Immobiliarfeuerversicherung — Impfvorschriften.
Immobiliarfeuerversicherung s.
Feuerversicherung.
Immobilien s. Eigentum.
Immunität s. Reichstag, Landtag.
Impedimenta s. Ehehindernisse (Kir-
chenR).
impensae s. Eigentumsschutz, heredi-
tatis petitio.
Imperatives Mandat, der von den
Wählern dem Abgeordneten gegebene
bindende Auftrag, in bestimmter Weise
das Mandat auszuüben ; im Reichtage und
Abgeordnetenhause (Preußen) besteht ein
I nicht.
imperium (RR) ist die volle militäri-
sche Befehlsgewalt.
impetratio dominii (RR), Verleihung
des Eigentums an den Pfandgläubiger
durch kaiserlichen Akt wegen Unverkäuf-
lichkeit der Pfandsache.
Impfvorschriften. Durch Edward
Jenner, einen Arzt in Berkley, ist zuerst
durch Experimente nachgewiesen wor-
den, daß durch die Impfung mit Pocken-
Iymphe ein Mensch gegen die Pocken ge-
schützt werden könne; bereits 1801 sind
von ihm und anderen Ärzten in London
10000 Menschen geimpft worden. An-
dere Länder folgten diesem Beispiele.
Die Regierungen kamen zu der Überzeu-
gung, daß die Vornahme der Impfung
nicht in das Belieben des einzelnen ge-
stellt werden könne, da ja jeder nicht-
geimpfte Mensch für seine Mitmenschen
einen Ansteckungsherd darstellen würde,
und daß infolgedessen die allgemeine
Impfung durchgeführt werden müsse.
Dieser Gedanke fand in den außerdeut-
schen Ländern gesetzlichen Niederschlag,
in Schweden bereits im Jahre 1816. Hier
sollte die Impfung der Kinder vor vollen-
detem zweiten Lebensjahre vorgenommen
werden. Noch früher verlangen die Imp-
fung England und Ägypten — in den er-
sten drei Monaten—, Rumänien und
früher Bayern — innerhalb des ersten
Jahres —, Italien und Ungarn ebenso,
letztere Länder jedoch auch eine zweite
Impfung, in Dänemark muß die Impfung
bis zum 7. Jahre erfolgen. Bestehen in
diesen Zeitangaben somit die größten
Verschiedenheiten, so findet sich außer-
dem noch eine Spaltung in den Gesetz-
gebungen der verschiedenen Staaten, je
nachdem diese sich für die obligatorische
oder fakultative Impfung aussprechen.
Der Kampf zwischen Individualinteresse
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und Sozialinteresse ist zum Teil so ent-
schieden worden, daß man zwar nicht zu
einem Zwang selbst schritt, die Vornahme
der an und für sich fakultativen Impfung
jedoch als Vorbedingung für gewisse Ver-
günstigungen — Unterstützungen, Ali-
mentationen, Zulassung zur Konfirmation
usw — betrachtete. Diese Form wählten
Österreich, Norwegen, Belgien, Spanien
und Italien zunächst, ja Italien ging sogar
in seiner früheren Gesetzgebung so weit,
Belohnungen in Geld für die Impfung zu
zahlen.
In Deutschland schritt zuerst Bayern im
Jahre 1807 zu einer gesetzlichen Rege-
lung, ihm folgten 1815 Baden und bald
auch die anderen heutigen Einzelstaaten.
Die meisten Einzelstaaten mit Ausnahme
Preußens und Sachsens hatten hierbei den
Weg des obligatorischen Impfzwanges
beschritten. Das preußische Regulativ für
ansteckende Krankheiten — Gesetzsamm-
lung f. d. preuß St 26 1039, 1834 —
führte dagegen keine zwangsweise Imp-
fung ein, sondern versuchte durch Veran-
staltung unentgeltlicher öffentlicher Impf-
termine und durch Aufforderungen an
Schulvorsteher und Meister usw, die Imp-
fung populär zu machen. Ferner wurden
hier die gleichen Mittel angewandt, wie
sie oben schon bei anderen Staaten er-
wähnt wurden. Die Aufnahme in staat-
liche Anstalten — so Pensionsanstal-
ten — und Stipendienerteilung wurde von
vorheriger Impfung abhängig gemacht.
Von einer Wiederholung der Impfung
war in den deutschen Staaten mit Aus-
nahme von Sachsen - Meiningen keine
Rede, für das Militär war allerdings in
Württemberg 1833 und in Preußen 1834
die Revakzination gesetzlich angeordnet
worden.
Eine gemeinsame Impfgesetzgebung im
Deutschen Reiche brachte die große
Pockenepidemie von 1871/72, der allein
in Preußen über 120000 Personen er-
lagen, in Fluß. Das durch diese
Seuche veranlaßte deutsche Impfgesetz
vom 8. April 1874 gilt noch heute. Es
kann auf eine segensreiche Wirkung zu-
rückblicken. Man wird wohl annehmen
dürfen, daß die wenigen Fälle von
Pockenerkrankungen, die jährlich noch
eintreten — von 1886—1905 starben pro
Jahr 197, 168, 112, 200, 58, 49, 108, 157,
88, 27, 16, 5, 15, 28, 49, 56, 15, 26, 25,
30 Personen — auf Einschleppung der
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