Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Internationales Privatrecht. 
torisierenden Staat bestimmten Formen 
handelt. Boreng. 
Internationales Privatrecht. 
Rechts- und Geschäftsfähig- 
keit. Aus der in der Theorie allgemein 
anerkannten, in der Gesetzgebung _still- 
schweigend (so B) oder ausdrücklich (so 
ital C. c. 3) zum Ausdruck gebrach- 
ten, grundsätzlichen Forderung, daß dem 
Ausländer die gleiche privatrechtliche 
Rechtsfähigkeit beizulegen ist wie dem 
Inländer, folgt, daß eine Ausnahme von 
dieser grundsätzlichen Regel stets durch 
eime besondere gesetzliche Norm be- 
stimmt sein muß, ohne die eine Minde- 
rung der Rechtsfähigkeit des Ausländers 
innerhalb des Privatrechtlichen Verkehrs 
gegenüber dem Inländer ausgeschlossen 
erscheint. (Daß diese Gleichstellung nicht 
auf das Gebiet des öffentlichen Rechtes 
hinüberreicht, soweit dieses dem Staats- 
angehörigen besondere Beziehungen zum 
Staate als soichem einräumt, sei AUS- 
drücklich hervorgehoben.) Auch wo die 
Gesetzgebung noch nicht diesen Ge- 
danken der grundsätzlich gleichen Piva- 
ten Rechtsfähigkeit der Inländer und AUS- 
länder anerkennt (so franz C. c. 7, 11, 
13), sucht die neuere Praxis eine mil- 
dere Auffassung von der privaten Rechts- 
fähigkeit des Ausländers im Inlande ZU ee 
winnen. Daß immerhin die grundsätzlich“ 
Anerkennung nicht notwendig dazu un 
ren muß, hier überhaupt keine Aus 
men eintreten zu lassen, wird wohl © 
so allgemein anerkannt. SO erscheint Z- en 
die Schlechtersteilung des Ausländer? er- 
genüber dem Intänder bezüglich de? #-B 
werbes von Grundeigentum (Ei daß 
8, 88) schon damit gerechifertigt; 
diese gesetzliche Schlechterstellung ı.. 
Ausländer ein vorzügliches Mitte, enen 
Retorsion ist, auf das die verschie tik 
Staaten aus Gründen ihrer äußeren P Genn 
nur ungern verzichten könnten (w!© zahl- 
auch der bezeichnete Art 88 durch ende 
reiche, die Gegenseitigkeit verbürg an- 
Verträge des Deutschen Reiches m S 
deren Staaten außer Kraft gesetzt 15 u- 
auch Einf-B 87). Auch ausländische j - 
ristische Personen sind als privatrecHtS- 
fähige Subjekte anzuerkennen, wenngleich 
es im einzelnen vielfach streitig sein wird, 
wie weit ihre Rechtsfähigkeit reicht. (S_ 
Eint-B 86, 87 und 10 über Vereine.) — 
Die Rechtsfähigkeit und die Geschäfts — 
fähigkeit, die noch heute vielfach vndexr- 
ausländischen Theorie als StatuS der Fir 
son zusammenfassend bezeichnet. on 
wird gemäß der sog Statustheot” be- 
dem heimatlichen Gesetze der PerS° ber 
herrscht. Da dessen Herrschaft Snnen 
praktisch undurchführbar ist (es. kö Per- 
Beschränkungen des sog Status einer tes 
son durch das Gesetz ihres Heimat on 
unwirksam sein, sofern sich dies o Be- 
in einem anderen Staate, wo sole er 
schränkungen nicht bestehen, pefint) 
hat man die Konsequenz der The i 
gewandelt, indem man (insbeson. 
der neueren _italienisch-franzO= 
Theorie) hierhergehörige Gesetz 
Begriff des ordre public einfügte NT virk- 
hauptete, daß sie deshalb unbedingt irk- 
sam im Heimatstaate der Person, tal Wr, 
sam außerhalb desselben wären- une 
Neuere deutsche Theorie hat (in sch@l 
rer und richtigerer Unterscheidun &__, 
Rechtsfähigkeit von der Geschäftsfäh 8 
@it und des verschiedenen Zwecke*= er 
eschränkungen dieser Fähigkeit) en 
er rundsätzlichen Annahme uz sı De- 
SChränkter Rechts- und Geschäftsfäh ixK eit 
Ausgehend, von vornherein rechtlich e- 
Chränkungen, die bestimmte Persoren 
Techtlich gegenüber den anderen PersO- 
en innerhalb derselben Privatrechtsord- 
Nn& benachteiligen (Beschränkungera der 
a ‚SChtsfähigkeit), von denen unterchie der, 
ge einen besonderen rechtlichen Schutz 
Schnahren sollen (Beschränkungen der CGe- 
ist 4 sfähigkeit). Für die Rechtsfähiok eit 
das ; sShaıb das Gesetz bestimmend, dem 
verhs] einzelnen Falle fragliche Rech Ss -— 
(Auch Tis auch im übrigen unterstellt ist. 
Norm „das Einf-B, das eine allgemeine 
Perso, Aber die Rechtsfähigkeit physisch er 
gezei nicht enthält, geht, wiev. Bar 
ur at, von diesem Prinzipe aus.) 
schäft,sArteilung der allgemeinen Ge_— 
Päisch« „igkeit hat sich (soweit der euno— 
  
englis ontinent in Betracht kommt, ä 
ist die “Nordamerikanischen Rechtskreis en 
actus p} schäftsfähigkeit von der lex tocı 
liche R.angig), die gewohnkeitrecht— 
wohl dasel entwickelt, grundsätzich so _ 
unfähigk Vorhandensein einer Geschäfts _ 
ledi glich © als auch deren Wirkungen 
Ders nach dem Heimatrechte einer 
On Zu bestimmen. Auch das interne 
deutsche internationale Privatrecht (Einf-B 
7 Abs 1) bestimmt, daß die Geschäftsfähi e- 
keit einer Person nach dem Gesetze des 
Staates zu beurteilen ist, dem die Person
	        
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