Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anfechtung im Konkurse. 77 
Solche Annahmepflicht besteht, wenn dem 
Wechselinhaber die Zahlung durch den 
Akzeptanten, einen Intervenienten oder 
den Aussteller des eigenen Wechsels an- 
geboten wird und haftbare Regreßpflich- 
tige vorhanden sind, während bei Ableh- 
nung des Zahlungsangebots eines In- 
dossanten der Regreß nicht verloren geht, 
W38, 41, 62, 98. Die Erstattung der 
gezahlten Wechselsummen erfolgt alsdann 
durch den K 34 Abs 2 Bezeichneten nach 
Maßgabe dieser Bestimmung. Die Vor- 
schriften des K 34 finden entsprechende 
Anwendung bei der Anfechtung von Zah- 
lungen auf einen Scheck, $ 24 RGes vom 
11. März 1908. 
Bezieht sich nach alledem die Anfech- 
tung im Konkurse auf Rechtsgeschäfte, 
welche vor der Eröffnung des Verfahrens 
vorgenommen wurden, so gelten die 
nämlichen Bestimmungen ausnahmsweise 
auch für die Anfechtung der nachher vor- 
genommenen Rechtshandlungen, sofern 
diese nach B 892, 893 den Konkursgläu- 
bigern gegenüber wirksam sind, K 42. Es 
sind dies solche Rechtsakte, ‚welche in- 
halts der K 7, obwohl nach der Eröffnung 
des Konkurses vorgenommen, durch die 
publica fides des Grundbuchs vor der re- 
lativen Unwirksamkeit geschützt werden; 
sie stehen also rechtlich den Handlungen 
des Kridars vor der Konkurseröffnung 
gleich und müssen deshalb bezüglich der 
Anfechtung dieselbe Behandlung erfahren. 
3. Anfechtungsberechtigt ist für die An- 
fechtung im Konkurse nicht wie außerhalb 
der einzelne Gläubiger, sondern nur der 
Konkursverwalter (K 36), der deshalb auch 
nicht befugt erscheint, das Anfechtungs- 
recht an andere Personen abzutreten, RG 
30 73. Trotz seiner Rechtsstellung, RG 
29 30; 43 62; 52 333, gilt er im Sinne 
der Z 445 als Rechtsnachfolger des Ge- 
meinschuldners, so daß die Eideszuschie- 
bung über dessen Handlungen und Wahr- 
nehmungen an ihn nicht ausgeschlossen 
ist, RG 53 8. 
Nach der Beendigung des Konkursver- 
fahrens können Anfechtungsrechte, deren 
Ausübung dem Konkursverwalter zu- 
stand, von den einzelnen Gläubigern nach 
Maßgabe des RGes vom 21. Juli 1879/ 
17. Mai 1898 verfolgt werden, soweit nicht 
dem Anspruch entgegenstehende Einre- 
den gegen den Verwalter erlangt sind. 
Der bisherige Gemeinschuldner da- 
gegen tritt in einem vom Konkursverwal- 
  
ter angestrengten Anfechtungsprozeß 
nach rechtskräftiger Aufhebung des Kon- 
kurses nur in bezug auf den Kostenpunkt 
in die prozessuale Parteistellung ein, 
RG 52 331; 58 418. 
4. Die Passivlegitimation ist für die An- 
fechtung im Konkurse die gleiche wie 
außerhalb. | 
5. Die Anfechtung zielt auf die relative 
Unwirksamkeit der angefochtenen Rechts- 
handlung zugunsten der Gesamtheit der 
Konkursgläubiger, RG 47 217, und auf die 
obligatorische Wiederherstellung des frü- 
heren Zustandes ab. Alles, was durch die 
Handlung aus dem Vermögen des Ge- 
meinschuldners veräußert, weggegeben 
oder aufgegeben ist, muß in natura, 
bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution 
durch Erstattung des Wertes, RG 30 85; 
44 92, behufs Verwertung durch die Kon- 
kursmasse zurückgewährt, diese somit in 
integrum restituiert werden, RG 16 26; 
56 145; 67 20; Gruchots Beitr 05, 128. 
Deshalb kann der Konkursverwalter, wel- 
cher die Bestellung einer Hypothek an- 
ficht, ihre Löschung beanspruchen, er 
kann aber auch die Einwilligung des Geg- 
ners verlangen, daß der Versteigerungs- 
erlös an seiner Stelle den Konkursgläu- 
bigern zugeteilt wird, RG 20 29; 52 85. 
Die auf Grund eines Pfändungs- und 
Überweisungsbeschlusses vollzogenen 
Rechtshandlungen, z. B. eine Aufrechnung 
des Pfändungsgläubigers gegenüber dem 
Drittschuldner, verlieren durch die dem- 
nächst erfolgte konkursmäßige Anfech- 
tung des Beschlusses, da sie keine Nichtig- 
keit erzeugt, ihre Kraft nicht, der Kon- 
kursverwalter kann deshalb von dem Geg- 
ner die Erstattung des Wertes der Forde- 
rung durch Barzahlung verlangen (RG 
58 106; DJZ 04, 747). — Der Anspruch 
gegen den gutgläubigen Empfänger einer 
unentgeltlichen Leistung beschränkt sich 
auch hier auf die noch vorhandene Be- 
reicherung, K 37 Abs 2. 
Die Gegenleistung des Anfechtungs- 
schuldners wird als Masseschuld erstat- 
tet, soweit sie sich in natura in der Kon- 
kursmasse befindet oder soweit die Masse 
um ihren Wert bereichert ist, RG 16 25. 
Darüber hinaus kann der Anfechtungs- 
schuldner einen nach materiellem Recht 
weitergehenden Anspruch nur als Kon- 
kursforderung, K 3, geltendmachen, K 38. 
Gewährt der Empfänger einer anfecht- 
baren Leistung das Empfangene zurück,
	        
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