Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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angehört, und ein geschäftsfähiger Auslän- 
der, der die Reichsangehörigkeit erwirbt, 
soll geschäftsfähig bleiben, auch wenn er 
nach deutschem Rechte noch nicht ge- 
schäftsfähig wäre. (Abs 2; Abs 3 enthält 
noch, wie Z 55, W 84, eine besondere Be- 
stimmung bez der Sicherung des Rechts- 
verkehrs im Deutschen Reich. — Über 
Kuratelen s. Familienrecht VII.) Borens. 
Internationales Privatrecht. Im- 
materialgüterrechte. Immaterial- 
güterrechte, d. h. Rechte, die aus einer 
Person hervorgehend einen vermögens- 
rechtlichen Inhalt haben (Kohler), werden 
im internationalen Privatrechte verschie- 
den zu beurteilen sein, je nachdem, ob es 
sich um eine Verletzung des immateriellen 
Rechtes oder um eine Übertragung des- 
selben handelt. Die im einzelnen in der 
Theorie vielfach streitigen Fragen sind für 
die Praxis durch eine Reihe von Staats- 
verträgen gelöst. Vgl den Art Unions- 
vertrag, Internationale Verträge. 
Internationales Privatrecht. Ob- 
ligationenrecht. Die Erörterung 
der Konfliktsfragen über das internatio- 
nale Obligationenrecht wird der Theorie 
durch die Gesetzgebungen der einzelnen 
Staaten insofern wenig erschwert, als 
diese zumeist keine Normen der allge- 
meinen maßgebenden Grundsätze für das 
Recht obligatorischer Verträge formulie- 
ren (wie auch das Einf-B). Die Theorie 
huldigt hier verschiedenen Anschauungen, 
einerseits sucht man auch im Obligatio- 
nenrecht eine generelle Anwendung der 
lex patriae durchzuführen (so insbeson- 
dere Zitelmann, der bei ein- und zwei- 
seitigen Obligationen die Staatsangehörig- 
keit des Schuldners grundsätzlich ent- 
scheiden läßt), andererseits weist man dar- 
auf hin, daß Obligationen zumeist aus ge- 
schäftlichen Maßnahmen entstehen, und 
daß deshalb grundsätzlich das Gesetz ent- 
scheiden müsse, das den Mittelpunkt die- 
ser geschäftlichen Maßnahmen beherrscht, 
d. h. das Gesetz des Domizils. Als Mit- 
telpunkt dieser geschäftlichen Maßnah- 
men bezeichnet man nun teils den Ort 
des Vertragsabschlusses, teils (so v. Sa- 
vigeny; Praxis des Reichsgerichts) den 
Ort der Erfüllung, wobei naturgemäß auch 
die letztere prinzipielle Annahme des Do- 
mizilgesetzes des Schuldners durch man- 
nigfache Ausnahmen die Verkehrsverhält- 
nisse des täglichen Lebens berücksichti- 
gen muß. (Sowohl hinsichtlich der ein- 
  
Internationales Privatrecht. 
zelnen Fragen des allgemeinen Teils des 
Obligationenrechtes wie auch seines be- 
sonderen Teils, insbesondere auch der das 
internationale Handels-, Wechsel- und 
Seerecht betreffenden Fragen ist auf die 
Literatur zu verweisen. Besonders her- 
vorzuheben ist hier eine vertragsrecht- 
liche Regelung des Eisenbahnfrachtrech- 
tes für den internationalen Verkehr: Ber- 
ner Konvention 1890. — Zeitschrift für 
den internationalen Eisenbahntransport, 
herausg vom Zentralamt in Bern.) Für 
Verpflichtungen, die unmittelbar durch 
Gesetz entstehen, werden, soweit sie als 
rechtliche Folge eines anderen Rechts- 
verhältnisses erscheinen, die für dieses 
Rechtsverhältnis maßgebenden Gesetze 
ebenfalls maßgebend sein. Handelt es 
sich dagegen um Verpflichtungen aus un- 
erlaubten Handlungen, so wird die lex 
loci actus entscheiden müssen: eine Ver- 
pflichtung ex delicto zum Schadensersatz 
kann z. B. für den im Inlande sich zu- 
fällig aufhaltenden Ausländer nicht im ge- 
ringeren Maße bestehen als für den In- 
länder (neuere Praxis des Reichsge- 
richts. — S. auch Einf-B 12). Bogeng. 
Internationales Privatrecht. Sa- 
chenrecht. Daß die Anerkennung und 
Ausübung der unmittelbaren Herrschaft 
über eine körperliche Sache den Bestim- 
mungen der lex rei sitae (grundsätzlich, 
aber nicht allgemein) folgen muß, ist für 
Immobilien schon früh anerkannt worden, 
während für Mobilien in der älteren Theo- 
rie (s. auch geschichtliche Entwickelung) 
an der lex patriae als der maßgebenden 
festgehalten wurde, eine Anschauung, die 
neuerdings mehr und mehr der richtigeren 
Ansicht Platz macht, daß auch für Mobi- 
lien die lex rei sitae (d. h. das Gesetz des- 
jenigen Ortes, an welchem sich die Sache 
zur Zeit des rechtserheblichen Ereignisses 
befand) bestimmend sein müsse, da die An- 
wendung der lex patriae immer den Zwei- 
fel aufkommen läßt, ob die lex patriae des 
Eigentümers oder die des Besitzers ent- 
scheide. (Über die im einzelnen entste- 
henden Fragen ist auf die allgemeine Li- 
teratur zu verweisen.) Da im übrigen die 
partikuläre Gesetzgebung fast keine Be- 
stimmung über das internationale Sachen- 
recht enthält (wie auch das Einf-B, das 
Reichsgericht folgt in seiner Praxis der 
oben angedeuteten Theorie), wird eine 
internationale Konvention hier kaum 
große Widerstände zu überwinden haben,
	        
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