Interesse — Internationale Verträge des gewerblichen Urheberrechts.
scheinlichkeit erwartet werden konnte“,
B 252.
Als das zu ersetzende Int kommt nach
dem geltenden Rechte, B 253, jedenfalls
für die Regel, vorbehaltlich nur einiger
Ausnahmen, z. B. gemäß B 847 (Körper-
verletzung und dergl.), B 1300, nur das
Vermögensinteresse in Betracht; immate-
rielle Schäden und sog Affektionsinter-
essen finden grundsätzlich keine Berück-
sichtigung. Immerhin steht es dem Inter-
essenten frei, sich durch Ausbedingung
einer Vertragsstrafe auch gegen die Be-
einträchtigung durch derartige Schäden
sicherzustellen, B 343,
Sonstige Schranken der Interessevergü-
tung dagegen sind unserem Rechte fremd,
so insbesondere die justinianische Vor-
schrift in I un Cod VII 47, wonach für
gewisse Fälle („in omnibus casibus, qui
certam habent quantitatem vel naturam‘‘)
das Maximum des zu ersetzenden Int den
doppelten Sachwert nicht überschreiten
konnte.
Zu 1: v. Jhering Der Geist des römischen Rechte
$6 60 ff; derselbe Der Zweck im Recht, 2. Aufl, 18% f; Jelli-
nek System der subjektiven öffentlichen Rechte, 92;
Thon Rechtsnormen und subjektives Recht, 78. — Zu 2:
Hartmann Die Obligation, 75; ferner die Lehrbücher
des Pandekten- und bürgerlichen Rechts In den einleiten-
den Erörterungen über die Schuldverhältnisse sowie die
Kommentare zuB 241 und Kohler ArchBürgR 12 1f. —
Zu 8: Fr. Mommsen Lehre vom Interesse, 55; Degen-
kolb ArchzivPrax 76 1f; H. A. Fischer Der Schaden,
03; Oertmann Die Vorteilsausgleichung beim Schadens-
ersatzanspruch, 01. Oertmann.
Interessengegensätze , gewerb-
liche s. Gewerbliche Kampfmittel.
Interessentenwege (Koppelwege)
sind in der Regel keine öffentlichen und
unterbrechen daher den Zusammenhang
unter den Flächen eines Einzel- oder Ei-
genjagd- bzw gemeinschaftlichen oder
Feldmarksjagdbezirks, weil sie in der
Regel den anliegenden Interessenten zu
Miteigentum gehören, also zu dem Jagd-
bezirk, den sie durchschneiden, im recht-
lichen Verhältnis des fremden Grund-
stücks stehen. Streitfrage. S. Stel-
ling Hannov Jagdges Kommentar 65,
66; Ebner Pr Jagdr 128ff; Zeitschr für
Jagdr 1 39 ff, 126 ff. Stelling.
Interimsschein s. Aktiengesellschaft.
Interlokut s. Beweisinterlokut.
Internationale Organisationen.
I. Als internationale Flußkommissionen
sind eingesetzt: die europäische Donau-
kommission durch Vereinbarungen von
1856, 1878, 1881 (Einrichtungen und Per-
sonen sind neutralisiert); — die inter-
nationale Kongokommission nach der
Akte von 1885; — die internationale
Posener Bechtslexikon I.
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Kommission für den Suezkanal, Vertrag
von 1888.
Il. Die internationalen Sanitätskommis-
sionen in Alexandrien, Bukarest, Kon-
stantinopel, Tanger (letztere ohne Ge-
richtsbarkeit).
III. Die internationalen Finanzkommis-
sionen in der Türkei, Ägypten, Griechen-
land.
IV. Für die internationalen Verwal-
tungsgemeinschaften bestehen folgende
Einrichtungen: das Bureau des Internatio-
nalen Telegraphenvereins seit 1865 in
Bern; — das Bureau des Weltpostver-
eins seit 1875 in Bern; — das Bureau
für Maß und Gewicht seit 1875 in
Paris; — das Bureau der Vereinigung
zum Schutze des gewerblichen Eigen-
tums seit 1883 in Bern; mit diesem Bu-
reau ist vereinigt das Bureau des Ver-
bandes zum Schutze der Werke der Lite-
ratur und Kunst seit 1886 in Bern; —
das Bureau der geodätischen Gesellschaft
seit 1864 in Potsdam; — das Bureau der
Vereinigung zur Bekämpfung des Skla-
venraubes und des Sklavenhandels seit
1890 in Brüssel und das damit verbundene
maritime Bureau in Zanzibar; — das Bu-
reau des Verbandes zur Veröffentlichung
der Zolltarife seit 1890 in Brüssel; —
das Bureau des internationalen Eisen-
bahnfrachtverkehrs seit 1890 in Bern; —
das Bureau des ständigen Schiedsge-
richtshofes seit 1900 im Haag; — das
Bureau der ständigen Zuckerkommission
seit 1902 in Brüssel; — das Internatio-
nale Sanitätsamt seit 1903 in Paris; —
das internationale Bureau des Komitees
zur Bekämpfung des Mädchenhandels.
V. Als internationale Gerichte fungie-
ren: die gemischten Gerichte der Türkei
für Handels- und Strafsachen seit 1846
bzw 1856; — die gemischten Gerichte in
Ägypten (Reglement von 1875), und zwar
drei Gerichtshöfe erster Instanz für Zivil-
sachen, Handelssachen und gewisse Straf-
sachen in Alexandrien, Kairo und Man-
surah; sodann der Appellationshof in
Alexandrien; — die internationalen Fluß-
und Sanitätskommissionen; — der stän-
dige Haager Schiedsgerichtshof seit 1899
(sowie lediglich instruktionell die Inter-
nationale Untersuchungskommission).
Internationale Verträge des ge-
werblichen Urheberrechts. Die inter-
nationalen Verträge des Deutschen Rei-
ches über gewerblichen Rechtsschutz zer-
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