Internationales Konkursrecht.
möglichst umfassenden Zwangsvoll-
streckungsverfahrens folgt zunächst sein
streng territorialer Charakter V Bar), wie
ihn auch die diesbezügliche Bestimmung
des deutschen Rechtes K 237 (207) Abs 1
wahrt, die die durch K 14 bedingte un-
mittelbar eintretende Wirkung der Aus-
schließung anderer Zwangsvollstreckun-
gen bei einer inländischen Konkurseröff-
nung für das im Inlande befindliche Ver-
mögen eines Schuldners, über den im
Auslande ein Konkursverfahren eröffnet
ist, nicht herbeiführt, wofern nicht eine
mit Zustimmung des Bundesrates vom
Reichskanzler erlassene Anordnung oder
ein Staatsvertrag dem ausländischen Kon-
kursverfahren diese Wirkung beilegt. Und
da für den Gerichtsbeschluß der Konkurs-
eröffnung nicht die Grundsätze für die
Vollstreckung von ausländischen Zivilur-
teilen gelten, kann zwar die ausländische
Konkursverwaltung das im Inlande be-
findliche Vermögen in den Konkurs hin-
einziehen, solange sie dessen Beschlag-
nahme aber nicht erwirkt hat, kann der
Gemeinschuldner über das im Inlande be-
findliche Vermögen verfügen (wofern
nicht im Inlande ein Konkurs über das-
selbe eröffnet oder Gläubiger einen Arrest
erwirkt haben, die ihre Ansprüche im In-
lande geltendmachen können). Es würde
deshalb eine internationale Vereinbarung
darüber, daß nach der Eröffnung des Kon-
kurses in einem Staate keine Arreste und
Separatrechte mehr begründet werden
dürfen, von großem Nutzen für die Sicher-
heit des internationalen Handels sein, wie
auch eine internationale Vereinbarung
darüber, daß die lex domicilii die Kon-
kursfähigkeit zu bestimmen habe, von
großer praktischer Bedeutung wäre, weil
einzelne Staaten den Konkurs nach der
Höhe der Schuld und nach dem Stande
des Schuldners beschränken, das Verlan-
gen der Konkurseröffnung durch Aszen-
denten, Deszendenten, Ehegatten gegen-
einander verbieten usw. Da z.B. in Eng-
land eine verheiratete Frau (Hauptaus-
nahme: Handelsfrau) nicht für bankerott
erklärt werden kann, würde eine in
Deutschland domizilierte englische Ehe-
frau (nach der Ansicht derjenigen Theore-
tiker, die hier die Statustheorie verteidi-
gen, wie z. B. Weiß, was Meili mit Recht
als Überspannung der lex patriae bezeich-
net) durch Berufung auf ihre Staatsange-
hörigkeit sich der Eröffnung des Konkur-
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ses entziehen dürfen. Daß hier das Ge-
setz des Konkursortes entscheidend sein
muß, ist in letzter Zeit denn auch insbe-
sondere durch das Vertragsschema der
Haager Staatenkonferenz (Art 2) zum
Ausdruck gebracht worden. Nach deut-
schem Recht ist der Wohnsitz des Ge-
meinschuldners im Sinne der Z (bzw der
Ort seiner gewerblichen Niederlassung,
K 71) entscheidend für die Zuständigkeit
des Konkursgerichtes. Hier entsteht auch
die Frage, wie der Fall des mehrfachen
Wohnsitzes zu regeln ist, und die, wo Ge-
sellschaften und juristische Personen in
Konkurs erklärt werden können, die we-
gen der Schwierigkeit, Verwaltungssitz
und Ort des Geschäftsbetriebes zu schei-
den, nicht leicht zu beantworten ist. (Haa-
ger Schema Art 3.) Besitzt jemand meh-
rere Wohnsitze (Geschäftsmittelpunkte,
Vermögenseinheiten in mehreren Staa-
ten), so ist auch nach deutschem Recht
die Möglichkeit eines Partikularkonkurses
gegeben (K 238 [208]). (Die Frage, wann
eine Forderung in einem nicht von dem
Domizilgerichte eröffneten Konkurse gel-
tend gemacht werden darf, ist nach der
Auslegung des K 238 streitig, siehe insbe-
sondere v. Bar gegen die herrschende An-
sicht.)
Von großer Bedeutung wäre auch die
durch staatsvertragliche Rechtsnorm für
ein umfangreiches Staatengebiet ausge-
sprochene Gleichstellung der Ausländer
mit den Inländern hinsichtlich des Kon-
kurses, die zwar schon durch viele Ein-
zelverträge gewährleistet ist, aber doch in
manchen Staaten (durch die Anwendung
des Grundsatzes der Reziprozität) viel-
fach in der historischen Entwickelung ver-
kümmert blieb (Haager Schema Art 5).
Von noch größerem Nutzen würde freilich
die Feststellung der Gerichtsbarkeit für
die Entscheidung der im Konkurse strei-
tigen Ansprüche sein (s. Actes 04 57),
mit ihr ließe sich leicht die vielumstrittene
Frage der internationalen Wirksamkeit
der Konkursbeendigung in Hinsicht auf
die nicht voll befriedigten Forderungen
jösen, wie überhaupt, wofern nur einige
besonders wichtige Einzelheiten (wie die
oben bezeichneten) des internationalen
Konkurses auf staatsvertraglicher Grund-
lage einheitlich geregelt wären, seine
Durchführung nach dem Territorialitäts-
prinzip viel mehr die Sicherheit des inter-
nationalen wirtschaftlichen Verkehres ge-