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angehört, und ein geschäftsfähiger Auslän-
der, der die Reichsangehörigkeit erwirbt,
soll geschäftsfähig bleiben, auch wenn er
nach deutschem Rechte noch nicht ge-
schäftsfähig wäre. (Abs 2; Abs 3 enthält
noch, wie Z 55, W 84, eine besondere Be-
stimmung bez der Sicherung des Rechts-
verkehrs im Deutschen Reich. — Über
Kuratelen s. Familienrecht VII.) Borens.
Internationales Privatrecht. Im-
materialgüterrechte. Immaterial-
güterrechte, d. h. Rechte, die aus einer
Person hervorgehend einen vermögens-
rechtlichen Inhalt haben (Kohler), werden
im internationalen Privatrechte verschie-
den zu beurteilen sein, je nachdem, ob es
sich um eine Verletzung des immateriellen
Rechtes oder um eine Übertragung des-
selben handelt. Die im einzelnen in der
Theorie vielfach streitigen Fragen sind für
die Praxis durch eine Reihe von Staats-
verträgen gelöst. Vgl den Art Unions-
vertrag, Internationale Verträge.
Internationales Privatrecht. Ob-
ligationenrecht. Die Erörterung
der Konfliktsfragen über das internatio-
nale Obligationenrecht wird der Theorie
durch die Gesetzgebungen der einzelnen
Staaten insofern wenig erschwert, als
diese zumeist keine Normen der allge-
meinen maßgebenden Grundsätze für das
Recht obligatorischer Verträge formulie-
ren (wie auch das Einf-B). Die Theorie
huldigt hier verschiedenen Anschauungen,
einerseits sucht man auch im Obligatio-
nenrecht eine generelle Anwendung der
lex patriae durchzuführen (so insbeson-
dere Zitelmann, der bei ein- und zwei-
seitigen Obligationen die Staatsangehörig-
keit des Schuldners grundsätzlich ent-
scheiden läßt), andererseits weist man dar-
auf hin, daß Obligationen zumeist aus ge-
schäftlichen Maßnahmen entstehen, und
daß deshalb grundsätzlich das Gesetz ent-
scheiden müsse, das den Mittelpunkt die-
ser geschäftlichen Maßnahmen beherrscht,
d. h. das Gesetz des Domizils. Als Mit-
telpunkt dieser geschäftlichen Maßnah-
men bezeichnet man nun teils den Ort
des Vertragsabschlusses, teils (so v. Sa-
vigeny; Praxis des Reichsgerichts) den
Ort der Erfüllung, wobei naturgemäß auch
die letztere prinzipielle Annahme des Do-
mizilgesetzes des Schuldners durch man-
nigfache Ausnahmen die Verkehrsverhält-
nisse des täglichen Lebens berücksichti-
gen muß. (Sowohl hinsichtlich der ein-
Internationales Privatrecht.
zelnen Fragen des allgemeinen Teils des
Obligationenrechtes wie auch seines be-
sonderen Teils, insbesondere auch der das
internationale Handels-, Wechsel- und
Seerecht betreffenden Fragen ist auf die
Literatur zu verweisen. Besonders her-
vorzuheben ist hier eine vertragsrecht-
liche Regelung des Eisenbahnfrachtrech-
tes für den internationalen Verkehr: Ber-
ner Konvention 1890. — Zeitschrift für
den internationalen Eisenbahntransport,
herausg vom Zentralamt in Bern.) Für
Verpflichtungen, die unmittelbar durch
Gesetz entstehen, werden, soweit sie als
rechtliche Folge eines anderen Rechts-
verhältnisses erscheinen, die für dieses
Rechtsverhältnis maßgebenden Gesetze
ebenfalls maßgebend sein. Handelt es
sich dagegen um Verpflichtungen aus un-
erlaubten Handlungen, so wird die lex
loci actus entscheiden müssen: eine Ver-
pflichtung ex delicto zum Schadensersatz
kann z. B. für den im Inlande sich zu-
fällig aufhaltenden Ausländer nicht im ge-
ringeren Maße bestehen als für den In-
länder (neuere Praxis des Reichsge-
richts. — S. auch Einf-B 12). Bogeng.
Internationales Privatrecht. Sa-
chenrecht. Daß die Anerkennung und
Ausübung der unmittelbaren Herrschaft
über eine körperliche Sache den Bestim-
mungen der lex rei sitae (grundsätzlich,
aber nicht allgemein) folgen muß, ist für
Immobilien schon früh anerkannt worden,
während für Mobilien in der älteren Theo-
rie (s. auch geschichtliche Entwickelung)
an der lex patriae als der maßgebenden
festgehalten wurde, eine Anschauung, die
neuerdings mehr und mehr der richtigeren
Ansicht Platz macht, daß auch für Mobi-
lien die lex rei sitae (d. h. das Gesetz des-
jenigen Ortes, an welchem sich die Sache
zur Zeit des rechtserheblichen Ereignisses
befand) bestimmend sein müsse, da die An-
wendung der lex patriae immer den Zwei-
fel aufkommen läßt, ob die lex patriae des
Eigentümers oder die des Besitzers ent-
scheide. (Über die im einzelnen entste-
henden Fragen ist auf die allgemeine Li-
teratur zu verweisen.) Da im übrigen die
partikuläre Gesetzgebung fast keine Be-
stimmung über das internationale Sachen-
recht enthält (wie auch das Einf-B, das
Reichsgericht folgt in seiner Praxis der
oben angedeuteten Theorie), wird eine
internationale Konvention hier kaum
große Widerstände zu überwinden haben,