Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Internationales Konkursrecht. 
möglichst umfassenden Zwangsvoll- 
streckungsverfahrens folgt zunächst sein 
streng territorialer Charakter V Bar), wie 
ihn auch die diesbezügliche Bestimmung 
des deutschen Rechtes K 237 (207) Abs 1 
wahrt, die die durch K 14 bedingte un- 
mittelbar eintretende Wirkung der Aus- 
schließung anderer Zwangsvollstreckun- 
gen bei einer inländischen Konkurseröff- 
nung für das im Inlande befindliche Ver- 
mögen eines Schuldners, über den im 
Auslande ein Konkursverfahren eröffnet 
ist, nicht herbeiführt, wofern nicht eine 
mit Zustimmung des Bundesrates vom 
Reichskanzler erlassene Anordnung oder 
ein Staatsvertrag dem ausländischen Kon- 
kursverfahren diese Wirkung beilegt. Und 
da für den Gerichtsbeschluß der Konkurs- 
eröffnung nicht die Grundsätze für die 
Vollstreckung von ausländischen Zivilur- 
teilen gelten, kann zwar die ausländische 
Konkursverwaltung das im Inlande be- 
findliche Vermögen in den Konkurs hin- 
einziehen, solange sie dessen Beschlag- 
nahme aber nicht erwirkt hat, kann der 
Gemeinschuldner über das im Inlande be- 
findliche Vermögen verfügen (wofern 
nicht im Inlande ein Konkurs über das- 
selbe eröffnet oder Gläubiger einen Arrest 
erwirkt haben, die ihre Ansprüche im In- 
lande geltendmachen können). Es würde 
deshalb eine internationale Vereinbarung 
darüber, daß nach der Eröffnung des Kon- 
kurses in einem Staate keine Arreste und 
Separatrechte mehr begründet werden 
dürfen, von großem Nutzen für die Sicher- 
heit des internationalen Handels sein, wie 
auch eine internationale Vereinbarung 
darüber, daß die lex domicilii die Kon- 
kursfähigkeit zu bestimmen habe, von 
großer praktischer Bedeutung wäre, weil 
einzelne Staaten den Konkurs nach der 
Höhe der Schuld und nach dem Stande 
des Schuldners beschränken, das Verlan- 
gen der Konkurseröffnung durch Aszen- 
denten, Deszendenten, Ehegatten gegen- 
einander verbieten usw. Da z.B. in Eng- 
land eine verheiratete Frau (Hauptaus- 
nahme: Handelsfrau) nicht für bankerott 
erklärt werden kann, würde eine in 
Deutschland domizilierte englische Ehe- 
frau (nach der Ansicht derjenigen Theore- 
tiker, die hier die Statustheorie verteidi- 
gen, wie z. B. Weiß, was Meili mit Recht 
als Überspannung der lex patriae bezeich- 
net) durch Berufung auf ihre Staatsange- 
hörigkeit sich der Eröffnung des Konkur- 
  
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ses entziehen dürfen. Daß hier das Ge- 
setz des Konkursortes entscheidend sein 
muß, ist in letzter Zeit denn auch insbe- 
sondere durch das Vertragsschema der 
Haager Staatenkonferenz (Art 2) zum 
Ausdruck gebracht worden. Nach deut- 
schem Recht ist der Wohnsitz des Ge- 
meinschuldners im Sinne der Z (bzw der 
Ort seiner gewerblichen Niederlassung, 
K 71) entscheidend für die Zuständigkeit 
des Konkursgerichtes. Hier entsteht auch 
die Frage, wie der Fall des mehrfachen 
Wohnsitzes zu regeln ist, und die, wo Ge- 
sellschaften und juristische Personen in 
Konkurs erklärt werden können, die we- 
gen der Schwierigkeit, Verwaltungssitz 
und Ort des Geschäftsbetriebes zu schei- 
den, nicht leicht zu beantworten ist. (Haa- 
ger Schema Art 3.) Besitzt jemand meh- 
rere Wohnsitze (Geschäftsmittelpunkte, 
Vermögenseinheiten in mehreren Staa- 
ten), so ist auch nach deutschem Recht 
die Möglichkeit eines Partikularkonkurses 
gegeben (K 238 [208]). (Die Frage, wann 
eine Forderung in einem nicht von dem 
Domizilgerichte eröffneten Konkurse gel- 
tend gemacht werden darf, ist nach der 
Auslegung des K 238 streitig, siehe insbe- 
sondere v. Bar gegen die herrschende An- 
sicht.) 
Von großer Bedeutung wäre auch die 
durch staatsvertragliche Rechtsnorm für 
ein umfangreiches Staatengebiet ausge- 
sprochene Gleichstellung der Ausländer 
mit den Inländern hinsichtlich des Kon- 
kurses, die zwar schon durch viele Ein- 
zelverträge gewährleistet ist, aber doch in 
manchen Staaten (durch die Anwendung 
des Grundsatzes der Reziprozität) viel- 
fach in der historischen Entwickelung ver- 
kümmert blieb (Haager Schema Art 5). 
Von noch größerem Nutzen würde freilich 
die Feststellung der Gerichtsbarkeit für 
die Entscheidung der im Konkurse strei- 
tigen Ansprüche sein (s. Actes 04 57), 
mit ihr ließe sich leicht die vielumstrittene 
Frage der internationalen Wirksamkeit 
der Konkursbeendigung in Hinsicht auf 
die nicht voll befriedigten Forderungen 
jösen, wie überhaupt, wofern nur einige 
besonders wichtige Einzelheiten (wie die 
oben bezeichneten) des internationalen 
Konkurses auf staatsvertraglicher Grund- 
lage einheitlich geregelt wären, seine 
Durchführung nach dem Territorialitäts- 
prinzip viel mehr die Sicherheit des inter- 
nationalen wirtschaftlichen Verkehres ge-
	        
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