Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

ÄAnliegerbeiträge — Annahme (Hingabe) an Erfüllungsstatt. 81 
die, wenn auch unfertig, dem inneren 
Verkehr und dem Anbau schon die- 
nen (anders $ 12 FluchtlGes, der 
sog historische Straßen, d. h. außer- 
dem auch fertiggestellte Straßen aus- 
nimmt; s. Fluchtliniengesetz). Die Her- 
anziehung erfolgt durch Ortsstatut, das 
der Bestätigung des Bezirksausschusses 
bedarf. Gegen letztere ist wieder binnen 
einer Ausschlußfrist von zwei Wochen Be- 
schwerde beim Provinzialrat zulässig. Das 
bestätigte Statut ist ortsüblich bekanntzu- 
machen. Die Beiträge sind, was $ 10 
KAG außer Zweifel stellt, indirekte Ge- 
meindesteuern; gegen die Heranziehung 
steht dem einzelnen deshalb nicht der 
Rechtsweg zu, sondern nur die Rechtsbe- 
helfe des Verwaltungsverfahrens, 88 18 
Nr. 2, 34 Nr. 2 Zuständigkeitsges, $ 69 
KAG. Die Last umfaßt die Kosten der 
Freilegung (Grunderwerb), der ersten 
Einrichtung, Entwässerung und Beleuch- 
tungsvorrichtungen, sowie der höchstens 
fünfjährigen Unterhaltung, und zwar 
alles dies höchstens für die Hälfte der 
Straßenbreite bis zu 13 m. Das Gesetz 
gibt der Gemeinde auch das Recht, diese 
Leistungen selbst statt ihrer Kosten von 
den Anliegern zu fordern. Das ist wenig 
praktisch und wohl nur daraus zu erklä- 
ren, daß in $ 15 FluchtlGes der Unter- 
nehmer einer Straßenanlage und die An- 
lieger zusammen und gleich behandelt 
werden, trotzdem die Verhältnisse nicht 
gleich liegen. Der Ausbau paßt besser für 
den Unternehmer. Der einzelne Anlieger 
haftet für die Kosten grundsätzlich nach 
Verhältnis der Straßenfront, doch kann 
nach $ 10 KAG das Ortsstatut auch einen 
anderen Maßstab festsetzen (wenig 
praktisch). Die Berechnung darf bei den 
einzelnen Grundstücken nach diesem Ver- 
hältnis nur anteilmäßig hinsichtlich der 
ganzen Straßenanlage, kann also erst nach 
deren Fertigstellung, darf aber nicht für 
jedes Grundstück nach den etwa dort ent- 
standenen Kosten erfolgen, $ 15 Abs 2 
FluchtIGes.. Die Last hat dinglichen 
Charakter, ruht auf dem Grundstück, so 
daß auch der Besitznachfolger der Ge- 
meinde für sie haftet, sobald sie entstan- 
den ist. Sie gehört zu den öffentlichen Ab- 
gaben im Sinne des B 436; der Ver- 
käufer haftet also nicht für Freiheit des 
Grundstücks. Für die während seiner Be- 
sitzzeit entstandenen Beiträge bleibt er 
aber nach B 446 dem Käufer verhaftet. 
Posener Rechtslexikon I. 
  
Die Last entsteht mit der Errichtung eines 
Gebäudes (nicht bloß Wohngebäudes) an 
der Straße, sofern dann die Möglichkeit 
der Berechnung nach $ 15 Abs 2 Flucht- 
liniengesetzes besteht; beim Anbau vor 
Fertigstellung der Straße entsteht sie also 
erst, wenn die Berechnung erfolgen kann. 
Die tatsächliche Heranziehung bedingt 
nicht die Entstehung, sondern nur die Fäl- 
ligkeit (wichtig auch für K 61 Nr. 2, 
Zg 10 Nr. 3). Nachforderung bisher nicht 
berechneter Posten ist nur binnen 3 Jah- 
ren nach Ablauf des Entstehungsjahres 
zulässig; Rückstände verjähren in 4 Jah- 
ren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, 
KAG 872, 88. Ein Zwang zur Sicherheits- 
leistung ist unzulässig. Sehr zweifelhaft 
ist das Verhältnis des $ 15 FluchtlGes zu 
$$ 19 und 20 KAG; doch wird man dem 
$ 15 als Sondergesetz für sein Gebiet aus- 
schließliche Wirksamkeit beimessen müs- 
sen (vgl aber v. Kamptz OVG Ergän- 
zungsband 4 154). 
Bei der Übernahme von Unternehmer- 
straßen werden meist die Bedingungen 
besonders geregelt, unter denen die Ge- 
meinde die Straße übernimmt, und dann 
handelt es sich jedenfalls um ein privat- 
rechtliches Rechtsverhältnis, wegen des- 
sen der Rechtsweg zulässig ist. Wenn die 
Bedingungen der Übernahme solcher Un- 
ternehmerstraßen ortsstatutarisch festge- 
legt sind und nur das Statut der Über- 
nahme zugrunde liegt, wird man eine 
öffentliche Last annehmen müssen. Die 
Verquickung ungleichartiger Verhältnisse 
ist bedauerlich und macht den $ 15 des 
Fluchtliniengesetzes unklar. 
Litoratur s. Fluchtlinien- und K labgal 
v. Kamptz Rechtsprechung des Oberv erwaltungsgerichts 
in den einzelnen Banden unter „Anliegerbeitrage*. 
Grünebaum. 
Anmeldeabteilung s. Patentamt. 
Anmusterung s. Schiffsmann. 
Annahme s. Antrag. 
Annahme ge abe) an Erfül- 
lungsstatt, B 
I. Annahme an EHüllungsstatt (datio in 
solutum) liegt vor, wenn die Schuld in be- 
wußtem Einverständnis beider Teile 
durch eine Leistung, die weder in obli- 
gatione noch in solutione ist, getilgt wird 
B 364 Abs 1. Sie unterscheidet sich also 
wesentlich von der in dem B 363 erwähn- 
ten Annahme als Erfüllung, bei der jenes 
Einverständnis fehlt. Sie hat stets Vertrags- 
natur, und zwar regelmäßig die Natur des 
Realvertrages, da sie sich im Zweifel erst 
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