Internationales Privatrecht.
et detestaments, angenommen wurde), die
grundsätzlich durch das interne deutsche
internationale Privatrecht (Einf-B 24, 25,
mit Rücksicht auf Immobilien, die nach
der lex rei sitae besonderen Vorschriften
unterliegen, 28) bestimmt wird, und zwar
nur bezüglich der Erbfolge in den Nach-
laß von Deutschen und von Ausländern
mit Wohnsitz im Deutschen Reiche (Rück-
verweisung, Einf-B 27). Grundsätzlich sol-
len letztwillige Verfügungen dem über die
Intestaterbfolge entscheidenden Gesetze
unterstellt sein (s. hier noch Einf-B 24
Abs 3), und für ihre Form wird grundsätz-
lich der Regel locus regit actum schon
aus Zweckmäßigkeitsgründen am vorteil-
naftesten zu folgen sein. Für die Fähig-
eit zu einem Erwerbe von Todes wegen
Wird grundsätzlich das Gesetz entschei-
en, das über die Erbfolge überhaupt ent-
sc eidet (aber auch die lex rei sitae wird
ierfür oft in Betracht kommen). Bezüg-
lich der Haftung der Erben für Nachlaß-
verbindlichkeiten wird ebenfalls grund-
sätzlich das die Erbfolge überhaupt re-
gelnde Gesetz in Betracht kommen (8. hier
noch Einf-B 24 Abs 2).
‚ Neben der allgemeinen Literatur über
internationales Privatrecht und der Lite-
ratur zu den Haager Abkommen sind
noch zu vergleichen: ‚
Garnier Internationales Eheschlie-
Bungsrecht, Bern 81; Verger Des
mariages contract@es en pays £tranger
d’apres les principes du droit international
prive et du droit civil, 83; Pic Mariage
et divorce en droit international, 85; Pe-
titpierre Des conditions, des formali-
tes de mariage et de ses effets sur la capa-
cite des &poux au point de vue du droit
international, Neüchatel 84; Surville
Du röle de la volonte en droit interna-
tional prive dans les questions qui sou-
levent le contrat de mariage, Paris 88;
Levis Das internationale Entmündi-
gungsrecht des Deutschen Reiches, 06,
. Bogeng.
Internationales Privatrecht. Zi;_
vilprozeßrecht. Die geschichtlich. e
Entwickelung des internationalen Pri
rechtes hat zu einer grundsätzlichen
gemeinen Anerkennung der Rechtspfl;
va
Pflicht besteht Zunächst für die einze
den Richter, der, seiner lex fori zum
839
en
horsam verpflichtet, deren bei wo
Anordnungen folgen muß und eTts \igemei-
solche Anordnungen fehlen, den dessen iS
nen Grundsätzen folgen dar! In
heute die Möglichkeit, daß_ € hen Ver-
staat, sich im rechtswirtschaft2 ch
kehre isolierend, diese grundS icht
erkennung einer allgemeinen Rechtspller-
zur Anwendung auswärtigen R ° Damit ist
weigern sollte, kaum gegeben- Bestand-
das internationale Recht als ein nationa-
teil des in jedem Staate geltende richtige
len Rechtes festgestellt, seine 4 ng der
Anwendung oder Nichtanwen dt 70 an.
unrichtigen Anwendung oder gleich-
wendung des nationalen Rechte? ungen
gestellt. Da also der Richter gez solche
ist. ausländische Rechtssätze als. er sich
von Amts wegen anzuwenden (uf rn ver
deren Kenntnis von Amts weg zchlich
schaffen kann und, soweit das tat=
B), 5?
möglich ist, auch verschaffen pe 5): te)
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wird man (mit einem deutsch = ıdicis
; nem nobile offiium I "7
hier VOR ten hindert freilichh micht,
dürfen. Das >
EN ternationale Vereinbarunge IR dar
über. wie auswärtiges Recht dem 21 Alan
dischen Richter nachgewiesen Pe
kann. diese besonders schwierige 7 1
gabe des Richters erleichtern. Der yac h-
weis des ausländischen Rechtes durc ie
Parteien ist einerseits für diese oft mit
unüberwindlichen Schwierigkeiters ver-
knüpft, andererseits ist aber, daauch eine
übereinstimmende Erklärung der Parteien
über die Annahme des Vorhandenseins
oder Nichtvorhandenseins einer auslärı di-
schen Rechtsnorm den Richter nicht for-
mell bindet und die Offizialtätigkeit des
Richters durch einen BeweisbesschluBß
nicht verhindert wird, auch ein Irrtum des
Richters über den Inhalt einer auslän dii-
schen Rechtsnorm nicht ausgeschlossen
all.
unter gewissen Voraussetzungen ausw, at,
tiges Recht anzuwenden, geführt. Diet“
se
Staaten als Gesetzgeber, nicht aber nen r
XS.
U
Zu
(was zZ. B, nach der deutschen Z 49 >ı 1]
keinen Revisionsgrund bilden wurde).
Gerade hier harrt noch eine der schwyvi e-
rigsten Fragen des internationalen Rech-
tes ihrer befriedigenden Lösung.
Grundsätzlich wird also in Proze B-
rechte der Richter den Gesetzen seines
Staates (Bezirkes) zu folgen haben : ;jm
einzelnen freilich wird es oft vielfach
schwierig sein, das materielle Recht scharf
yon dem prozessualen zu tennen, die
Feststellung der Kompetenzetun dis äÄtze
chtig zu bewirken, Rechtstlie zu ge.
eine richtige Antwort dier