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Zeitschr für Jagdr 1 275, KG 23. April
und 27. Juni 1908, Recht 08 718, 09 370.
XII. Nutzung des Jr. Das Jr kann wie
jedes Vermögensrecht vom Jagdberech-
tigten genutzt werden; die wichtigste Art
dieser Nutzung ist die Verpachtung der
Jagd, die jedoch im jagdpolizeilichen In-
teresse bestimmten zwingenden Formen
und gewissen Beschränkungen unter-
worfen ist; s. Jagdpacht, Jagdpächter,
Jagdverpachtung.
XIII. Die Jagd unterliegt nicht der Ge-
werbesteuer (s. d.), $ 4 prGewerbesteuer-
ges vom 24. Juni 1891, GesS 205, Ausf-
Anweis vom 4. Nov 1895 zu $ 28 prKom-
munalabgabenges vom 14. Juli 1893,
GesS 152, betr Einführung einer Geflügel-
und Wildbretsteuer (s. d.) nach $ 14 Satz 2
ebd. Ebensowenig ist zum Vertriebe
selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd
ein Wandergewerbeschein (s. d.) notwen-
dig, Gw 59 Nr 1, $ 1 prGes vom 3. Juli
1876, GesS 247, vgl Reichsges betr
Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom
3. Juli 1900, RGBI 547, und prAusf-Ges
vom 28. Juni 1902, GesS 229, betr Trichi-
nenschau für Schwarzwild (s. d.). Auf
Grund des $ 1 Abs 2 sind Polizeiverord-
nungen der einzelnen Regierungen ergan-
gen, welche die Trichinen- und Finnen-
schau für Wildschweine (s. d.) und den
Dachs (s. d.) näher anordnen bzw regeln;
z. B. für Hildesheim: PolVerordn vom
16. Febr 1904, Amtsbl 29 Nr 86. Dagegen
würde die Jagd, wenn sie in der Absicht
der gewinnbringenden Beschäftigung be-
trieben wird, als Einnahmequelle zu be-
steuern sein, $ 14 des prEinkommen-
steuerges vom 19. Juni 1906, GesS
241, 268.
XIV. Das Jr unterliegt mit dem Eigen-
oder Einzeljagdbezirk, zu welchem es
kraft Gesetzes gehört, der Zwangsvoll-
streckung (s. d.), Z 864 ff, 869. Der Be-
schluß, durch welchen die Zwangsverstei-
gerung (s. d.) angeordnet wird, gilt zu-
gunsten des Giläubigers als Beschlag-
nahme des Grundstücks, die zwar die Wir-
kung eines Veräußerungsverbotes hat,
dem Schuldner jedoch das Recht, die Jagd
auf dem Einzeljagdbezirk in weidmänni-
scher Weise auszuüben, nicht nimmt,
SS 20—24 Reichsges betr Zwangsvollstr
i. d. unbewegliche Vermögen vom
24. März 1897, RGBI 97 ff. Wildbeute und
deren Erlös wird Eigentum des schuldne-
rischen Einzeljagdbesitzers. Bei Aas-
Jagdrecht.
jägerei und Gefahr des Jagdruins: Zg
25. — Bei der Zwangsversteigerung wird
der Ersteher (Erwerber) sofort durch den
rechtskräftigen . richterlichen Zuschlag
(s. d.) kraft Gesetzes Eigentümer des Ein-
zeljagdbezirks und sofort zur Jagdaus-
übung berechtigt. Das bisherige Eigen-
tum des Jagdberechtigten und damit sein
eigenes Recht zum Selbstjagen erlischt,
Zg 89, 90, 130. — Über Zwangsvoll-
streckung in landwirtschaftlich oder nur
jagdrechtlich verpachtete Einzeljagdbe-
zirke s. Jagdrecht.
XV. Der die Zwangsverwaltung (s. d.)
anordnende Beschluß des Amtsrichters
hat die Beschlagnahme und die weitere
Wirkung zur Folge, daß dem Schuldner
und Einzeljagdbesitzer die Verwaltung
und Benutzung des Einzeljagdbezirks ent-
zogen wird und auf den Verwalter über-
geht, $8 1ff, 146ff Zg vom 24. März
1897, RGBi 97ff. Der Schuldner darf
zwar, da zur Nutzung des Grundstücks
auch die Jagd gehört, auf dem Einzeljagd-
bezirk nicht mehr jagen; andernfalls ist
er, da er immer noch der Inhaber des
Jagdrechts ist, zwar nicht wegen Jagd-
vergehens, S 292 ff, wohl aber nach han-
nov Jagdrecht, $ 22 Nr 3 hannov JagdO
vom 11. März 1859, jagdpolizeilich straf-
bar. In der prJagdO fehlt eine Strafvor-
schrift. Als Jagdherr (Inhaber des Jr)
wird der Schuldner auch Eigentümer der
Wildbeute und des Erlöses daraus, B
9058. Daher ist Unterschlagung oder
Pfandhinterziehung, S 246, $ 137, in An-
sehung beider ausgeschlossen. Eine Ver-
pachtung der Jagd durch den Schuldner
und Einzeljagdbesitzer ist nach der Be-
schlagnahme dem Gläubiger und Zwangs-
verwalter gegenüber unwirksam, weil die
Beschlagnahme ein Veräußerungsverbot
nach Zg 23 enthält, B 135, 136. — Der
Zwangsverwalter, eine kraft öffentlich-
rechtlicher Verpflichtung zu besonderer
Treue verpflichtete Person, RGSt 38 190
vom 16. Okt 1905, ist nicht Vertreter des
schuldnerischen Einzeljagdbesitzers oder
der Pfandgläubiger, RGSt vom 13. Febr
1906, Recht 390 Nr 1029, sondern kraft
eigenen Rechts, d. h. kraft Gesetzes, zur
Ausübung und Verwaltung der Jagd, z.B.
durch Beauftragung des Schuldners zur
Beschießung der Jagd und Verpachtung
derselben, berechtigt. Verpachtung an
den Schuldner nur mit Genehmigung des
Gerichts, Zg 157, 154 Allgem Verf vom