Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Internationales Konkursrecht. 
fragen für ein größeres Staatengebiet 
ordnet, insbesondere diese: von welchem 
Gesetz die sog Konkursfähigkeit abhängig 
sei, ob ein interner Konkurs ohne weiteres 
die im Auslande befindlichen Aktiva er- 
Tasse (ob ein ausländischer Konkurs auch 
die im Inlande liegenden Aktiva ergreife), 
welchen Einfluß der Konkurs auf die in- 
ternationale Rechtsstellung des Kridars 
ausübe und welche internationale Rechts- 
wirkung die verschiedenen Vorgänge 
beim Konkurse haben. 
II. Die dogmengeschichtliche Entwicke- 
lung des internationalen Konkursrechtes 
hat ihre Anfänge kaum ; hte des rö 
im Rechte des rö- 
mischen Weltreiches, für das ein inter- 
nationales Konk 
ursrecht kein Bedürfnis 
war. Und spätere Auslegung einiger Stel- 
en des Corpus juris (von der berühmten 
< osse zul12 8 1 de reb auct iud bis zu 
avigny System VIII 290 Anm. n. n.) 
entsprach mehr der Notwendigkeit, aus 
der Anschauung, die im Corpus iuris ein 
modernes Gesetzbuch sehen mußte, prak- 
tisch brauchbare Exegese zu treiben. Erst 
die Lehre von der collisio statutorum, wie 
sie in den seit dem 13. Jahrhundert ent- 
stehenden Statuten der norditalienischen 
Städte entwickelt wurde, versuchte auch 
Probleme des internationalen Konkurs- 
rechtes zu lösen, die später im 16. und 
17. Jahrhundert von Salgado de Samoza 
und namhaften deutschen Juristen nur 
wenig erörtert worden sind, während die 
niederländische Theorie der gleichen Zeit, 
an die dann die englisch-nordamerikani- 
sche anknüpfte, hierfür ein größeres In- 
teresse bekundete. Dagegen förderte die 
deutsche Rechtswissenschaft des 18. Jahr- 
hunderts die Entwickelung des internatio- 
nalen Konkursrechtes mit dem praktischen 
Erfolge, daß im Codex juris Bavarici ju- 
diciarii 1753 das erste Gesetzbuch er- 
schien, das eingehendere Bestimmungen 
über internationales Konkursrecht enthält, 
wie dann auch die Allgemeine Gerichts. 
ordnung für die Preußischen Staaten von 
1793. Um das Jahr 1800 werden beach. 
tenswerte Äußerungen in der deutsche 
konkursrechtlichen Literatur zur Doktr; 
des internationalen Konkursrechtes la 
die aber bald wegen ihres hoffnungslos t, 
Widerspruches mit der Praxis verfla 
oder verstummten. Aber erst Savi 
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Kritik an der Kritik Wächters, die auf Ss 
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Untergrunde der völkerrechtlichen Sx x 
meinschaft die Örtlichen Grenzen Z —_ 
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Ilte 
Herrschaft der Gesetze feststellen ich en 
und deren Lehre in ihren grun and all- 
Ansichten besonders in Deutstn gie Teil- 
gemeine Anerkennung fand, e€ cht reger 
nahme für das internationale I ternatio- 
werden und damit auch für daS ler dings 
nale Konkursrecht, das SavignY tung den 
nur als eine in bestimmter ! enispre- 
obwaltenden Rechtsverhältniss_”. Sig atio- 
chend geänderte Erfüllung vor 322). 
nen darstellte (System VIII Ss. 2 kurs ein- 
Indem er ausführte, daß der Ko daß 
heitlich und universell sein IM ; 
die Klassifikation der Gläubiger € 
zessualische Tätigkeit sei und da 
zelnen Rechtsansprüche denjenig® 
riellen Gesetzen unterworfen seienl> 
sie nach Ger Lehre über das intern # er in 
Privatrecht unterständen, pra ort 
seinem Hauptgrundsatze das Schlauch 
von der Universalität des Konkurs® > Staa- 
in der Gesetzgebung der deutsche von 
ten (Preußische Konkursordnun 1869 
1855. Bundesgesetz vom 21. Juni _ eren q 
Entwurf eines Bundesgesetzes betr an 
die in den deutschen Bundessta& en- 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten . EZ een 
seitig zu gewährende Rechtshilfe _ 
21. Juli 1861, Prozeßordnung in bereit 
lichen Rechtsstreitigkeiten für das ro - 
herzogtum Baden von 1864, für las 
Königreich Bayern von 1869) machte sich 
der neue Geist in der Behandlung des in- 
ternationalen Privatrechtes bemerkbar. In- 
dessen gelang es erst dem Bundesges etze 
vom 21. Juni 1869 über die Rechtshilfe im 
Norddeutschen Bunde, für dessen Gebiet 
die Landesgrenzen zu überbrücken und 
insbesondere den einzelstaatlicen Sepa- 
ratkonkurs aufzuheben, bis diese konk uurs- 
rechtlichen Bestimmungen durch die ein- 
heitliche K vom 10. Febr 1877 ersetzt wiıır- 
en. 
E. Mei; pı wicklung des 
eschichtiiche Entwicklung IiNtor- 
nationalen Konkur® 5, Kohler en a 
deutschen Konkummehien, 08 & 1.30 < 
‚Bei der Darstellung des gegenwär- 
tigen internationalen Konkursrechtes karı n 
man Üesetzgebung und Theorie leicht 
unterscheiden: jene ist veraltet, gehör- 
mit ihren Normen, sofern überhaupt Re. 
elung des Gegenstandes versucht wird 
größten Teile dem Anschauungskreise <eı 
Vergangenheit an, diese aber sieht ihre 
Ziele vielfach in einer noch zufenen Zu 
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