818 Internationale Verträge d. gewerbl. Urheberrechts — International. Privatrecht.
fallen in zwei Hauptgruppen: Das Reich
ist durch die Pariser Konvention vom
20. März 1883 mit einer großen Anzahl
anderer Staaten zu der sog „Internatio-
nalen Union für gewerblichen Rechts-
schutz‘ (union internationale pour la pro-
tection de la propriete, industrielle) ver-
bunden — s. unter Stichwort: Unions-.
vertrag. Daneben besteht eine Reihe von
Einzelverträgen mit Staaten, welche dieser
internationalen Union nicht angehören.
Geregelt wird in diesen Verträgen nur
der Rechtsschutz der Ausländer, während
die Rechtsverhältnisse der Inländer grund-
sätzlich nicht berührt werden.
Die Einzelverträge dieser zweiten
Hauptgruppe enthalten materiell nur sum-
marische Bestimmungen über gegensei-
tigen Zeichenschutz. Derartige Abkom-
men sind getroffen mit Rußland (Be-
kanntm vom 18. Aug 1873, RGBI 337),
Luxemburg (Bekanntm vom 14. Juli 1876,
RGBi 169, und vom 2. Aug 1883, RGBI
268), Rumänien (Bekanntm vom 27. Jan
1882, RGBI 7), Venezuela (Bekanntm vom
8. Dez 1883, RGBI 339), Bulgarien (Be-
kanntm vom 27. Jan 1894, RGBI 112),
Griechenland (Bekanntm vom 14. Sept
1894, RGBI 520), Guatemala (Bekanntm
vom 17. Juli 1899, RGBi 543), Costa Rica
(Bekanntm vom I. Okt 1901, RGBI 375)
und Ecuador (Bekanntm vom 27. März
1903, RGBI 122). Außerdem hat das
Deutsche Reich, zum Teil gemeinsam
mit anderen Staaten, Vereinbarungen mit
Marokko, China und Rußland des Inhalts
getroffen, daß im Heimatsstaate hinter-
legte Marken auch in den Konsularge-
richtsbezirken dieser Staaten Schutz fin-
den sollen, so daß die Konsulargerichts-
barkeit die durch Staatsangehörige des
Heimatlandes begangenen Zeichenver-
letzungen umfaßt; vgl Blatt für Patent-,
Muster- und Zeichenwesen 10 208, 12 62
u. 208, sowie 13 128.
Schließlich besteht eine Reihe von
Sonderabkommen mit Staaten, welche der
Pariser Konvention angehören; diese Son-
derabkommen werden unter dem Stich-
worte „Unionsvertrag‘‘ aufgeführt. Zu
erwähnen ist hier aber das Übereinkom-
men mit Serbien vom 21./9. Aug 1892,
RGBI 93 317, in welchem nur ein ge-
genseitiger Muster- und Markenschutz,
kein Patentschutz vereinbart wird. Ser-
bien gehört zwar der Pariser Union an,
hat aber die Brüsseler Zusatzakte bis-
her nicht ratifiziert, so daß das Unions-
recht zwischen Deutschland und Serbien
nicht gilt. Das Übereinkommen zwi-
schen Deutschland und Österreich-Un-
garn über den gegenseitigen Patent-,
Muster- und Markenschutz vom 6. Dez
1891, RGBlI 92 289, gilt nicht mehr,
seitdem die Staaten Österreich und Ungarn
neuerdings, nämlich am 1. Jan 1909, der
internationalen Union beigetreten sind;
jenes Übereinkommen ist nunmehr durch
die Bestimmungen der beiden Überein-
kommen des Deutschen Reiches mit
Österreich und mit Ungarn vom 17. Nov
1908, RGBI 655 ff, ersetzt worden.
Stichwort : Unlonsvertrag.
Osterrieth-Axter Der internationale Schutz des
ewerblichen Eigentums; Allfeld Kommentar zu den
ichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht 698 ff;
Osterrieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes,
08,438 ff; Pelletieret VidalNaquet La Convention
d’Union pour la protection de la propriete industrielle,
Paris 02; Mitteilung des Präsidenten des Patentamtes, betr.
die Durchführung der Verträge des Deutschen Reiches mit
anderen Staaten auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts-
schutzes, vom 18. April 1903 (abgedruckt im Blatt für
Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 03). Otto pen
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Internationales Privatrecht.
griff: Internationales Recht nennt man
allgemein das Recht, das zwischen ver-
schiedenen Staaten besteht, und unter-
scheidet das internationale öffentliche
Recht von demjenigen internationalen
Recht, das die Gegensätze der Gesetzge-
gebungen verschiedener Staaten entschei-
det. Als internationales Privat-, Zi-
vilprozeßB- und Strafrecht bezeichnet
man deshalb die Gesamtheit derjeni-
gen grundsätzlichen Regeln, die bestim-
men, welches Recht (Gesetz) des einen
oder anderen Staates anzuwenden ist,
wenn Angehörige verschiedener Staaten
oder Rechtsverhältnisse, die verschie-
denen Staaten angehören, der Beurtei-
lung eines Gerichtes unterliegen. Da-
mit ist die Aufgabe des internationalen
Privatrechtes bezeichnet, das feststellen
soll die „Kompetenz der Gesetzgebung
(und der Organe) der einzelnen Staaten
für die privaten Rechtsverhältnisse‘‘, die
zum Auslande in irgendeiner Beziehung
stehen (v. Bar). Die Theorie des inter-
nationalen Privatrechtes (die mehr wie die
Theorie anderer Teile der Rechtsordnung
der Praxis und insbesondere der Gesetz-
gebung weit vorangeeilt ist) soll demnach
allen denjenigen Fragen die Antwort fin-
den, die aus den angedeuteten rechtlichen
Beziehungen zwischen Ausland und In-
land, zwischen Ausländern und Inländern
entstehen können, sie soll darlegen, ob
und inwieweit inländisches oder auslän-