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Internationales Privatrecht.
wird, sondern lediglich die Verlobten
zur Beobachtung der fraglichen Bestim-
mungen ihres Heimatsstaates angehalten
weerden sollen, da das Unterlassen dieses
Aufgebots die Nichtigkeit der Ehe in
ihrem Heimatsstaate zur Folge hätte, wo-
fern dessen Gesetz übertreten wäre,
Art 5. Eine Versöhnung der lex-patriae-
Theorie mit der lex-domicilii-Theorie er-
strebt Art 6, der als besondere Eheschlie-
ungsform die diplomatische oder kon-
Sularische Eheschließung nach Erfüllung
e stimmter Bedingungen als für das
ganze „ ertragsgebiet gültig feststellt.
we . he wird von dem diplomatischen
er Konsularischen Vertreter eines Ver-
tragsstaates, dem wenigstens einer der
Verlobten angehört \ >
gebung gesch ‚ gemäß seiner Oesetz-
lossen und 2. unter der
Voraussetzu ı _
dem sta aß keiner der Vertobten
‚schlossen wird, so a wo die d wi
dieser Staat nicht der ai une hen a
konsularischen Ehe Dar ri nn
spricht. Dieser Widers nn h kann nicht
erhoben werden, wenn es sich um eine
he handelt, die durch kirchenrechtliche
Enehindernisse der lex loci verboten wird.
Eine diplomatische oder konsularische
eschließung braucht jedoch, wenn die
erlobten verschiedenen Staaten ange-
hörten und das Heimatrecht eines dieser
Staaten als Voraussetzung der Ehebegrün-
dung die kirchliche Trauung erfordert, von
den Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung
von der gleichen Woraussetzung ausgeht,
für ihr Gebiet nicht anerkannt zu werden.
Andererseits gilt für die Form der Ehe
nach derlex patriae, und die in dem Lande,
in welchem sie geschlossen wurde, in An-
sehung der Form nichtig ist, daß sie
gleichwohl in den anderen Staaten als
gültig anerkannt werden kann, wenn die
durch das Gesetz des Heimatstaates eines
jeden der Verlobten vorgeschriebene
Form beobachtet worden ist. Es können
also sowohl Ehen, die in einem Vertrags.
staate mit obligatorischer Zivilehe durch
kirchliche Trauung dem Heimatsrechte
beider Verlobten gemäß geschlossen wur
den, wie auch im Widerspruche mit de ”
formellen Ofrtsrechte bewirkte diplom
che Eheschließungen von den ande”
ren Vertragsstaaten anerk >
An hr annt werden |
weit das Abkommen ni
ben die Vorschriften des Inte ©
Posener Rechtslexikon 1, S
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. 1-
nationalen deutschen Privatrechtes in Ge
tung, Einf-B 11, 13, 30, N chem
grundsätzlich für die Frage, na“ Eheschlie-
Rechte die Zulässigkeit der,
Bung von Ausländern untereinander N
mit Reichsangehörigen in Deutschi&
beurteilen ist, ebenfalls (Einf-
Ausnahme Abs 2) für die
Erfordernisse die lex patriae €
der beiden Verlobten entsch®@! y
(Die Zuständigkeit zur Befreiuns, 1332
Ehehindernissen ergibt sich naC" Staats-
Abs 1 aus dem Tatbestande 2 ch wel-
angehörigkeit.) Für die Frage, 2 jeßung
chem Rechte die Form der Ehesch!! d mit
von Ausländern untereinander U an
Reichsangehörigen zu beurteilen ist> Wird
die Ehe in Deutschland eingegang < ei: 1o-
gilt ebenfalls grundsätzlich die Reg (B e-
Cus regit actum, Einf-B 13 Abs 4schen
züglich der Eheschließung von det Aiplo-
Verlobten durch den dazu befugtert reter
matischen oder konsularischen Ver aber
Deutschlands v. RG vom 4. Mai 1870 en
die Eheschließung der Reichsangeh O2 5,
de. RGBI 599, ROBI 96 ©14.)
irm Auslan inos i wvith
(Für Englanl suerdines‘ Marriage
Foreigners -.
ir eDie Ordnung des ehelichen Giüuter-
rechts durch Kollisionsnormen hat dıessch
das Abkommen über die Wirkungerz der
Ehe .. auf das Vermögen der Ehegatten
eine teilweise Regelung gefunden, indem
es für das Vertragsgebiet den Geltungrs-
bereich der Gesetze bezüglich ds gesetz-
lichen Güterstandes (Art 2) unddr Fhe-
verträge (Geschäftsfähigkeit für dn Ab-
schluß derselben Art 3, ihre Zuäsigk eit
im Laufe der Ehe Art 4, ihr Inhalt Art 5,
ihre Form Art6) feststellt. Mehr undmehr
ist hier herrschende Ansicht der Theorie
geworden, daß die Vermögensverhältnisse
der Ehegatten und insbesondere auch die
Rechte des Mannes am Vermögen der
Frau der jJex patriae (bzw lex domieikiiy
des Mannes folgen müßten und dß weder
die lex rei sitae für die Immobilien, die
den Ermögensmassen gehören, noch
die lex loci celebrationis zu berück.
sichtigen sei. Denn das Domizil dr Fhe.
gatten (also des Ehemannes) muB ent.
„cheidend sein (so Einf-B Abs 7
für Ehen deutscher Staatsangehöriger
d pn. Ehen, bei denen der hemanı
utscher ist). Nun ist allerdings ein.
D° ‚ksichtnahme auf die lex Fe sitae be
Fi glich solchen ausländischen mac