Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Indossament. 
wechsel) ; die Rektaklausel muß vom Aus- 
steller herrühren. 
Il. Durch das I gehen alle Rechte aus 
dem Wechsel auf den Indossator über, 
insbesondere auch die Befugnis, den 
Wechsel weiter zu indossieren. Auch an 
den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten 
oder einen früheren Indossanten kann der 
Wechsel gültig indossiert und von ihnen 
weiter indossiert werden. 
Ill. Das I hat eine Transportfunktion 
und eine Garantiefunktion. 
1. Transportfunktion bedeutet, daß 
durch das I das Recht des gegenwär- 
tigen Wechselgläubigers als selbständiges 
Recht auf den Indossatar übergeht. Jeder 
Indossatar kann immer weiter indossie- 
ren und wird hierdurch zum Indossan- 
ten. — Beim Diskontgeschäft der Banken 
(s. d.) handelt es sich um den Erwerb 
noch nicht fälliger Wertpapiere, nament- 
lich um den Ankauf von Wechseln; Dis- 
kont ist der Abzug, den der Diskonteur 
(Käufer) vom Nominalbetrage macht. Der 
Diskontant erhält also nicht die volle Sum- 
me, sondern eine geringere, und zwar des- 
halb, weil der Wechsel erst später fällig 
wird. Der Abzug erfolgt nach der Karp- 
zovschen Methode (s. Zwischenzins). — 
Die Transportfunktion ist auch den ande- 
ren indossablen Papieren (s. d.) eigen. — 
Beim Rektawechsel hat das I keine 
wechselmäßige Wirkung; es fehlt also 
die Transportfunktion. 
2. Garantiefunktion ist die Eigenschaft 
des I eines Wechsels (nicht der anderen 
indossablen Papiere), kraft deren jeder 
Indossant wechselmäßig für die Ein- 
lösung des Wechsels haftet. Jedoch kann 
der Indossant durch die Hinzufügung der 
Worte: „ohne Obligo“ oder: „ohne Ge- 
währ“‘ sich selbst von der Verbindlichkeit 
aus dem I befreien. 
IV. Es haben sich verschiedene Arten 
von I ausgebildet. 
1. Blankoindossament ist ein I, bei wel- 
chem der Indossant nur seinen Namen 
oder seine Firma auf die Rückseite des 
Wechsels (oder der Kopie) oder auf die 
Alonge schreibt. Jeder Inhaber eines 
Wechsels ist befugt, die darauf befind- 
lichen Blankoindossamente auszufüllen ; 
er kann den Wechsel auch ohne diese 
Ausfüllung weiter indossieren. — Im Ge- 
gensatze zu diesem (praktisch häufig- 
sten) Blankoindossamente nennt man 
  
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ein I, welches auch den Indossatar nerint, 
Vollindossament. 
2. Rektaindossament ist ein I, in wel- 
chem die Weiterbegebung durch die 
Worte „nicht an Order‘ oder durch einen 
gleichbedeutenden Ausdruck verboten 
ist. Wird trotz des Rektaindossamentes 
weiter indossiert, so ist der Rektaindos- 
sant frei. 
3. Es gibt zwei Arten von Nach- 
indossamenten: 
a. Wenn ein präjudizierter Wechsel in- 
dossiert wird, nachdem die für die Pro- 
testerhebung (s. d.) mangels Zahlung be- 
stimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt 
der Indossatar die Rechte aus dem etwa 
vorhandenen Akzepte gegen den Bezoge- 
nen und Regreßrechte gegen diejenigen, 
welche den Wechsel nach Ablauf dieser 
Frist indossiert haben. Es beginnt eine 
neue Kette von I zu laufen. 
b. Ist ein protestierter Wechsel indos- 
siert worden, so hat der Indossatar nur 
die Rechte seines Indossanten gegen den 
Akzeptanten, den Aussteller und diejeni- 
gen, welche den Wechsel bis zur Protest- 
erhebung indossiert haben. Auch ist in 
einem solchen Falle der Indossant nicht 
wechselmäßig verpflichtet; vielmehr liegt 
nur eine Zession der aus dem Proteste 
sich ergebenden Rechte vor. 
4. Prokuraindossament ist ein I mit 
der Bemerkung: „zur Einkassierung‘‘, 
„in Prokura‘‘ oder einer anderen, die Be- 
vollmächtigung ausdrückenden Formel. 
a. Das I überträgt nicht das Eigentum 
an dem Wechsel, ermächtigt aber den 
Indossatar zur Einziehung der Wechsel- 
forderung, Protesterhebung und Benach- 
richtigung des Vormannes seines Indos- 
santen von der unterbliebenen Zahlung 
sowie zur Einklagung der nicht bezahl- 
ten und zur Erhebung der deponierten 
Wechselschuld. Ein solcher Indossatar 
ist auch berechtigt, diese Befugnis durch 
ein weiteres Prokuraindossament einem 
anderen zu übertragen. Dagegen ist er 
zur weiteren Begebung durch eigentliches 
I selbst dann nicht befugt, wenn dem 
Prokuraindossamente der Zusatz: „oder 
Order‘‘ hinzugefügt ist. Im Konkurse 
des Prokuristen kann der Auftraggeber 
den Wechsel aussondern. 
b. Das Inkassomandatindossament 
(oder stilles Prokuraindossament) er- 
scheint äußerlich als reines Giro und wirkt 
nach außen als solches. Im Verhältnisse
	        
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