4 Abendmahl — aberratio ictus.
katholischen Kirche anerkannt; dagegen
lehrte Luther (s. d.) die Unveränderlich-
keit der Stoffe, und daß Christus in, mit,
unter den Abendmahlselementen gegen-
wärtig ist und genossen wird; deshalb
rechtfertigt er seine Auffassung des A als
Darreichung des wirklichen Leibes und
Blutes Christi. Zwingli sieht im A nur
eine Gedächtnisfeier (äußere Zeichen);
Calvin spricht von einer geistigen Gegen-
wart des Leibes und Blutes Christi.
Hinschlus Kirchen 4 23; Hergenröther-
Holiweck Lehrbuch KR# 670. P.
Abendmahlsgemeinschaft ist eine
Union (s. d.) zwischen unierten Luthe-
ranern und Reformierten auf Grund ge-
genseitiger Zulassung zum Abendmahl.
Aberkennung der Staatsangehörig-
keit (s. d.).
Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte nach S ist eine Neben-
strafe an der Ehre.
I. Der Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte kann durch Urteil ausgesprochen
werden: 1. neben der Todesstrafe, —
2. neben der Zuchthausstrafe, — 3. neben
der Gefängnisstrafe nur dann, wenn die
Dauer der erkannten Strafe 3 Monate er-
reicht und entweder das Gesetz den Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte aus-
drücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe
wegen Annahme mildernder Umstände an
Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen
wird, S 32,
II. Die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte ist jedoch obligatorisch:
1. bei Meineid, — 2. bei schwerer Kuppe-
lei, — 3. bei gewerbs- und gewohnheits-
mäßigem Wucher, — 4. bei Mädchen-
handel, d. h. wenn jemand eine Frauens-
person zu dem Zwecke, sie der Gewerbs-
unzucht zuzuführen, unter Verschweigung
dieses Umstandes zur Auswanderung ver-
leitet; 8 48 des Gesetzes über das Aus-
wanderungswesen vom 9. Juni 1897.
Ill. Die Dauer des Verlustes der bür-
gerlichen Ehrenrechte beträgt: 1. bei zei-
tiger Zuchthausstrafe mindestens 2 und
höchstens 10 Jahre; — 2, bei Gefängnis-
strafe mindestens 1 Jahr und höchstens
5 Jahre, S 32 Abs 2.
Bei Todesstrafe und lebenslänglicher Zucht-
hausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte dauernd. Von Bedeutung ist dies für den
Fall einer Begnadigung.
IV. Die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte hat dauernde und zeitweilige
Wirkungen.
—— m mDP[1
A. Die Aberkennung bewirkt den dau-
ernden Verlust: 1. der aus öffentlichen
Wahlen für den Verurteilten hervorgegan-
genen Rechte, d. h. er verliert die Man-
date, mit denen er zur Zeit des Urteils
bzw nachher durch Wahl betraut worden
ist; — 2. der öffentlichen Ämter, Würden,
Titel, Orden und Ehrenzeichen, welche er
zur Zeit des Urteils hat, S 33.
B. Die Aberkennung hat eine zeitige
Wirkung für die im Urteil bestimmte Zeit
des Ehrverlustes: sie bewirkt neben dem
unter A bezeichneten dauernden Verluste
die Unfähigkeit während der im Urteile
bestimmten Zeit: 1. die Landeskokarde zu
tragen, — 2. in das deutsche Heer und
die kaiserliche Marine einzutreten, —
3. öffentliche Ämter, Würden, Titel,
Orden und Ehrenzeichen zu erlangen, —
4. in Öffentlichen Angelegenheiten zu
stimmen, zu wählen oder gewählt zu wer-
den oder andere politische Rechte auszu-
üben, — 5. Zeuge bei Aufnahme von Ur-
kunden zu sein, — 6. Vormund, Gegen-
vormund, Pfleger, Beistand der Mutter,
Mitglied eines Familienrates oder Kura-
tor zu sein, S 34. .
In letzterem Falle ist jedoch die Übernahme
eines dieser Familienämter zulässig, wenn es
sich um eine Deszendenztutel, d. h. um Ver-
wandte gerader Linie handelt und die obervor-
mundschaftliche Behörde oder der Familienrat
seine Genehmigung erteilt.
V. Neben einer Gefängnisstrafe, mit
welcher die Aberkennung der bürgerli-
chen Ehrenrechte überhaupt hätte verbun-
den werden können, kann auf die Unfä-
higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
auf die Dauer von 1 bis 5 Jahren erkannt
werden, S 35.
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter hat den dauernden Verlust der
bisher bekleideten Amter von Rechts wegen zur
Folge.
VI, Die Wirkung der Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt so-
wie der Fähigkeit zur Bekleidung öÖffent-
licher Ämter insbesondere tritt mit der
Rechtskraft des Urteils ein. Die Zeit-
dauer wird von dem Tage berechnet, an
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher
jene Aberkennung ausgesprochen wurde,
verbüßt, verjährt oder erlassen ist, S 36.
Vgl Frank Kommentar zum 8° 56; v. Liszt Lehrb
DStra£fR!’ 266. P.
aberratio ictus sive impetus ist der
Fall, daß infolge äußerer Umstände der
vorgestellte Erfolg bei einem anderen Ob-
jekte als dem gewollten eintritt (Pfoten-