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schuldner rücksichtlich seines nicht zur
Konkursmasse gehörigen Vermögens, K
1, 2, 9, vorgenommen hat, können nur
nach Maßgabe des RGes vom 21. Juli
1879/20. Mai 1898 angefochten werden.
II. Einzelnes.
1. In Ansehung der beiden Gruppen
außerkonkursrechtlicher Anfechtungsfälle,
die in gleicher Weise für den Konkurs Be-
deutung haben, gelten nur folgende Be- !
sonderheiten:
a. Die ein- und zweijährige Frist wird
anstatt von der Anfechtung von der Kon-
kurseröffnung zurückgerechnet.
b. In dem Nachlaßkonkurse ist die vor
der Eröffnung des Verfahrens von den Er-
ben behufs Erfüllung von Pflichtteilsan-
sprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen
aus dem Nachlaß bewirkte Leistung in
gleicher Weise anfechtbar wie eine unent-
geltliche Verfügung.
2. Die dem Konkursrecht eigentümliche
Anfechtung betrifft außer dem Sonderfalle
des H 342 (Rückgewähr der Einlage
des stillen Gesellschafters und Erlaß sei-
nes Verlustanteils) noch eine
Gruppe von Rechtshandlungen, die von
dem Gemeinschuldner erst nach der Zah-
lungseinstellung ,
Gruchots Beitr 05, 116 und 1083, R 07,
984, JW 08, 459, aber nicht früher als 6 Mo-
nate vor der Konkurseröffnung, K 33, und
die nach dem Konkurseröffnungsantrage
eingegangenen Rechtsgeschäfte, durch
deren Eingehung die Konkursgläubiger
benachteiligt werden, und die sog
Deckungs- und Erfüllungsgeschäfte,
welche einem Konkursgläubiger Siche-
rung oder Befriedigung gewähren, selbst
die auf Grund einer Verpflichtung erfolgte
Sicherstellung des Heiratsguts der Ehe-
frau, RG JW 02, 424, sofern der andere
Teil zur Zeit der Vornahme der Handlung
von der Zahlungseinstellung oder dem
Eröffnungsantrag bereits Kenntnis hatte,
RG 23 114; Gruchots Beitr 05, 1088; JW
06, 475; R 07, 1472. Der anfechtende
Konkursverwalter hat diese Kenntnis
dritte :
RG 50 40; 51 414; |
nachzuweisen, K 30 Abs 1. Hatte aber der '
Gläubiger bei dem nach der Zahlungsein-
stellung oder dem Eröffnungsantrage vor-
genommenem Deckungs- oder Erfüllungs-
geschäfte die Sicherung oder Befriedigung
überhaupt nicht oder noch nicht oder nicht
in der Art zu beanspruchen, so kann er
der Anfechtung, welche die par condicio
creditorum herstellen soll, seinerseits nur |
Anfechtung im Konkurse.
durch den doppelten Nachweis begegnen,
daß ihm weder die Zahlungseinstellung
und der Eröffnungsantrag noch eine Be-
günstigungsabsicht, RG 11 177, des Ge-
meinschuldners bekannt war, K 30 Abs 2.
Die Kenntnis des die Pfändung ausfüh-
renden Gerichtsvollziehers ist unerheb-
lich, RG 9 363; 16 406; JW Beil 03, 134,
die des Bevollmächtigten des Gläubigers,
der den Pfändungsauftrag erteilt, schadet,
RG JW 02, 444, ebenso die eines Vertre-
ters ohne Vertretungsmacht, RG 68 374.
Auch hier gilt die 6 monatliche Frist des
K 33, RG 25 86, dagegen in bezug auf
die Begünstigung RG 69 254; JW 08,
687. Die Anfechtung kann sich aber auch
lediglich darauf stützen, daß ein solches
unberechtigtes Erfüllungs- oder Deckungs-
geschäft erst in den letzten 10 Tagen vor
der Zahlungseinstellung oder dem Eröff-
nungsantrage vorgenommen ist; alsdann
wird sie schon durch den Nachweis der
zweiten Alternative beseitigt, da von einer
Kenntnis der noch nicht erfolgten Zah-
lungseinstellung oder des nicht gestellten
Eröffnungsantrags nicht die Rede sein
kann.
Hierbei ist zu betonen, daß der Arrest-
befehl ein konkretes Recht auf Sicherung
überhaupt nicht, RG 55 322, — W 29
ein solches nur wegen nicht fälliger Wech-
selforderungen, RG 17 29; 39 125, be-
gründet, und daß der vollstreckbare
Schuldtitel in dem Anspruch auf Zahlung
nicht auch den auf ein Pfandrecht begreift,
so daß die Vollstreckungspfändung der
Anfechtung nach K 30 Abs 2 unterliegt,
RG 10 33; 39 123. Eine inkongruente
Deckung ist auch dann anzunehmen, wenn
jemand, dem ein Anspruch auf Bestellung
eines Vertragspfandrechts zusteht, sich
auf Grund seines vollstreckbaren Titels
ein in seinen Wirkungen weitergehendes
Pfändungspfandrecht verschafft.
Die Unzulässigkeit der Vollstreckungs-
maßregeln wird durch die Anfechtungs-
klage im Gerichtsstande des Z 771 gel-
tendgemacht, RG 18 393; 30 397. —
Wechselzahlungen des Gemeinschuldners
können aus dem Grunde der Kenntnis der
Zahlungseinstellung oder des Eröffnungs-
antrags von dem Empfänger nicht zurück-
gefordert werden, RG 40 40, wenn nach
Wechselrecht der Empfänger bei Verlust
des Wechselanspruchs gegen andere
Wechselverpflichtete zur Annahme der
Zahlung verbunden war, K 34 Abs 1.