Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Internationales Privatrecht. 
wird, sondern lediglich die Verlobten 
zur Beobachtung der fraglichen Bestim- 
mungen ihres Heimatsstaates angehalten 
weerden sollen, da das Unterlassen dieses 
Aufgebots die Nichtigkeit der Ehe in 
ihrem Heimatsstaate zur Folge hätte, wo- 
fern dessen Gesetz übertreten wäre, 
Art 5. Eine Versöhnung der lex-patriae- 
Theorie mit der lex-domicilii-Theorie er- 
strebt Art 6, der als besondere Eheschlie- 
ungsform die diplomatische oder kon- 
Sularische Eheschließung nach Erfüllung 
e stimmter Bedingungen als für das 
ganze „ ertragsgebiet gültig feststellt. 
we . he wird von dem diplomatischen 
er Konsularischen Vertreter eines Ver- 
tragsstaates, dem wenigstens einer der 
Verlobten angehört \ > 
gebung gesch ‚ gemäß seiner Oesetz- 
lossen und 2. unter der 
Voraussetzu ı _ 
dem sta aß keiner der Vertobten 
‚schlossen wird, so a wo die d wi 
dieser Staat nicht der ai une hen a 
konsularischen Ehe Dar ri nn 
spricht. Dieser Widers nn h kann nicht 
erhoben werden, wenn es sich um eine 
he handelt, die durch kirchenrechtliche 
Enehindernisse der lex loci verboten wird. 
Eine diplomatische oder konsularische 
eschließung braucht jedoch, wenn die 
erlobten verschiedenen Staaten ange- 
hörten und das Heimatrecht eines dieser 
Staaten als Voraussetzung der Ehebegrün- 
dung die kirchliche Trauung erfordert, von 
den Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung 
von der gleichen Woraussetzung ausgeht, 
für ihr Gebiet nicht anerkannt zu werden. 
Andererseits gilt für die Form der Ehe 
nach derlex patriae, und die in dem Lande, 
in welchem sie geschlossen wurde, in An- 
sehung der Form nichtig ist, daß sie 
gleichwohl in den anderen Staaten als 
gültig anerkannt werden kann, wenn die 
  
durch das Gesetz des Heimatstaates eines 
jeden der Verlobten vorgeschriebene 
Form beobachtet worden ist. Es können 
also sowohl Ehen, die in einem Vertrags. 
staate mit obligatorischer Zivilehe durch 
kirchliche Trauung dem Heimatsrechte 
beider Verlobten gemäß geschlossen wur 
den, wie auch im Widerspruche mit de ” 
formellen Ofrtsrechte bewirkte diplom 
che Eheschließungen von den ande” 
ren Vertragsstaaten anerk > 
An hr annt werden | 
weit das Abkommen ni 
ben die Vorschriften des Inte © 
Posener Rechtslexikon 1, S 
m, 
u 
. 1- 
nationalen deutschen Privatrechtes in Ge 
tung, Einf-B 11, 13, 30, N chem 
grundsätzlich für die Frage, na“ Eheschlie- 
Rechte die Zulässigkeit der, 
Bung von Ausländern untereinander N 
mit Reichsangehörigen in Deutschi& 
beurteilen ist, ebenfalls (Einf- 
Ausnahme Abs 2) für die 
Erfordernisse die lex patriae € 
der beiden Verlobten entsch®@! y 
(Die Zuständigkeit zur Befreiuns, 1332 
Ehehindernissen ergibt sich naC"  Staats- 
Abs 1 aus dem Tatbestande 2 ch wel- 
angehörigkeit.) Für die Frage, 2 jeßung 
chem Rechte die Form der Ehesch!! d mit 
von Ausländern untereinander U an 
Reichsangehörigen zu beurteilen ist> Wird 
die Ehe in Deutschland eingegang < ei: 1o- 
gilt ebenfalls grundsätzlich die Reg (B e- 
Cus regit actum, Einf-B 13 Abs 4schen 
züglich der Eheschließung von det Aiplo- 
Verlobten durch den dazu befugtert reter 
matischen oder konsularischen Ver aber 
Deutschlands v. RG vom 4. Mai 1870 en 
die Eheschließung der Reichsangeh O2 5, 
de. RGBI 599, ROBI 96 ©14.) 
irm Auslan inos i wvith 
(Für Englanl suerdines‘ Marriage 
Foreigners -. 
ir eDie Ordnung des ehelichen Giüuter- 
rechts durch Kollisionsnormen hat dıessch 
das Abkommen über die Wirkungerz der 
Ehe .. auf das Vermögen der Ehegatten 
eine teilweise Regelung gefunden, indem 
es für das Vertragsgebiet den Geltungrs- 
bereich der Gesetze bezüglich ds gesetz- 
lichen Güterstandes (Art 2) unddr Fhe- 
verträge (Geschäftsfähigkeit für dn Ab- 
schluß derselben Art 3, ihre Zuäsigk eit 
im Laufe der Ehe Art 4, ihr Inhalt Art 5, 
ihre Form Art6) feststellt. Mehr undmehr 
ist hier herrschende Ansicht der Theorie 
geworden, daß die Vermögensverhältnisse 
der Ehegatten und insbesondere auch die 
Rechte des Mannes am Vermögen der 
Frau der jJex patriae (bzw lex domieikiiy 
des Mannes folgen müßten und dß weder 
die lex rei sitae für die Immobilien, die 
den Ermögensmassen gehören, noch 
die lex loci celebrationis zu berück. 
sichtigen sei. Denn das Domizil dr Fhe. 
gatten (also des Ehemannes) muB ent. 
„cheidend sein (so Einf-B Abs 7 
für Ehen deutscher Staatsangehöriger 
d pn. Ehen, bei denen der hemanı 
utscher ist). Nun ist allerdings ein. 
D° ‚ksichtnahme auf die lex Fe sitae be 
Fi glich solchen ausländischen mac
	        
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