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Internationales Privatrecht.
bar, in denen sie auch gegen Inländer an-
wendbar ist, Abkommen Art 20.
Der Umfang der Rechtshilfe, die die
Staaten einander leisten müssen, ist durch
das Abkommen Art 1—16; AG 1—4 für
das Vertragsgebiet im wesentlichen über-
einstimmend mit den herrschenden An-
sichten der Theorie bestimmt. Bezüglich
der Mitteilung gerichtlicher und außer-
gerichtlicher Urkunden in Zivil- und
Handelssachen sowie der Ersuchungs-
schreiben um die Vornahme einer Pro-
en handlung oder anderer gerichtlicher
4 an ungen (abgesehen von der Voll-
S x ung ausländischer Urteile) stellt
daß dies Abkommen grundsätzlich fest,
und’ BR „ständigkeit der ersuchenden
und ysuc ten Behörden vorausgesetzt,
hörde efangen der ausländischen Be-
tu Ban der inländischen stattzugeben
aub € £<wangsmaßregeln nur insoweit
n au t erscheinen, als sie nach dem
Ra te der ersuchten Behörde zulässig
Sal: ie ersuchte Behörde hat in An-
G ung der zu beobachtenden Formen die
L esetze ihres Landes anzuwenden und
arın Jeweilig auch eine andere Form be-
obachten, wofern eine solche andere Form
nicht durch diese Giesetze ausgeschlossen
wird. Sehr viele Schwierigkeiten ergeben
sich im Beweisrechte, insbesondere hin-
sichtlich der Frage der Beweiserhebungen
im Auslande, die im allgemeinen durch die
lex fori beantwortet werden wird, und
der Frage der Beweislast, die vielfach,
als dem materiellen Rechte angehörend,
von der lex fori unabhängig sein wird.
Anerkennung und Vollstreckung auslän-
discher Urteile sind voneinander zu unter-
scheiden. „Beide Fragen stehen im Zu-
sammenhange „ denn die Vollstreckung
enthält immer auch die Anerkennung;
aber sie erfordert zugleich einen Auftrag
oder eine Autorisation der Staatsgewalt,
das ausländische Urteil reell auszufüh-
ren,“ v. Bar. Einer einfachen Anerken-
nung der res judicata können oft viel
weniger Hindernisse entgegenstehen als
einer Vollstreckung. „Man erkennt abe
ein Urteil nicht an, wenn man seinen I re
halt nachprüft und je nach dem Aus
dieser Prüfung sich vorbehält, die A
der res judicata und Vollstreckung
Voraussetzung von Anerkennung (
Vollstreckung) ist zunächst die Zustäng. ir Q
al
kennung zu versagen“ (y. Bar: dageo_T=
stellt die Z 328, 723 einfache Anerkenne en
gleich
keit der Gerichtsgewalt des a4 ‘e Vertei-
Staates. Nun ist einerseit$ die
lung der einzelnen Streitsachen un cnte
verschiedenen Arten seine! nein der
innerhalb dieser Gerichtsgewä der erseits
auswärtige Staat zuständig :
aber kann er dieser on chaftsverteilüns
+ nicht bei-
eine internationale Wirksamkeit nicht Sr
ht
leeren. Man hat deshalb versucht; _
Zuständigkeit des en, dessen Gericht
das Urteil fällte, nach den Best!"
des Staates über die Zuständigk eit>
das Urteil vollstreckt werden soll, 5 für
stellen (wie Z 328 Abs 1, der Z-
die Interessenten des internation A
vielfach von „verhängniso -
tung. werden kann. S. Denkschrift See
Handelsvertragsvereins an def Fich-
Reichskanzler vom April 1908) - hier
tiger Ansicht nach wird auc B des
grundsätzlich anzunehmen sein, da zu
Staates Gerichte die Entshidun8 ma-
treffen haben, dessen Gesetze auc ent.
terjell das streitige Rechtsverhältr22>
scheiden. Eine zweite Vorauss SEA
der Anerkennung und, Volistr= <ıs ung
i n noch, da ie geric
und ergerichtlichen Zustellungera en
betreffenden Personen im Auslands aus
wirklich zukommen, „daD dei
nicht auf einer bedenklichen Fiktion zuf-
gebaut wird“ (M eil i) 6 dazu = 328
Abs 1 Nr 2 sowie die ODE ährnten
Bestimmungen des Haager Abkommens).
Die Praxis der verschiedenen Staaten
in der Vollstreckung von Urteilen der zZi-
vilgerichte eines Staates durch die Zivil-
gerichte eines anderen Staates stgegen-
wärtig sehr abweichend. Neben solchen
Staaten, die grundsätzlich in anderen Staa-
ten gefällte zivilgerichtliche Urteile ande
rer Staaten durch ihre eigenen Gerichte
vollstrecken jassen (wie Portugal C_ <
31, Fiechenland, Norwegen, Sschwe_
den ‚ge@enüber dänischen Urteilen), amad
solchen Staaten, die grundsätzlich jeQle
Vollstreckung eines nicht von einheirea z-
schen Gerichten gefällten Urteils venw ei-
ern (Rußland, Niederlande, Türkei, Nor.
wegen, Schweden gegenüber anderen
andern als Dänemark), gibt es Staaten
die Vollstreckung auf Grund einer be.
sonderen Vollstreckungsklausel (wie Ita-
jien © - 10) oder auf Orund einer
„en förmlichen, im ordentlichen Pro-
e Zu verhandeinden Klage auf Er.
g eines Vollstreckungsurteils Mei