Anfechtung im Konkurse. 77
Solche Annahmepflicht besteht, wenn dem
Wechselinhaber die Zahlung durch den
Akzeptanten, einen Intervenienten oder
den Aussteller des eigenen Wechsels an-
geboten wird und haftbare Regreßpflich-
tige vorhanden sind, während bei Ableh-
nung des Zahlungsangebots eines In-
dossanten der Regreß nicht verloren geht,
W38, 41, 62, 98. Die Erstattung der
gezahlten Wechselsummen erfolgt alsdann
durch den K 34 Abs 2 Bezeichneten nach
Maßgabe dieser Bestimmung. Die Vor-
schriften des K 34 finden entsprechende
Anwendung bei der Anfechtung von Zah-
lungen auf einen Scheck, $ 24 RGes vom
11. März 1908.
Bezieht sich nach alledem die Anfech-
tung im Konkurse auf Rechtsgeschäfte,
welche vor der Eröffnung des Verfahrens
vorgenommen wurden, so gelten die
nämlichen Bestimmungen ausnahmsweise
auch für die Anfechtung der nachher vor-
genommenen Rechtshandlungen, sofern
diese nach B 892, 893 den Konkursgläu-
bigern gegenüber wirksam sind, K 42. Es
sind dies solche Rechtsakte, ‚welche in-
halts der K 7, obwohl nach der Eröffnung
des Konkurses vorgenommen, durch die
publica fides des Grundbuchs vor der re-
lativen Unwirksamkeit geschützt werden;
sie stehen also rechtlich den Handlungen
des Kridars vor der Konkurseröffnung
gleich und müssen deshalb bezüglich der
Anfechtung dieselbe Behandlung erfahren.
3. Anfechtungsberechtigt ist für die An-
fechtung im Konkurse nicht wie außerhalb
der einzelne Gläubiger, sondern nur der
Konkursverwalter (K 36), der deshalb auch
nicht befugt erscheint, das Anfechtungs-
recht an andere Personen abzutreten, RG
30 73. Trotz seiner Rechtsstellung, RG
29 30; 43 62; 52 333, gilt er im Sinne
der Z 445 als Rechtsnachfolger des Ge-
meinschuldners, so daß die Eideszuschie-
bung über dessen Handlungen und Wahr-
nehmungen an ihn nicht ausgeschlossen
ist, RG 53 8.
Nach der Beendigung des Konkursver-
fahrens können Anfechtungsrechte, deren
Ausübung dem Konkursverwalter zu-
stand, von den einzelnen Gläubigern nach
Maßgabe des RGes vom 21. Juli 1879/
17. Mai 1898 verfolgt werden, soweit nicht
dem Anspruch entgegenstehende Einre-
den gegen den Verwalter erlangt sind.
Der bisherige Gemeinschuldner da-
gegen tritt in einem vom Konkursverwal-
ter angestrengten Anfechtungsprozeß
nach rechtskräftiger Aufhebung des Kon-
kurses nur in bezug auf den Kostenpunkt
in die prozessuale Parteistellung ein,
RG 52 331; 58 418.
4. Die Passivlegitimation ist für die An-
fechtung im Konkurse die gleiche wie
außerhalb. |
5. Die Anfechtung zielt auf die relative
Unwirksamkeit der angefochtenen Rechts-
handlung zugunsten der Gesamtheit der
Konkursgläubiger, RG 47 217, und auf die
obligatorische Wiederherstellung des frü-
heren Zustandes ab. Alles, was durch die
Handlung aus dem Vermögen des Ge-
meinschuldners veräußert, weggegeben
oder aufgegeben ist, muß in natura,
bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution
durch Erstattung des Wertes, RG 30 85;
44 92, behufs Verwertung durch die Kon-
kursmasse zurückgewährt, diese somit in
integrum restituiert werden, RG 16 26;
56 145; 67 20; Gruchots Beitr 05, 128.
Deshalb kann der Konkursverwalter, wel-
cher die Bestellung einer Hypothek an-
ficht, ihre Löschung beanspruchen, er
kann aber auch die Einwilligung des Geg-
ners verlangen, daß der Versteigerungs-
erlös an seiner Stelle den Konkursgläu-
bigern zugeteilt wird, RG 20 29; 52 85.
Die auf Grund eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vollzogenen
Rechtshandlungen, z. B. eine Aufrechnung
des Pfändungsgläubigers gegenüber dem
Drittschuldner, verlieren durch die dem-
nächst erfolgte konkursmäßige Anfech-
tung des Beschlusses, da sie keine Nichtig-
keit erzeugt, ihre Kraft nicht, der Kon-
kursverwalter kann deshalb von dem Geg-
ner die Erstattung des Wertes der Forde-
rung durch Barzahlung verlangen (RG
58 106; DJZ 04, 747). — Der Anspruch
gegen den gutgläubigen Empfänger einer
unentgeltlichen Leistung beschränkt sich
auch hier auf die noch vorhandene Be-
reicherung, K 37 Abs 2.
Die Gegenleistung des Anfechtungs-
schuldners wird als Masseschuld erstat-
tet, soweit sie sich in natura in der Kon-
kursmasse befindet oder soweit die Masse
um ihren Wert bereichert ist, RG 16 25.
Darüber hinaus kann der Anfechtungs-
schuldner einen nach materiellem Recht
weitergehenden Anspruch nur als Kon-
kursforderung, K 3, geltendmachen, K 38.
Gewährt der Empfänger einer anfecht-
baren Leistung das Empfangene zurück,