Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

4 Abendmahl — aberratio ictus. 
katholischen Kirche anerkannt; dagegen 
lehrte Luther (s. d.) die Unveränderlich- 
keit der Stoffe, und daß Christus in, mit, 
unter den Abendmahlselementen gegen- 
wärtig ist und genossen wird; deshalb 
rechtfertigt er seine Auffassung des A als 
Darreichung des wirklichen Leibes und 
Blutes Christi. Zwingli sieht im A nur 
eine Gedächtnisfeier (äußere Zeichen); 
Calvin spricht von einer geistigen Gegen- 
wart des Leibes und Blutes Christi. 
Hinschlus Kirchen 4 23; Hergenröther- 
Holiweck Lehrbuch KR# 670. P. 
Abendmahlsgemeinschaft ist eine 
Union (s. d.) zwischen unierten Luthe- 
ranern und Reformierten auf Grund ge- 
genseitiger Zulassung zum Abendmahl. 
Aberkennung der Staatsangehörig- 
keit (s. d.). 
Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte nach S ist eine Neben- 
strafe an der Ehre. 
I. Der Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte kann durch Urteil ausgesprochen 
werden: 1. neben der Todesstrafe, — 
2. neben der Zuchthausstrafe, — 3. neben 
der Gefängnisstrafe nur dann, wenn die 
Dauer der erkannten Strafe 3 Monate er- 
reicht und entweder das Gesetz den Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte aus- 
drücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe 
wegen Annahme mildernder Umstände an 
Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen 
wird, S 32, 
II. Die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte ist jedoch obligatorisch: 
1. bei Meineid, — 2. bei schwerer Kuppe- 
lei, — 3. bei gewerbs- und gewohnheits- 
mäßigem Wucher, — 4. bei Mädchen- 
handel, d. h. wenn jemand eine Frauens- 
person zu dem Zwecke, sie der Gewerbs- 
unzucht zuzuführen, unter Verschweigung 
dieses Umstandes zur Auswanderung ver- 
leitet; 8 48 des Gesetzes über das Aus- 
wanderungswesen vom 9. Juni 1897. 
Ill. Die Dauer des Verlustes der bür- 
gerlichen Ehrenrechte beträgt: 1. bei zei- 
tiger Zuchthausstrafe mindestens 2 und 
höchstens 10 Jahre; — 2, bei Gefängnis- 
strafe mindestens 1 Jahr und höchstens 
5 Jahre, S 32 Abs 2. 
Bei Todesstrafe und lebenslänglicher Zucht- 
hausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte dauernd. Von Bedeutung ist dies für den 
Fall einer Begnadigung. 
IV. Die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte hat dauernde und zeitweilige 
Wirkungen. 
  
—— m mDP[1 
A. Die Aberkennung bewirkt den dau- 
ernden Verlust: 1. der aus öffentlichen 
Wahlen für den Verurteilten hervorgegan- 
genen Rechte, d. h. er verliert die Man- 
date, mit denen er zur Zeit des Urteils 
bzw nachher durch Wahl betraut worden 
ist; — 2. der öffentlichen Ämter, Würden, 
Titel, Orden und Ehrenzeichen, welche er 
zur Zeit des Urteils hat, S 33. 
B. Die Aberkennung hat eine zeitige 
Wirkung für die im Urteil bestimmte Zeit 
des Ehrverlustes: sie bewirkt neben dem 
unter A bezeichneten dauernden Verluste 
die Unfähigkeit während der im Urteile 
bestimmten Zeit: 1. die Landeskokarde zu 
tragen, — 2. in das deutsche Heer und 
die kaiserliche Marine einzutreten, — 
3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, 
Orden und Ehrenzeichen zu erlangen, — 
4. in Öffentlichen Angelegenheiten zu 
stimmen, zu wählen oder gewählt zu wer- 
den oder andere politische Rechte auszu- 
üben, — 5. Zeuge bei Aufnahme von Ur- 
kunden zu sein, — 6. Vormund, Gegen- 
vormund, Pfleger, Beistand der Mutter, 
Mitglied eines Familienrates oder Kura- 
tor zu sein, S 34. . 
In letzterem Falle ist jedoch die Übernahme 
eines dieser Familienämter zulässig, wenn es 
sich um eine Deszendenztutel, d. h. um Ver- 
wandte gerader Linie handelt und die obervor- 
mundschaftliche Behörde oder der Familienrat 
seine Genehmigung erteilt. 
V. Neben einer Gefängnisstrafe, mit 
welcher die Aberkennung der bürgerli- 
chen Ehrenrechte überhaupt hätte verbun- 
den werden können, kann auf die Unfä- 
higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
auf die Dauer von 1 bis 5 Jahren erkannt 
werden, S 35. 
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter hat den dauernden Verlust der 
bisher bekleideten Amter von Rechts wegen zur 
Folge. 
VI, Die Wirkung der Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt so- 
wie der Fähigkeit zur Bekleidung öÖffent- 
licher Ämter insbesondere tritt mit der 
Rechtskraft des Urteils ein. Die Zeit- 
dauer wird von dem Tage berechnet, an 
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher 
jene Aberkennung ausgesprochen wurde, 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist, S 36. 
Vgl Frank Kommentar zum 8° 56; v. Liszt Lehrb 
DStra£fR!’ 266. P. 
aberratio ictus sive impetus ist der 
Fall, daß infolge äußerer Umstände der 
vorgestellte Erfolg bei einem anderen Ob- 
jekte als dem gewollten eintritt (Pfoten-
	        
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