Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Reichsangehörige zu entmündigen und 
unter Vormundschaft zu stellen, da 
nach deutschem Rechte, auch wenn 
der Entmündigungsreife im Auslande 
wohnt, die deutschen Behörden zustän- 
dig bleiben, Z 648 Abs 2, 680 Abs 3, 
F 36 Abs 2). Für die Entmündigung 
oder andere Maßregeln gleicher Art, so- 
weit sie eine Beschränkung der Ge- 
schäftsfähigkeit zur Folge haben (A Il 
Art 2, 13), sind grundsätzlich die mate- 
riellrechtlichen, die Geschäftsfähigkeit 
einer jeden Person regelnden Vorschrif- 
ten ihrer lex patriae entscheidend (A 
II Art 1) und die Entmündigung kann 
grundsätzlich nur durch die zuständigen 
Behörden des Staates, dem der zu Ent- 
mündigende angehört, ausgesprochen und 
die Vormundschaft wird gemäß dem Ge- 
setze dieses Staates angeordnet werden 
(A II Art 2). Unter Umständen sind 
aber auch vorläufige Maßnahmen durch 
die örtlich zuständigen Behörden zum 
Schutze der Person und des Vermögens 
eines nach dem Gesetze seines Heimat- 
staates Entmündigungsreifen geboten, 
über die dann der Regierung des Staates, 
dem er angehört, Mitteilung zu machen 
ist (A II Art 3, 5) damit die Behörden des 
Heimatstaates die Rechtslage der Person, 
um die es sich handelt, regeln können 
(A II Art 3 Abs 3). Wenn aber die Be- 
hörden des Heimatstaates auf eine Nach- 
richt der Behörden des Staates, in dem 
ein zu entmündigender Ausländer seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt hat (A II Art 4, 
5), nicht innerhalb einer Frist von sechs 
Monaten antworten, oder wenn sie er- 
klären, daß sie nicht einschreiten wollen, 
so kann ausnahmsweise auch eine Ent- 
mündigung durch den ausländischen 
Staat möglich sein (A Il Art 6, 7), indessen 
auch in diesen Fällen müssen die Entmün- 
digungsvoraussetzungen nach der lex 
patriae des Entmündigungsreifen gegeben 
sein (A II Art 6), und sowohl in Anse- 
hung der Gründe der Entmündigung wie 
in Ansehung der Person des Antragsstel- 
lers ist Konkordanz der lex fori und der 
lex patriae notwendig (A II Art 7), wobei 
für die Art der Fürsorge ebenso wie für 
die Wirkungen der Entmündigung das 
örtliche Gesetz maßgebend sein soll (A II 
Art 8 Abs 1, jedoch muß die lex patriae 
des Entmündigten berücksichtigt werden, 
Abs 2, soweit das nach der lex fori mög- 
lich erscheint). Der Heimatstaat kann 
  
Internationales Privatrecht. 
allerdings jederzeit noch nachträglich die 
Fürsorge übernehmen (A II Art 10) oder 
eine Entmündigung, die durch die Be- 
hörden des gewöhnlichen Aufenthalts aus- 
gesprochen ist, gemäß seinen Gesetzen 
aufheben, wie auch die örtlich zuständigen 
Behörden, welche die Entmündigung aus- 
gesprochen haben, sie ebenfalls aus allen 
den Gründen, welche nach der lex loci 
oder der lex patriae vorgesehen sind, auf- 
heben können (A II Art 11). Auch für das 
Abkommen über die Entmündigung wird 
ausdrücklich (A II Art 12) das Prinzip fest- 
gestellt, daß die jeweilige vormundschaft- 
liche Verwaltung sich stets auch über das 
in einem anderen Staate befindliche Ver- 
mögen des Entmündigten (abgesehen von 
Immobilien, die nach der lex rei sitae einer 
besonderen Güterordnung unterliegen) er- 
strecke. (Über die Wirksamkeit einer Ent- 
mündigung in den Vertragsstaaten A II 
Art 9, über die Anwendung des Abkom- 
mens A II Art 14, 16.) Begene. 
Internationales Privatrecht. Erb- 
recht. Wenn die Erbfolge als Eintre- 
ten eines Nachfolgers in alle Vermögens- 
rechte und -pflichten eines Verstorbenen 
und diese Sukzession als Universalsukzes- 
sion aufzufassen ist, bei der die Gesamt- 
heit aller Rechte und Pflichten, wie sie 
durch die Person des Verstorbenen zu- 
sammengehalten wurde, auf ein neues 
Subjekt (Erben oder Erbenmehrheit) über- 
tragen wird (wie dies für die Erbfolge 
nach römischem Recht und nach dem B 
gilt, zu der die Spezialsukzession des deut- 
schen Rechtes im Gegensatze steht. Auch 
das englisch-amerikanische Recht hat die 
Idee der Universalsukzession nicht völlig 
anerkannt), so wird für das internationale 
Privatrecht ebenfalls dasjenige Gesetz zu 
bestimmen sein, das eine einheitliche Be- 
handlung des Erbrechtes gestattet. Dabei 
wird man auf die örtliche Lage der ein- 
zelnen Nachlaßteile, die lex rei sitae, eben- 
sowenig Rücksicht nehmen dürfen wie 
auf das Recht des Ortes, an dem der Erb- 
lasser starb (da dieses Recht zu sehr durch 
den Zufall gegeben wäre), und es bleibt, 
um die Einheitlichkeit der Erbfolge zu 
wahren, nur noch die Anwendung der lex 
patriae des Verstorbenen gegeben (wie 
sie auch grundsätzlich in dem auf der 
IV. Haager Konferenz beratenen Ent- 
wurfe, Projet d’une Convention sur les 
conflits de lois en matitre de successions
	        
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