Interdicta.
2. populare und private Interdikte. Po-
pularinterdikte sind u. a. die interdicta ne
quid in loco sacro und ne quid in loco
publico fiat, tit D 43, 6 und 43, 8; 3, ver-
erbliche und unvererbliche Interdikte.
Aktiv vererblich sind z. B. die interdicta
unde vi und de precario, unvererblich die
interdicta uti possidetis und utrubi; passiv
vererblich ist das interdictum quod vi aut
clam, unvererblich das interdictum uti
possidetis; 4. interdicta possessoria und
petitoria, eine Einteilung wahrscheinlich
nach dem Gesichtspunkt, ob bei ihrer An-
stellung eine Berufung auf das Recht aus-
geschlossen ist oder nicht; 5. interdicta
annalia und perpetua, 1184D43, 1;
annalia sind unter anderem das interdic-
tum quod vi aut clam; de vi cottidiana,
interdictum fraudatorium; 6. endlich in
Besitzinterdikte und solche, die es nicht
sind. Die Besitzinterdikte selbst wieder-
um teilt man ein in interdicta retinendae,
recuperandae, adipiscendae und tam
adipiscendae quam recuperandae pos-
sessionis (s. Ppossessio).
Der Form nach teilt man sie ein 1. in
exhibitorische, restitutorische und prohi-
bitorische Interdikte nach den für sie cha-
rakteristischen Worten des prätorischen
Befehls: exhibeas, restituas oder vim fieri
veto,1181D43,1; 2. in interdicta sim-
plicia und duplicia, je nachdem beide Par-
teien gleichzeitig die Rolle des Klägers
und Beklagten spielen oder nicht. Die
wichtigsten interdicta duplicia sind das
interdictum uti possidetis und utrubi
sowie de superficie. Fast alle an-
deren sind simplicia; 3. primäre und se-
kundäre Interdikte, je nachdem sie von
vornherein oder im Verlaufe eines an-
(ea), erdikisprozesses erlassen werden
s. u.)
Das Interdiktsverfahren nun geht fol»
gendermaßen vor sich. Der Magistrat er-
läßt das Interdikt in Gegenwart beider
Parteien. Gegen den etwa nicht erschie-
nenen Beklagten werden die gegen den
ifdefensus vorgesehenen Zwangsmaßre-
geln in Anwendung gebracht, d. h. es wird
missio in bona gewährt, vgl 13 8 14 D
43, 29,
Wird dem Befehl nicht widersprochen,
so hat das Verfahren schon sein Ende er-
reicht, und es bestand hierin ursprünglich
wohl auch das gesamte Interdiktsverfah-
ren, da man annimmt, daß der Magistrat
anfänglich nach Kenntnis der Sachlage
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einen unbedingten Befehl erließ und des-
sen Befolgung durch Verhängen von Stra-
fen — multis et pignoribus — durch-
setzte; vgl Pernice ZSSt 5 (1884) 33.
Aber für die Zeit, die wir kennen, erläßt
der Prätor alle Interdikte ohne vorherige
Prüfung in bedingter Form, und sofern
eine Partei Widerspruch erhebt, überweist
er die Prüfung des zugrunde liegenden
Sachverhalts an einen Geschworenen, der
nun darüber zu entscheiden hat, ob das
Interdikt begründet ist oder nicht. — Hier-
für bestehen nun zwei Verfahrensarten,
nämlich das Verfahren per sponsionem et
restipulationem, das vielleicht schon zur
Zeit der Legisaktionen bestand, und bei
dem die Parteien sich gegenseitig eine
Geldsumme versprechen für den Fall, daß
das Interdikt innegehalten resp verletzt
worden sein sollte, und das Verfahren per
formulam arbitrariam, das natürlich -nicht
älter sein kann als die lex Aebutia, und bei
dem der Prätor auf Grund seines Inter-
dikts eine Formel erläßt, in der er den Ge-
schworenen anweist, den Beklagten zu
verurteilen, falls er nicht dem Gebot des
Interdikts nachgekommen ist. Hinsicht-
lich der Geldsumme, die bei dem ersten
Verfahren der Verlierende zu bezahlen
hat, spricht Gaius hierbei von einem Ver-
fahren cum resp sine poena oder periculo
IV 8 141.
Wir wenden uns zunächst dem Verfah-
ren per sponsionem et restipulationem,
als dem älteren, zu, wobei wir zwischen
den interdicta simplicia und duplicia unter-
scheiden müssen.
Bei den interdicta simplicia, den ein-
facheren, muß derjenige, der sich bei dem
Interdikt nicht beruhigen will, seinen Geg-
ner, regelmäßig binnen Jahresfrist nach
Erlaß des Interdikts, vor Gericht bringen
und ihn dazu veranlassen, eine sponsio zu
leisten, d. h. ihm eine Summe Geldes zu
versprechen für den Fall, daß er das Inter-
dikt nicht beachtet habe, wobei er aller-
dings für die Eventualität, daß seine Klage
unbegründet sein sollte, auch seinerseits
eine Geldsumme, die sog restipulatio, ein-
setzen muß. — Die Höhe dieser sponsio
und restipulatio wird ursprünglich dem
Wert des Streitgegenstandes gleichge-
kommen sein, zumal zur Zeit der Legis-
aktionen ihm kein anderer Anspruch zu-
stand und so die sponsio als Ersatz die-
nen mußte. Zur Zeit des Formularprozes-
ses besitzen die sponsio und restipulatio