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biliarvermögens geboten, das nach aus-
ländischem Rechte als Sondervermögen
erscheint (wie nach englisch-amerikani-
schem Recht, während die Gesetzgebung
des kontinentalen Europa das Vermögen
als ideale Einheit behandelt), eine Rück-
sicht, die auch Einf-B 28 auf solches
ausländisches Vermögen deutscher Ehe-
gatten nimmt. Wechseln die Ehegatten
ihre Staatsangehörigkeit, so wird das ein-
mal begründete eheliche Güterrecht fort-
dauern müssen, wofern nicht der Staat,
dem die Ehegatten nunmehr angehören,
durch seine Gesetzgebung eiwas anderes
bestimmt, oder wofern nicht überhaupt
vertragsmäßige Abweichungen von dem
regelmäßigen gesetzmäßig eintretenden
Güterrechte möglich sind. (Grundsatz der
Unwandelbarkeit des Güterrechtes.)
(Einf-B 15 für den Fall, daß der
Ehemann zur Zeit der Eingehung der Ehe
Deutscher war oder daß Eheleute erst
später die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerben, die damit befugt werden, ihr
eheliches Güterrecht vertragsmäßig abzu-
ändern. Ergänzend, auch bezüglich aus-
ländischer Eheleute, die ihren Wohnsitz
in Deutschland haben, Einf-B 16.)
Ebenso ist nach dem Abkommen mangels
eines Ehevertrages für den Güterstand der
Ehegatten das Gesetz des Staates, dem
der Ehemann zur Zeit der Eheschließung
angehörte, maßgebend, und abgesehen
von den Fällen, in denen Grundstücke der
lex rei sitae gemäß einer besonderen
Güterordnung unterliegen (wie Lehen,
Fideikommnisse), wird für das gesamte
Vertragsgebiet das Vermögen der Ehe-
gatten als ideale Einheit festgestellt, da-
mitdie Anwendung der lex rei sitae auf im
Vertragsgebiete belegene Immobilien aus-
geschlossen, Art 2, 7. Und auch das
Abkommen hat den Grundsatz der Un-
wandelbarkeit des Güterrechtes (abge-
sehen von späteren, etwa gestatteten ehe-
vertragsmäßigen Abweichungen) durch-
geführt, Art 2. Die Geschäftsfähigkeit
für den Abschluß von Eheverträgen unter
Verlobten regelt das Abkommen derart,
daß es für die Fähigkeit, einen solchen
Vertrag zu schließen, die lex patriae eines
jeden der beiden Verlobten zur Zeit der
Eheschließung (also nicht, wie Einf-B 17,
zur Zeit des Vertragsabschlusses) maB-
gebend sein läßt. Die Zulässigkeit
von Eheverträgen im Lauf der Ehe
wird (nach Art 4, Art 9 Abs 1 des Ab-
Internationales Privatrecht.
kommens) für seinen Geltungsbereich
durch die (gegenwärtige) lex patriae
der Ehegatten gegeben (womit eine ent-
gegenstehende Auffassung des inter-
nen deutschen internationalen Privat-
rechtes, Einf-B 15, modifiziert wird).
Bei der Beurteilung des Inhalts der
Eheverträge unterscheidet das Abkom-
men, ob der Vertrag vor oder im
Laufe der Ehe abgeschlossen wurde.
Im ersteren Falle entscheidet die lex
patriae des Ehemannes zur Zeit der Ehe-
schlieBung, Art 5 Abs 1, ebenso Einf-B 15,
im anderen das gegenwärtige Gesetz des
Heimatstaates der Ehegatten zur Zeit des
Vertragsabschlusses, Art 5 Abs 1, Art 9
Abs 1, abweichend Einf-B 15. In ÄAnse-
hung der Form der Eheverträge haben die
Ehegatten die Wahl, ob sie die lex loci
contractus oder die lex patriae beobach-
ten wollen. Im letzteren Falle bestimmt
sich die maßgebende lex für Verträge vor
der Ehe nach der Staatsangehörigkeit der
Verlobten zur Zeit der Eheschließung,
für Verträge während der Ehe nach der
der Ehegatten zur Zeit des Vertragsab-
schlusses, Art 6 Abs 1, abweichend Einf-B
15 Abs 1. (Ausnahme: Macht die lex
patriae eines der Verlobten bzw die lex
patriae eines der Ehegatten die Gültig-
keit des Vertrags davon abhängig, daß er,
auch wenn er im Ausland geschlossen
wird, einer bestimmten Form genügt, so
müssen diese Gesetzesvorschriften beob-
achtet werden, und ein danach ungültiger
Ehevertrag ist im ganzen Vertragsgebiete
ungültig.)
Vorschriften zum Schutze Dritter der
Gesetzgebung der einzelnen Vertragsstaa-
ten sind durch das Abkommen vorbehal-
ten worden, Art 8, ein Vorbehalt, der auch
für das Deutsche Recht von Bedeutung ist.
(Die Anwendbarkeit der Bestimmungen
des Abkommens bei einem Wechsel der
Staatsangehörigkeit, durch den die Ehe-
leute Angehörige eines Nichtvertragsstaa-
tes werden, regelt die allgemeine Bestim-
mung des Art 9.)
IV. Daß die Rechte und Pflichten der
Ehegatten in ihren persönlichen Bezie-
hungen grundsätzlich nach dem Rechte
ihres Heimatstaates beurteilt werden müs-
sen, ist herrschende Ansicht der Theorie.
Allerdings können auch die lex domicilii
und die lex fori hier von Bedeutung sein,
wie denn z. B. die Anwendung von
Zwangsmaßregeln nur in den von der