Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Immobiliarfeuerversicherung — Impfvorschriften. 
Immobiliarfeuerversicherung s. 
Feuerversicherung. 
Immobilien s. Eigentum. 
Immunität s. Reichstag, Landtag. 
Impedimenta s. Ehehindernisse (Kir- 
chenR). 
impensae s. Eigentumsschutz, heredi- 
tatis petitio. 
Imperatives Mandat, der von den 
Wählern dem Abgeordneten gegebene 
bindende Auftrag, in bestimmter Weise 
das Mandat auszuüben ; im Reichtage und 
Abgeordnetenhause (Preußen) besteht ein 
I nicht. 
imperium (RR) ist die volle militäri- 
sche Befehlsgewalt. 
impetratio dominii (RR), Verleihung 
des Eigentums an den Pfandgläubiger 
durch kaiserlichen Akt wegen Unverkäuf- 
lichkeit der Pfandsache. 
Impfvorschriften. Durch Edward 
Jenner, einen Arzt in Berkley, ist zuerst 
durch Experimente nachgewiesen wor- 
den, daß durch die Impfung mit Pocken- 
Iymphe ein Mensch gegen die Pocken ge- 
schützt werden könne; bereits 1801 sind 
von ihm und anderen Ärzten in London 
10000 Menschen geimpft worden. An- 
dere Länder folgten diesem Beispiele. 
Die Regierungen kamen zu der Überzeu- 
gung, daß die Vornahme der Impfung 
nicht in das Belieben des einzelnen ge- 
stellt werden könne, da ja jeder nicht- 
geimpfte Mensch für seine Mitmenschen 
einen Ansteckungsherd darstellen würde, 
und daß infolgedessen die allgemeine 
Impfung durchgeführt werden müsse. 
Dieser Gedanke fand in den außerdeut- 
schen Ländern gesetzlichen Niederschlag, 
in Schweden bereits im Jahre 1816. Hier 
sollte die Impfung der Kinder vor vollen- 
detem zweiten Lebensjahre vorgenommen 
werden. Noch früher verlangen die Imp- 
fung England und Ägypten — in den er- 
sten drei Monaten—, Rumänien und 
früher Bayern — innerhalb des ersten 
Jahres —, Italien und Ungarn ebenso, 
letztere Länder jedoch auch eine zweite 
Impfung, in Dänemark muß die Impfung 
bis zum 7. Jahre erfolgen. Bestehen in 
diesen Zeitangaben somit die größten 
Verschiedenheiten, so findet sich außer- 
dem noch eine Spaltung in den Gesetz- 
gebungen der verschiedenen Staaten, je 
nachdem diese sich für die obligatorische 
oder fakultative Impfung aussprechen. 
Der Kampf zwischen Individualinteresse 
  
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und Sozialinteresse ist zum Teil so ent- 
schieden worden, daß man zwar nicht zu 
einem Zwang selbst schritt, die Vornahme 
der an und für sich fakultativen Impfung 
jedoch als Vorbedingung für gewisse Ver- 
günstigungen — Unterstützungen, Ali- 
mentationen, Zulassung zur Konfirmation 
usw — betrachtete. Diese Form wählten 
Österreich, Norwegen, Belgien, Spanien 
und Italien zunächst, ja Italien ging sogar 
in seiner früheren Gesetzgebung so weit, 
Belohnungen in Geld für die Impfung zu 
zahlen. 
In Deutschland schritt zuerst Bayern im 
Jahre 1807 zu einer gesetzlichen Rege- 
lung, ihm folgten 1815 Baden und bald 
auch die anderen heutigen Einzelstaaten. 
Die meisten Einzelstaaten mit Ausnahme 
Preußens und Sachsens hatten hierbei den 
Weg des obligatorischen Impfzwanges 
beschritten. Das preußische Regulativ für 
ansteckende Krankheiten — Gesetzsamm- 
lung f. d. preuß St 26 1039, 1834 — 
führte dagegen keine zwangsweise Imp- 
fung ein, sondern versuchte durch Veran- 
staltung unentgeltlicher öffentlicher Impf- 
termine und durch Aufforderungen an 
Schulvorsteher und Meister usw, die Imp- 
fung populär zu machen. Ferner wurden 
hier die gleichen Mittel angewandt, wie 
sie oben schon bei anderen Staaten er- 
wähnt wurden. Die Aufnahme in staat- 
liche Anstalten — so Pensionsanstal- 
ten — und Stipendienerteilung wurde von 
vorheriger Impfung abhängig gemacht. 
Von einer Wiederholung der Impfung 
war in den deutschen Staaten mit Aus- 
nahme von Sachsen - Meiningen keine 
Rede, für das Militär war allerdings in 
Württemberg 1833 und in Preußen 1834 
die Revakzination gesetzlich angeordnet 
worden. 
Eine gemeinsame Impfgesetzgebung im 
Deutschen Reiche brachte die große 
Pockenepidemie von 1871/72, der allein 
in Preußen über 120000 Personen er- 
lagen, in Fluß. Das durch diese 
Seuche veranlaßte deutsche Impfgesetz 
vom 8. April 1874 gilt noch heute. Es 
kann auf eine segensreiche Wirkung zu- 
rückblicken. Man wird wohl annehmen 
dürfen, daß die wenigen Fälle von 
Pockenerkrankungen, die jährlich noch 
eintreten — von 1886—1905 starben pro 
Jahr 197, 168, 112, 200, 58, 49, 108, 157, 
88, 27, 16, 5, 15, 28, 49, 56, 15, 26, 25, 
30 Personen — auf Einschleppung der 
D1*
	        
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