Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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schuldner rücksichtlich seines nicht zur 
Konkursmasse gehörigen Vermögens, K 
1, 2, 9, vorgenommen hat, können nur 
nach Maßgabe des RGes vom 21. Juli 
1879/20. Mai 1898 angefochten werden. 
II. Einzelnes. 
1. In Ansehung der beiden Gruppen 
außerkonkursrechtlicher Anfechtungsfälle, 
die in gleicher Weise für den Konkurs Be- 
deutung haben, gelten nur folgende Be- ! 
sonderheiten: 
a. Die ein- und zweijährige Frist wird 
anstatt von der Anfechtung von der Kon- 
kurseröffnung zurückgerechnet. 
b. In dem Nachlaßkonkurse ist die vor 
der Eröffnung des Verfahrens von den Er- 
ben behufs Erfüllung von Pflichtteilsan- 
sprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen 
aus dem Nachlaß bewirkte Leistung in 
gleicher Weise anfechtbar wie eine unent- 
geltliche Verfügung. 
2. Die dem Konkursrecht eigentümliche 
Anfechtung betrifft außer dem Sonderfalle 
des H 342 (Rückgewähr der Einlage 
des stillen Gesellschafters und Erlaß sei- 
nes Verlustanteils) noch eine 
Gruppe von Rechtshandlungen, die von 
dem Gemeinschuldner erst nach der Zah- 
lungseinstellung , 
Gruchots Beitr 05, 116 und 1083, R 07, 
984, JW 08, 459, aber nicht früher als 6 Mo- 
nate vor der Konkurseröffnung, K 33, und 
die nach dem Konkurseröffnungsantrage 
eingegangenen Rechtsgeschäfte, durch 
deren Eingehung die Konkursgläubiger 
benachteiligt werden, und die sog 
Deckungs- und Erfüllungsgeschäfte, 
welche einem Konkursgläubiger Siche- 
rung oder Befriedigung gewähren, selbst 
die auf Grund einer Verpflichtung erfolgte 
Sicherstellung des Heiratsguts der Ehe- 
frau, RG JW 02, 424, sofern der andere 
Teil zur Zeit der Vornahme der Handlung 
von der Zahlungseinstellung oder dem 
Eröffnungsantrag bereits Kenntnis hatte, 
RG 23 114; Gruchots Beitr 05, 1088; JW 
06, 475; R 07, 1472. Der anfechtende 
Konkursverwalter hat diese Kenntnis 
dritte : 
RG 50 40; 51 414; | 
  
  
nachzuweisen, K 30 Abs 1. Hatte aber der ' 
Gläubiger bei dem nach der Zahlungsein- 
stellung oder dem Eröffnungsantrage vor- 
genommenem Deckungs- oder Erfüllungs- 
geschäfte die Sicherung oder Befriedigung 
überhaupt nicht oder noch nicht oder nicht 
in der Art zu beanspruchen, so kann er 
der Anfechtung, welche die par condicio 
creditorum herstellen soll, seinerseits nur | 
Anfechtung im Konkurse. 
durch den doppelten Nachweis begegnen, 
daß ihm weder die Zahlungseinstellung 
und der Eröffnungsantrag noch eine Be- 
günstigungsabsicht, RG 11 177, des Ge- 
meinschuldners bekannt war, K 30 Abs 2. 
Die Kenntnis des die Pfändung ausfüh- 
renden Gerichtsvollziehers ist unerheb- 
lich, RG 9 363; 16 406; JW Beil 03, 134, 
die des Bevollmächtigten des Gläubigers, 
der den Pfändungsauftrag erteilt, schadet, 
RG JW 02, 444, ebenso die eines Vertre- 
ters ohne Vertretungsmacht, RG 68 374. 
Auch hier gilt die 6 monatliche Frist des 
K 33, RG 25 86, dagegen in bezug auf 
die Begünstigung RG 69 254; JW 08, 
687. Die Anfechtung kann sich aber auch 
lediglich darauf stützen, daß ein solches 
unberechtigtes Erfüllungs- oder Deckungs- 
geschäft erst in den letzten 10 Tagen vor 
der Zahlungseinstellung oder dem Eröff- 
nungsantrage vorgenommen ist; alsdann 
wird sie schon durch den Nachweis der 
zweiten Alternative beseitigt, da von einer 
Kenntnis der noch nicht erfolgten Zah- 
lungseinstellung oder des nicht gestellten 
Eröffnungsantrags nicht die Rede sein 
kann. 
Hierbei ist zu betonen, daß der Arrest- 
befehl ein konkretes Recht auf Sicherung 
überhaupt nicht, RG 55 322, — W 29 
ein solches nur wegen nicht fälliger Wech- 
selforderungen, RG 17 29; 39 125, be- 
gründet, und daß der vollstreckbare 
Schuldtitel in dem Anspruch auf Zahlung 
nicht auch den auf ein Pfandrecht begreift, 
so daß die Vollstreckungspfändung der 
Anfechtung nach K 30 Abs 2 unterliegt, 
RG 10 33; 39 123. Eine inkongruente 
Deckung ist auch dann anzunehmen, wenn 
jemand, dem ein Anspruch auf Bestellung 
eines Vertragspfandrechts zusteht, sich 
auf Grund seines vollstreckbaren Titels 
ein in seinen Wirkungen weitergehendes 
Pfändungspfandrecht verschafft. 
Die Unzulässigkeit der Vollstreckungs- 
maßregeln wird durch die Anfechtungs- 
klage im Gerichtsstande des Z 771 gel- 
tendgemacht, RG 18 393; 30 397. — 
Wechselzahlungen des Gemeinschuldners 
können aus dem Grunde der Kenntnis der 
Zahlungseinstellung oder des Eröffnungs- 
antrags von dem Empfänger nicht zurück- 
gefordert werden, RG 40 40, wenn nach 
Wechselrecht der Empfänger bei Verlust 
des Wechselanspruchs gegen andere 
Wechselverpflichtete zur Annahme der 
Zahlung verbunden war, K 34 Abs 1.
	        
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