Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

794 
Zeitschr für Jagdr 1 275, KG 23. April 
und 27. Juni 1908, Recht 08 718, 09 370. 
XII. Nutzung des Jr. Das Jr kann wie 
jedes Vermögensrecht vom Jagdberech- 
tigten genutzt werden; die wichtigste Art 
dieser Nutzung ist die Verpachtung der 
Jagd, die jedoch im jagdpolizeilichen In- 
teresse bestimmten zwingenden Formen 
und gewissen Beschränkungen unter- 
worfen ist; s. Jagdpacht, Jagdpächter, 
Jagdverpachtung. 
XIII. Die Jagd unterliegt nicht der Ge- 
werbesteuer (s. d.), $ 4 prGewerbesteuer- 
ges vom 24. Juni 1891, GesS 205, Ausf- 
Anweis vom 4. Nov 1895 zu $ 28 prKom- 
munalabgabenges vom 14. Juli 1893, 
GesS 152, betr Einführung einer Geflügel- 
und Wildbretsteuer (s. d.) nach $ 14 Satz 2 
ebd. Ebensowenig ist zum Vertriebe 
selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd 
ein Wandergewerbeschein (s. d.) notwen- 
dig, Gw 59 Nr 1, $ 1 prGes vom 3. Juli 
1876, GesS 247, vgl Reichsges betr 
Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 
3. Juli 1900, RGBI 547, und prAusf-Ges 
vom 28. Juni 1902, GesS 229, betr Trichi- 
nenschau für Schwarzwild (s. d.). Auf 
Grund des $ 1 Abs 2 sind Polizeiverord- 
nungen der einzelnen Regierungen ergan- 
gen, welche die Trichinen- und Finnen- 
schau für Wildschweine (s. d.) und den 
Dachs (s. d.) näher anordnen bzw regeln; 
z. B. für Hildesheim: PolVerordn vom 
16. Febr 1904, Amtsbl 29 Nr 86. Dagegen 
würde die Jagd, wenn sie in der Absicht 
der gewinnbringenden Beschäftigung be- 
trieben wird, als Einnahmequelle zu be- 
steuern sein, $ 14 des prEinkommen- 
steuerges vom 19. Juni 1906, GesS 
241, 268. 
XIV. Das Jr unterliegt mit dem Eigen- 
oder Einzeljagdbezirk, zu welchem es 
kraft Gesetzes gehört, der Zwangsvoll- 
streckung (s. d.), Z 864 ff, 869. Der Be- 
schluß, durch welchen die Zwangsverstei- 
gerung (s. d.) angeordnet wird, gilt zu- 
gunsten des Giläubigers als Beschlag- 
nahme des Grundstücks, die zwar die Wir- 
kung eines Veräußerungsverbotes hat, 
dem Schuldner jedoch das Recht, die Jagd 
auf dem Einzeljagdbezirk in weidmänni- 
scher Weise auszuüben, nicht nimmt, 
SS 20—24 Reichsges betr Zwangsvollstr 
i. d. unbewegliche Vermögen vom 
24. März 1897, RGBI 97 ff. Wildbeute und 
deren Erlös wird Eigentum des schuldne- 
rischen Einzeljagdbesitzers. Bei Aas- 
  
Jagdrecht. 
jägerei und Gefahr des Jagdruins: Zg 
25. — Bei der Zwangsversteigerung wird 
der Ersteher (Erwerber) sofort durch den 
rechtskräftigen . richterlichen Zuschlag 
(s. d.) kraft Gesetzes Eigentümer des Ein- 
zeljagdbezirks und sofort zur Jagdaus- 
übung berechtigt. Das bisherige Eigen- 
tum des Jagdberechtigten und damit sein 
eigenes Recht zum Selbstjagen erlischt, 
Zg 89, 90, 130. — Über Zwangsvoll- 
streckung in landwirtschaftlich oder nur 
jagdrechtlich verpachtete Einzeljagdbe- 
zirke s. Jagdrecht. 
XV. Der die Zwangsverwaltung (s. d.) 
anordnende Beschluß des Amtsrichters 
hat die Beschlagnahme und die weitere 
Wirkung zur Folge, daß dem Schuldner 
und Einzeljagdbesitzer die Verwaltung 
und Benutzung des Einzeljagdbezirks ent- 
zogen wird und auf den Verwalter über- 
geht, $8 1ff, 146ff Zg vom 24. März 
1897, RGBi 97ff. Der Schuldner darf 
zwar, da zur Nutzung des Grundstücks 
auch die Jagd gehört, auf dem Einzeljagd- 
bezirk nicht mehr jagen; andernfalls ist 
er, da er immer noch der Inhaber des 
Jagdrechts ist, zwar nicht wegen Jagd- 
vergehens, S 292 ff, wohl aber nach han- 
nov Jagdrecht, $ 22 Nr 3 hannov JagdO 
vom 11. März 1859, jagdpolizeilich straf- 
bar. In der prJagdO fehlt eine Strafvor- 
schrift. Als Jagdherr (Inhaber des Jr) 
wird der Schuldner auch Eigentümer der 
Wildbeute und des Erlöses daraus, B 
9058. Daher ist Unterschlagung oder 
Pfandhinterziehung, S 246, $ 137, in An- 
sehung beider ausgeschlossen. Eine Ver- 
pachtung der Jagd durch den Schuldner 
und Einzeljagdbesitzer ist nach der Be- 
schlagnahme dem Gläubiger und Zwangs- 
verwalter gegenüber unwirksam, weil die 
Beschlagnahme ein Veräußerungsverbot 
nach Zg 23 enthält, B 135, 136. — Der 
Zwangsverwalter, eine kraft öffentlich- 
rechtlicher Verpflichtung zu besonderer 
Treue verpflichtete Person, RGSt 38 190 
vom 16. Okt 1905, ist nicht Vertreter des 
schuldnerischen Einzeljagdbesitzers oder 
der Pfandgläubiger, RGSt vom 13. Febr 
1906, Recht 390 Nr 1029, sondern kraft 
eigenen Rechts, d. h. kraft Gesetzes, zur 
Ausübung und Verwaltung der Jagd, z.B. 
durch Beauftragung des Schuldners zur 
Beschießung der Jagd und Verpachtung 
derselben, berechtigt. Verpachtung an 
den Schuldner nur mit Genehmigung des 
Gerichts, Zg 157, 154 Allgem Verf vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.