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Internationales Privatrecht.
wenn sie die sachenrechtlichen Rechte
und Pflichten der lex sei sitae unterstellt.
Daß die Geschäftsfähigkeit auch im Sa-
chenrechte nicht der lex rei sitae unter-
steht, wie die englisch-amerikanische
Theorie noch allgemein behauptet, wird
dabei freilich anerkannt werden müssen.
Bogeng.
Internationales Privatrecht. Fa-
milienrecht. I. Einleitung. Il. Ehe-
recht. III. Eheliches Güterrecht. IV. Per-
sönliche Rechtsverhältnisse der Ehegat-
en. V. Ehescheidung. VI. Verhältnisse
von pite und Kindern. VII. Kuratelen.
milie a jür die Feststellung der das Fa-
mi i nrec t betreffenden Kollisionsnor-
legen Gas pafionalitätsprinzip als grund-
schein s Fnnzip am zweckmäßigsten er-
delt es Wird allgemein anerkannt. Han-
Fern sich doch hier um ..dauernde Ver-
zu Tepeh Pa Person zu Person, welche
fremde S er heimatliche Staat alles, der
teien si ats ın welchem etwa die Par-
all Ic vorübergehend aufhalten, im
um yapaen kein Interesse hat‘‘ (v. Bar),
ir er ältnisse, die viel mehr wie andere
echtliche Verhältnisse im engsten Zu-
sammenhange mit der Eniwickelung der
nationalen Kultur eines jeden V:olkes ste-
en und mit den physischen Bedingungen
solcher Kultur. Diese allgemeine Aner-
kennung der Bedeutung der lex patriae
für das internationale Familienrecht ver-
mag freilich nicht vielfache Meinungsver-
schiedenheiten über die Anwendung der
lex patriae im einzelnen zu verhindern, da
ja das Familienrecht nicht losgelöst von
allen seinen zahlreichen Beziehungen zum
gesamten rechtswirtschaftlichen Verkehre
geregelt werden kann. Um so erfreulicher
ist es, daß für den bedeutendsten Teil des
kontinentalen Europa die Grundlagen zu
einem „Kodex des internationalen Fami-
lienrechts‘‘ durch Haager Abkommen ge-
schaffen sind: durch die Konventionen
über die Eheschließung, Ehescheidung
und über die Vormundschaft Minderjäh-
riger vom 12. Juni 1902, die am 31. Juli
1904 in Kraft_ traten zwischen Belgien
Deutschland, Frankreich, Italien, Luxem.
burg, den Niederlanden, Portugal, Rum >
nien, Shweden, der Schweiz und Spani >
(nur für das Abkommen über die V Ir
mundschaft, RGBI 04 249, 307; 05 71.7 >
07 84). Dazu kommen noch zwei ne S >
Konventionen über Wirkungen der ERS
und über die Entmündigung, deren Ray
m,
fikation in absehbarer Zeit. erfolgen
dürfte. — Das Geltungsgebiet © .
kommen ist in doppelter Hinsicht abge
grenzt, einmal in bezug auf das t e die
Gebiet (Vertragsgebiet), sodann N echts-
den Konventionen unterworfene® Kanten
subjekte der einzelnen Vertrag°® chafı
Die räumliche (und zeitliche) HET Rati-
der Abkommen ergibt sich aus ihrer (vgl
fikation durch die Vertragsstaat® Bje-
w. u.), ihre Anwendung darauS; ar
weilig mindestens eine der per, den
deren familienrechtliche Verhältn19 un-
Kollisionsnormen der Vertragsst@A Gieser
terworfen sind, Angehöriger ein
Staaten sein muß. Da übrigenS
kommen im allgemeinen keine
ten über die Bestimmung der Sta&
hörigkeit und des Wohnsitees en
bleibt im einzelnen die Lösung
N Tüglichen sehr schwierigert Fragen
Die
der Praxis und Theorie vorbehalte #2 -_ nen
Schiußbestimmungen der Konvers © der
st fest, daß sie 5 Jahre vom Tage
en gung der Ratifikation arı
sind und die Kündigung mindestens
Ablauf der fünfjährigen Frist er-
folgen muß. Sie stellen ferner fest, das
de onventionen als Conventons
können, welche an der Konferenz, die die
Abkommen formulierte, teilnahmen, an-
dere Staaten aber nur mit Zustimmung
aller den Konventionen beigefretenien
Staaten sich anschließen dürfen.
II. Aus dem Nationalitätsprinzip folgrt,
daß hinsichtlich der materiellen Voraus-
setzungen einer Eheschließung (er sog
Ehefähigkeit) die lex patriae bestmmer:.d
sein muß. Hinsichtlich der formellen Vor-
ausseiZungen wird wie überhaupt für da
Gerichtsverfahren im internationalen Pri-
vafrechte die Regel: locus regit actum, ihre
allgemeine Geltung behalten. DsHaapger
Abkommen über die Eheschließung hat
Kolisfönsnormen für die Vorausetziumn _
ge er im Vertragsgebiete gülti
Eheschließung aufgestellt die diesen ar
gemeinen theoretischen Voraussezunger
entsprechend formuliert wurden (und im
esentlichen mit den Vorschriften des
deutschen internen internationalen Privat.
pechtes übereinstimmen, nur daß grund-
„ätzlich im allgemeinen der Art 30 Einf-B
für den eltungsbereich des Abkommens
„ diesem außer Anwendung gesetzt
‚org. Ausführlicher habe ich das Ver.