Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anklage. 79 
bezeichnen, C 167. Die Bezeichnung 
muß in einer Weise erfolgen, daß der 
Beschuldigte und die Tat individuell er- 
kennbar sind. Dagegen ist nicht erfor- 
derlich, daß die gesetzlichen Tatbestands- 
merkmale und das anzuwendende Straf- 
gesetz bezeichnet werden, denn der 
Zweck der Voruntersuchung ist nicht die 
Feststellung des juristischen Charakters 
einer strafbaren Handlung, sondern ihre 
Aufklärung nach der tatsächlichen Seite. 
Voraussetzung des Antrages auf Vor- 
untersuchung ist allerdings, daß die Tat 
unter ein Strafgesetz fällt; es pflegt des- 
halb in der Praxis der Antrag auf Vor- 
untersuchung diejenigen Angaben zu ent- 
halten, die C 198 Abs 1 für die Anklage- 
schrift vorschreibt; s. zu b. — Dem An- 
trage sind die bisher geführten Verhand- 
lungen beizufügen, soweit sie gerichtlich 
sind; die Beifügung sonstiger Verhand- 
lungen steht im Ermessen der Staatsan- 
waltschaft; in der Praxis werden die ge- 
samten bereits entstandenen Ermitte- 
lungsakten regelmäßig beigefügt — zu- 
rückbehalten in den Handakten werden 
nur den inneren Dienst betreffende Vor- 
gänge. 
Zu b. Die Anklageschrift ist bei dem 
für die Entscheidung über die Eröffnung 
des Hauptverfahrens zuständigen Ge- 
richt einzureichen, C 197. — Die Anklage- 
schrift hat zu enthalten: 
1. die bestimmte Bezeichnung der Per- 
son des Angeschuldigten. In der Praxis 
wird angegeben: Vor- und Zuname (bei 
Ehefrauen noch der voreheliche Name), 
Wohnort, Religion, Geburtszeit und -ort, 
soweit erforderlich noch die Vorstrafen 
und bei Männern die Militärverhältnisse ; 
2. die Angabe der dem Angeschuldigten 
zur Last gelegten Tat unter Hervorhebung 
ihrer gesetzlichen Merkmale, d. h. Angabe 
der Handlung, die den Gegenstand der 
Hauptverhandlung bilden soll, und des 
strafrechtlichen Tatbestandes, der ın die- 
ser Handlung zu finden ist; vgl ERG 3 408; 
3. die Hervorhebung des anzuwenden- 
den Strafgesetzes, d. h. derjenigen gesetz- 
lichen Bestimmungen (Paragraphen oder 
Artikel), in welchen der vorliegende straf- 
rechtliche Tatbestand seinen gesetzlichen 
Ausdruck gefunden hat; 
4. die Angabe der Beweismittel, d.h. 
die einzelne Aufführung der Zeugen, | 
; dienenden Organe sein kann, ihre Tätig- 
| keit gegenseitig zwecklos zu "erschweren. 
Sachverständigen , 
scheinsobjekte usf; 
Urkunden, Augen- : 
  
5. die Angabe des Gerichts, vor wel- 
chem die Hauptverhandlung stattfinden 
soll, in Falle des G 75 auch den Antrag 
auf Überweisung; 
6. den Antrag auf Eröffnung des Haupt- 
verfahrens; 
7. in den vor den Schwurgerichten, den 
Landgerichten oder dem Reichsgericht zu 
verhandelnden Sachen die wesentlichen 
Ergebnisse der stattgehabten Ermitte- 
lungen, d.h. eine erschöpfende, aber ge- 
drängte Darstellung des Sachverhaltes, 
die seine rechtliche und tatsächliche Auf- 
fassung seitens der Staatsanwaltschaft er- 
kennen läßt; wie weit die Staatsanwalt- 
schaft hierin gehen will, ist Sache ihres 
freien Ermessens. — Mit Rücksicht auf 
das Fehlen der Sachdarsteliung geschieht 
die nach Ziffer 2 erforderliche Angabe der 
Tat in den von den Amtsgerichten (Schöf- 
fengerichten) zu verhandelnden Sachen in 
der Praxis regelmäßig in ausführlicherer 
Weise als in den Sachen, für die eine Sach- 
darstellung vorgeschrieben ist. — Stellt 
der Staatsanwalt einen Antrag aus G 75, 
oder hält er nach geschlossener Vorunter- 
suchung nur eine zur Zuständigkeit des 
Schöffengerichts, G 23, gehörende Sache 
für vorliegend und reicht eine dementspre- 
chende Anklageschrift dem Landgericht 
ein, ist das Landgericht dagegen der An- 
sicht, daß für die Sache die Strafkammer 
oder das Schwurgericht zuständig ist, so 
muß die Anklageschrift der Staatsanwalt- 
schaft zur Ergänzung durch Aufnahme der 
Sachdarstellung zurückgegeben werden, 
RG 31 100; hält das Landgericht das 
Reichsgericht für zuständig, so ist entspre- 
chend C 207 Abs 1 zu verfahren; 
8. die Unterschrift des Staatsanwalts 
(oder Amtsanwalts). — 
Auf Mängel der Anklageschrift kann die 
Revision nicht gestützt werden, weil nicht 
die Anklageschrift, sondern der Er- 
öffnungsbeschlußB die Grundlage der 
Hauptverhandlung bildet. — Bestritten ist 
in der Theorie, ob das Gericht die Er- 
öffnung des Hauptverfahrens ablehnen 
kann, wenn die Anklageschrift nicht den 
angegebenen Erfordernissen, C 196 Abs 2, 
198, entspricht; in der Praxis pflegt das 
Gericht die Anklageschrift zurückzugeben, 
die alsdann von der Staatsanwaltschaft 
anstandslos ergänzt wird, da es nicht Auf- 
gabe der beiden gemeinsamen Zwecken
	        
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