Schon- 
zeit usw) betroffen, so bleibt dem Gen- 
darm ebenso wie dem Landrat nichts wei- 
ter übrig, als strafrechtlich gegen den 
Jagdberechtigten vorzugehen, also Straf- 
anzeige beim Staatsanwalt (Amtsanwalt) 
zu erstatten, sofern der Landrat nicht 
selbst mittels polizeilicher Strafverfügung 
vorgeht, C 453ff; prGes vom 23. April 
1883, GesS 65; RG.vom 15. Juni 1896, 
Gruchot 38 161. Ebenso ist bei zivilrecht- 
lichen Streitigkeiten die Streitverkündi- 
gung (s. d.) an den Landrat als Jagdpoli- 
zeibehörde zulässig, Z 72. Die Erhebung 
des sog Konflikts (s. d.) durch den Re- 
gierungspräsidenten, $ 1 prGes vom 
13. Febr 1854 und 8. April 1847, Art VI 
Verordn vom 16. Sept 1867, GesS 1515, 
JustMinBl 88 6, ist hierbei unzulässig, 
weil eine gerichtliche Verfolgung des 
Landrats nicht vorliegt und der Haupt- 
streit der Parteien durch den Konflikt 
nicht berührt werden kann. Anders im 
Fall der Hauptintervention (s. d.), Z 64 ff, 
OVerwGEntsch 32 433. 
3. Öffentlichrechtlich. Der Einzel- oder 
Eigenjagdbesitzer sowie die Gesamtheit 
der beteiligten Grundeigentümer einer 
hannoverschen Feldmark (Jagdverband, s. 
d.) und die Jagdgenossenschaft nach pr 
JagdO 16 sowie nach $8$ 4, 6 der JagdO 
für Hohenzollern vom 10. März 1902 ist 
Beteiligter im Sinne des $ 105 prZuständ- 
Ges vom 1. Aug 1883, GesS 237, insofern 
es sich um Streitigkeiten der Beteiligten 
gegeneinander sowie gegen den Eigen- 
tümer einer Enklave (s. d.) oder umge- 
kehrt handelt und ihre in dem öffent- 
lichen Rechte, hannovJagdO 2, 3 Abs 1, 
4, prJagdO 2—19, JagdO für Hohen- 
zollern 2—6, begründeten Berechtigungen 
und Verpflichtungen hinsichtlich der Aus- 
übung der Jagd in Frage stehen. Hier 
können die genannten Jagdberechtigten 
einschließlich des Enklaveeigentümers in 
Preußen den Schutz des Verwaltungsrich- 
ters — Kreisausschuß (s. d.) in 1. In- 
stanz, Bezirksausschuß (s. d.) in 2. In- 
stanz, OVerwG Berlin als letzte Instanz
	        
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