Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Interesse — Internationale Verträge des gewerblichen Urheberrechts. 
scheinlichkeit erwartet werden konnte“, 
B 252. 
Als das zu ersetzende Int kommt nach 
dem geltenden Rechte, B 253, jedenfalls 
für die Regel, vorbehaltlich nur einiger 
Ausnahmen, z. B. gemäß B 847 (Körper- 
verletzung und dergl.), B 1300, nur das 
Vermögensinteresse in Betracht; immate- 
rielle Schäden und sog Affektionsinter- 
essen finden grundsätzlich keine Berück- 
sichtigung. Immerhin steht es dem Inter- 
essenten frei, sich durch Ausbedingung 
einer Vertragsstrafe auch gegen die Be- 
einträchtigung durch derartige Schäden 
sicherzustellen, B 343, 
Sonstige Schranken der Interessevergü- 
tung dagegen sind unserem Rechte fremd, 
so insbesondere die justinianische Vor- 
schrift in I un Cod VII 47, wonach für 
gewisse Fälle („in omnibus casibus, qui 
certam habent quantitatem vel naturam‘‘) 
das Maximum des zu ersetzenden Int den 
doppelten Sachwert nicht überschreiten 
konnte. 
Zu 1: v. Jhering Der Geist des römischen Rechte 
$6 60 ff; derselbe Der Zweck im Recht, 2. Aufl, 18% f; Jelli- 
nek System der subjektiven öffentlichen Rechte, 92; 
Thon Rechtsnormen und subjektives Recht, 78. — Zu 2: 
Hartmann Die Obligation, 75; ferner die Lehrbücher 
des Pandekten- und bürgerlichen Rechts In den einleiten- 
den Erörterungen über die Schuldverhältnisse sowie die 
Kommentare zuB 241 und Kohler ArchBürgR 12 1f. — 
Zu 8: Fr. Mommsen Lehre vom Interesse, 55; Degen- 
kolb ArchzivPrax 76 1f; H. A. Fischer Der Schaden, 
03; Oertmann Die Vorteilsausgleichung beim Schadens- 
ersatzanspruch, 01. Oertmann. 
Interessengegensätze , gewerb- 
liche s. Gewerbliche Kampfmittel. 
Interessentenwege (Koppelwege) 
sind in der Regel keine öffentlichen und 
unterbrechen daher den Zusammenhang 
unter den Flächen eines Einzel- oder Ei- 
genjagd- bzw gemeinschaftlichen oder 
Feldmarksjagdbezirks, weil sie in der 
Regel den anliegenden Interessenten zu 
Miteigentum gehören, also zu dem Jagd- 
bezirk, den sie durchschneiden, im recht- 
lichen Verhältnis des fremden Grund- 
stücks stehen. Streitfrage. S. Stel- 
ling Hannov Jagdges Kommentar 65, 
66; Ebner Pr Jagdr 128ff; Zeitschr für 
Jagdr 1 39 ff, 126 ff. Stelling. 
Interimsschein s. Aktiengesellschaft. 
Interlokut s. Beweisinterlokut. 
Internationale Organisationen. 
I. Als internationale Flußkommissionen 
sind eingesetzt: die europäische Donau- 
kommission durch Vereinbarungen von 
1856, 1878, 1881 (Einrichtungen und Per- 
sonen sind neutralisiert); — die inter- 
nationale Kongokommission nach der 
Akte von 1885; — die internationale 
Posener Bechtslexikon I. 
  
817 
Kommission für den Suezkanal, Vertrag 
von 1888. 
Il. Die internationalen Sanitätskommis- 
sionen in Alexandrien, Bukarest, Kon- 
stantinopel, Tanger (letztere ohne Ge- 
richtsbarkeit). 
III. Die internationalen Finanzkommis- 
sionen in der Türkei, Ägypten, Griechen- 
land. 
IV. Für die internationalen Verwal- 
tungsgemeinschaften bestehen folgende 
Einrichtungen: das Bureau des Internatio- 
nalen Telegraphenvereins seit 1865 in 
Bern; — das Bureau des Weltpostver- 
eins seit 1875 in Bern; — das Bureau 
für Maß und Gewicht seit 1875 in 
Paris; — das Bureau der Vereinigung 
zum Schutze des gewerblichen Eigen- 
tums seit 1883 in Bern; mit diesem Bu- 
reau ist vereinigt das Bureau des Ver- 
bandes zum Schutze der Werke der Lite- 
ratur und Kunst seit 1886 in Bern; — 
das Bureau der geodätischen Gesellschaft 
seit 1864 in Potsdam; — das Bureau der 
Vereinigung zur Bekämpfung des Skla- 
venraubes und des Sklavenhandels seit 
1890 in Brüssel und das damit verbundene 
maritime Bureau in Zanzibar; — das Bu- 
reau des Verbandes zur Veröffentlichung 
der Zolltarife seit 1890 in Brüssel; — 
das Bureau des internationalen Eisen- 
bahnfrachtverkehrs seit 1890 in Bern; — 
das Bureau des ständigen Schiedsge- 
richtshofes seit 1900 im Haag; — das 
Bureau der ständigen Zuckerkommission 
seit 1902 in Brüssel; — das Internatio- 
nale Sanitätsamt seit 1903 in Paris; — 
das internationale Bureau des Komitees 
zur Bekämpfung des Mädchenhandels. 
V. Als internationale Gerichte fungie- 
ren: die gemischten Gerichte der Türkei 
für Handels- und Strafsachen seit 1846 
bzw 1856; — die gemischten Gerichte in 
Ägypten (Reglement von 1875), und zwar 
drei Gerichtshöfe erster Instanz für Zivil- 
sachen, Handelssachen und gewisse Straf- 
sachen in Alexandrien, Kairo und Man- 
surah; sodann der Appellationshof in 
Alexandrien; — die internationalen Fluß- 
und Sanitätskommissionen; — der stän- 
dige Haager Schiedsgerichtshof seit 1899 
(sowie lediglich instruktionell die Inter- 
nationale Untersuchungskommission). 
Internationale Verträge des ge- 
werblichen Urheberrechts. Die inter- 
nationalen Verträge des Deutschen Rei- 
ches über gewerblichen Rechtsschutz zer- 
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