Impfvorschriften — in iure: cessio.
die letzten Beschlüsse vom Jahre 1899 be-
ziehen sich 1. in 43 Paragraphen auf die
Einrichtung und den Betrieb der staat-
lichen Anstalten zur Gewinnung von Tier-
lymphe, 2. auf die Ausführung des Impf-
gesetzes. Zu diesen letzteren Beschlüssen
gehören a. die Beschlüsse, betreffend den
physiologischen und pathologischen
Stand der Impffrage; b. betr die allge-
meine Einführung der Impfung mit Tier-
Iymphe; c. Vorschriften, welche von den
Ärzten bei der Ausführung des Impfge-
schäftes zu befolgen sind; d. zwei Ent-
würfe von Verhaltungsvorschriften für die
Angehörigen der Erstimpflinge und die
Wiederimpflinge; e. ein Entwurf von Vor-
schriften, welche von den Behörden bei
der Ausführung des Impfgeschäftes zu be-
folgen sind; f. Beschlüsse, betreffend die
Sicherung einer zweckmäßigen Auswahl
der Impfärzte; g. Beschlüsse, betreffend
die technische Vorbildung der Ärzte für.
das Impfgeschäft, und h. Beschlüsse, be-
treffend die Anordnung einer ständigen
technischen Überwachung des Impfge-
schäfts durch Medizinalbeamte. Diese
ausführlichen Anordnungen enthalten in
vielen Paragraphen alle erforderlichen
Vorkehrungen für die bestmögliche
Durchführung der Impfung. Sie sind auf
Grund von Sachverständigenberatungen,
welche am 6. und 7. Juli 1898 im Reichs-
gesundheitsamt stattfanden , entstanden,
an denen Männer der medizinischen Wis-
senschaft und Praxis und Delegierte
der Medizinalbehörden der Einzelstaaten
und auch der Impfgegner teilgenommen
haben.
Siehe auch unter Seuchengesetzgebung.
Stichwort : Seuchengesetzgebung.
Siehe auch Angaben bei Seuchengesetzgebung. M.
Kirchner Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchen-
bekämpfung, Berlin 07; Das Deutsche Reich in gesundheit-
Hcher und demographlscher Beziehung, Berlin 07; Jacobi
Das Reichsimpfgesetz, Berlin 75; Martini Kommentar zum
Reichsimpfgesetz, Leipzig 94; Raymund Das Reichs-
impfzgesetz nebst Ausführungsbestimmungen, Berlin 89;
Stenglein Die strafr Nebengesetze, Berlin 93; derselbe
Reichsimpfgesetz, kommentiert; Bernhardi Ist die
fortgesetzte Impfgegnerschaft durch den Satz ‚‚ne bis in
idem‘ geschützt ? Juristenwelt 5 165; Fränkel Impfung
und Impfrecht bei Conrad 4 1822 ff; Schulz Impfung,
Impfgesetz und Impftechnik, 2. Aufl, Berlin 01; Spohr
Ist die Impfung auf Grund des Reichsgesetzes vom
8. April 1874 erzwingbar ? Goltdammers Archiv 52 289 ff,
54 318 ff; Rosin Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen,
2. Aufl, Berlin 85; Kastner Der Impfzwang und das
Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874, Berlin 09. Siehe
ferner in den Lehrbüchern des Strafrechts: Birkmeyer,
Frank, v. Liszt, Löning, und des Verwaltungs-
rechts: Bornhak, Conrad, Löning, Mayer,
Stengel. Weigelt.
imploratio iudicis s. Kognitionenver-
fahren.
Import s. Handel.
Impotentia vgl Aspermatismus bzw
805
Eichelhypospadie bzw Fortpflanzungs-
fähigkeit.
in integrum restitutio, Wiederein-
setzung in den vorigen Stand, ist die vom
Prätor gewährte Wiederherstellung eines
früheren Zustandes wegen der offenbaren
Unbilligkeit, die durch korrekte Anwen-
dung des Gesetzes eingetreten ist. Der
Prätor will also verhindern, daß summum
ius summa iniuria sei.
I. Die Voraussetzungen der i sind ho-
norarrechtlich geordnet. 1. Es muß eine
laesio, Interessenverletzung, vorliegen.
Aber es gilt der Satz: minima non curat
praetor, d. h. Kleinigkeiten sind nicht An-
laß einer i.— 2. Es muß eine iusta causa,
ein Restitutionsgrund, vorhanden sein.
Als Restitutionsgründe kommen vor:
a. Arglist, dolus; daneben besteht die in-
famierende actio doli; — b. Abwesenheit
in Staatsgeschäften, absentia; — c. Dro-
hung, metus; später ist hierfür die for-
mula Octaviana gegeben; — d. ein ent-
schuldbarer Irrtum, error probabilis; —
e. Minderjährigkeit, minor aetas; — f. bei
capitis deminutio minima findet i für die
Gläubiger eines Hauskindes statt, dessen
Schulden durch den Verlust des status fa-
milias untergegangen sind; — g. generell,
durch eine clausula generalis, behält sich
der Prätor vor, auch andere ihm angemes-
sen erscheinende Fälle, die im Edikte
noch nicht speziell proponiert sind, als
Restitutionsgründe gelten zu lassen.
II. Die i kann im Wege der Verfügung
oder im Wege des Verfahrens stattfinden.
1. Durch prätorischen Befehl kann die
Wiederherstellung des früheren Zustan-
des ohne weiteres angeordnet werden. —
2. Der Prätor gibt in einzelnen Fällen eine
actio utilis oder eine actio ficticia, um den
früheren Zustand wiederherzustellen. —
3. Hat jemand eine Klage auf Grund eines
zur i geeigneten Tatbestandes verloren,
so hilft der Prätor in folgender Weise.
a. Er gewährt ein iudicium rescindens,
mit welchem die verlorene Klage wieder-
hergestellt wird. b. Sodann gibt er eine
actio restitutoria, durch die das so wieder-
gewonnene Recht geltendgemacht wird.
Dieser Prozeß heißt iudicium rescisso-
rium.
in iure cessio (cessio in iure) ist die
fiktive rei vindicatio irgendeiner Sache
ohne Rücksicht auf ihre Manzipations-
fähigkeit: vor dem Jurisdiktionsmagi-
strate erhebt der Erwerber zum Scheine