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Reichsangehörige zu entmündigen und
unter Vormundschaft zu stellen, da
nach deutschem Rechte, auch wenn
der Entmündigungsreife im Auslande
wohnt, die deutschen Behörden zustän-
dig bleiben, Z 648 Abs 2, 680 Abs 3,
F 36 Abs 2). Für die Entmündigung
oder andere Maßregeln gleicher Art, so-
weit sie eine Beschränkung der Ge-
schäftsfähigkeit zur Folge haben (A Il
Art 2, 13), sind grundsätzlich die mate-
riellrechtlichen, die Geschäftsfähigkeit
einer jeden Person regelnden Vorschrif-
ten ihrer lex patriae entscheidend (A
II Art 1) und die Entmündigung kann
grundsätzlich nur durch die zuständigen
Behörden des Staates, dem der zu Ent-
mündigende angehört, ausgesprochen und
die Vormundschaft wird gemäß dem Ge-
setze dieses Staates angeordnet werden
(A II Art 2). Unter Umständen sind
aber auch vorläufige Maßnahmen durch
die örtlich zuständigen Behörden zum
Schutze der Person und des Vermögens
eines nach dem Gesetze seines Heimat-
staates Entmündigungsreifen geboten,
über die dann der Regierung des Staates,
dem er angehört, Mitteilung zu machen
ist (A II Art 3, 5) damit die Behörden des
Heimatstaates die Rechtslage der Person,
um die es sich handelt, regeln können
(A II Art 3 Abs 3). Wenn aber die Be-
hörden des Heimatstaates auf eine Nach-
richt der Behörden des Staates, in dem
ein zu entmündigender Ausländer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat (A II Art 4,
5), nicht innerhalb einer Frist von sechs
Monaten antworten, oder wenn sie er-
klären, daß sie nicht einschreiten wollen,
so kann ausnahmsweise auch eine Ent-
mündigung durch den ausländischen
Staat möglich sein (A Il Art 6, 7), indessen
auch in diesen Fällen müssen die Entmün-
digungsvoraussetzungen nach der lex
patriae des Entmündigungsreifen gegeben
sein (A II Art 6), und sowohl in Anse-
hung der Gründe der Entmündigung wie
in Ansehung der Person des Antragsstel-
lers ist Konkordanz der lex fori und der
lex patriae notwendig (A II Art 7), wobei
für die Art der Fürsorge ebenso wie für
die Wirkungen der Entmündigung das
örtliche Gesetz maßgebend sein soll (A II
Art 8 Abs 1, jedoch muß die lex patriae
des Entmündigten berücksichtigt werden,
Abs 2, soweit das nach der lex fori mög-
lich erscheint). Der Heimatstaat kann
Internationales Privatrecht.
allerdings jederzeit noch nachträglich die
Fürsorge übernehmen (A II Art 10) oder
eine Entmündigung, die durch die Be-
hörden des gewöhnlichen Aufenthalts aus-
gesprochen ist, gemäß seinen Gesetzen
aufheben, wie auch die örtlich zuständigen
Behörden, welche die Entmündigung aus-
gesprochen haben, sie ebenfalls aus allen
den Gründen, welche nach der lex loci
oder der lex patriae vorgesehen sind, auf-
heben können (A II Art 11). Auch für das
Abkommen über die Entmündigung wird
ausdrücklich (A II Art 12) das Prinzip fest-
gestellt, daß die jeweilige vormundschaft-
liche Verwaltung sich stets auch über das
in einem anderen Staate befindliche Ver-
mögen des Entmündigten (abgesehen von
Immobilien, die nach der lex rei sitae einer
besonderen Güterordnung unterliegen) er-
strecke. (Über die Wirksamkeit einer Ent-
mündigung in den Vertragsstaaten A II
Art 9, über die Anwendung des Abkom-
mens A II Art 14, 16.) Begene.
Internationales Privatrecht. Erb-
recht. Wenn die Erbfolge als Eintre-
ten eines Nachfolgers in alle Vermögens-
rechte und -pflichten eines Verstorbenen
und diese Sukzession als Universalsukzes-
sion aufzufassen ist, bei der die Gesamt-
heit aller Rechte und Pflichten, wie sie
durch die Person des Verstorbenen zu-
sammengehalten wurde, auf ein neues
Subjekt (Erben oder Erbenmehrheit) über-
tragen wird (wie dies für die Erbfolge
nach römischem Recht und nach dem B
gilt, zu der die Spezialsukzession des deut-
schen Rechtes im Gegensatze steht. Auch
das englisch-amerikanische Recht hat die
Idee der Universalsukzession nicht völlig
anerkannt), so wird für das internationale
Privatrecht ebenfalls dasjenige Gesetz zu
bestimmen sein, das eine einheitliche Be-
handlung des Erbrechtes gestattet. Dabei
wird man auf die örtliche Lage der ein-
zelnen Nachlaßteile, die lex rei sitae, eben-
sowenig Rücksicht nehmen dürfen wie
auf das Recht des Ortes, an dem der Erb-
lasser starb (da dieses Recht zu sehr durch
den Zufall gegeben wäre), und es bleibt,
um die Einheitlichkeit der Erbfolge zu
wahren, nur noch die Anwendung der lex
patriae des Verstorbenen gegeben (wie
sie auch grundsätzlich in dem auf der
IV. Haager Konferenz beratenen Ent-
wurfe, Projet d’une Convention sur les
conflits de lois en matitre de successions