843
Internationales Konkursrecht.
fragen für ein größeres Staatengebiet
ordnet, insbesondere diese: von welchem
Gesetz die sog Konkursfähigkeit abhängig
sei, ob ein interner Konkurs ohne weiteres
die im Auslande befindlichen Aktiva er-
Tasse (ob ein ausländischer Konkurs auch
die im Inlande liegenden Aktiva ergreife),
welchen Einfluß der Konkurs auf die in-
ternationale Rechtsstellung des Kridars
ausübe und welche internationale Rechts-
wirkung die verschiedenen Vorgänge
beim Konkurse haben.
II. Die dogmengeschichtliche Entwicke-
lung des internationalen Konkursrechtes
hat ihre Anfänge kaum ; hte des rö
im Rechte des rö-
mischen Weltreiches, für das ein inter-
nationales Konk
ursrecht kein Bedürfnis
war. Und spätere Auslegung einiger Stel-
en des Corpus juris (von der berühmten
< osse zul12 8 1 de reb auct iud bis zu
avigny System VIII 290 Anm. n. n.)
entsprach mehr der Notwendigkeit, aus
der Anschauung, die im Corpus iuris ein
modernes Gesetzbuch sehen mußte, prak-
tisch brauchbare Exegese zu treiben. Erst
die Lehre von der collisio statutorum, wie
sie in den seit dem 13. Jahrhundert ent-
stehenden Statuten der norditalienischen
Städte entwickelt wurde, versuchte auch
Probleme des internationalen Konkurs-
rechtes zu lösen, die später im 16. und
17. Jahrhundert von Salgado de Samoza
und namhaften deutschen Juristen nur
wenig erörtert worden sind, während die
niederländische Theorie der gleichen Zeit,
an die dann die englisch-nordamerikani-
sche anknüpfte, hierfür ein größeres In-
teresse bekundete. Dagegen förderte die
deutsche Rechtswissenschaft des 18. Jahr-
hunderts die Entwickelung des internatio-
nalen Konkursrechtes mit dem praktischen
Erfolge, daß im Codex juris Bavarici ju-
diciarii 1753 das erste Gesetzbuch er-
schien, das eingehendere Bestimmungen
über internationales Konkursrecht enthält,
wie dann auch die Allgemeine Gerichts.
ordnung für die Preußischen Staaten von
1793. Um das Jahr 1800 werden beach.
tenswerte Äußerungen in der deutsche
konkursrechtlichen Literatur zur Doktr;
des internationalen Konkursrechtes la
die aber bald wegen ihres hoffnungslos t,
Widerspruches mit der Praxis verfla
oder verstummten. Aber erst Savi
te a
Kritik an der Kritik Wächters, die auf Ss
. d
Untergrunde der völkerrechtlichen Sx x
meinschaft die Örtlichen Grenzen Z —_
nz r
cht ar
Ilte
Herrschaft der Gesetze feststellen ich en
und deren Lehre in ihren grun and all-
Ansichten besonders in Deutstn gie Teil-
gemeine Anerkennung fand, e€ cht reger
nahme für das internationale I ternatio-
werden und damit auch für daS ler dings
nale Konkursrecht, das SavignY tung den
nur als eine in bestimmter ! enispre-
obwaltenden Rechtsverhältniss_”. Sig atio-
chend geänderte Erfüllung vor 322).
nen darstellte (System VIII Ss. 2 kurs ein-
Indem er ausführte, daß der Ko daß
heitlich und universell sein IM ;
die Klassifikation der Gläubiger €
zessualische Tätigkeit sei und da
zelnen Rechtsansprüche denjenig®
riellen Gesetzen unterworfen seienl>
sie nach Ger Lehre über das intern # er in
Privatrecht unterständen, pra ort
seinem Hauptgrundsatze das Schlauch
von der Universalität des Konkurs® > Staa-
in der Gesetzgebung der deutsche von
ten (Preußische Konkursordnun 1869
1855. Bundesgesetz vom 21. Juni _ eren q
Entwurf eines Bundesgesetzes betr an
die in den deutschen Bundessta& en-
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten . EZ een
seitig zu gewährende Rechtshilfe _
21. Juli 1861, Prozeßordnung in bereit
lichen Rechtsstreitigkeiten für das ro -
herzogtum Baden von 1864, für las
Königreich Bayern von 1869) machte sich
der neue Geist in der Behandlung des in-
ternationalen Privatrechtes bemerkbar. In-
dessen gelang es erst dem Bundesges etze
vom 21. Juni 1869 über die Rechtshilfe im
Norddeutschen Bunde, für dessen Gebiet
die Landesgrenzen zu überbrücken und
insbesondere den einzelstaatlicen Sepa-
ratkonkurs aufzuheben, bis diese konk uurs-
rechtlichen Bestimmungen durch die ein-
heitliche K vom 10. Febr 1877 ersetzt wiıır-
en.
E. Mei; pı wicklung des
eschichtiiche Entwicklung IiNtor-
nationalen Konkur® 5, Kohler en a
deutschen Konkummehien, 08 & 1.30 <
‚Bei der Darstellung des gegenwär-
tigen internationalen Konkursrechtes karı n
man Üesetzgebung und Theorie leicht
unterscheiden: jene ist veraltet, gehör-
mit ihren Normen, sofern überhaupt Re.
elung des Gegenstandes versucht wird
größten Teile dem Anschauungskreise <eı
Vergangenheit an, diese aber sieht ihre
Ziele vielfach in einer noch zufenen Zu
kun Das ge ak: £ intemer Geset
genwärtig auf 1“ 7
„bung beruhende internationale Kon
8