Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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währleisten könnte als alle noch so eifri- 
‚gen Bemühungen um die theoretischen 
Grundlagen einer allgemeinen europä- 
ischen Konkursordnung. 
Die Literatur über das internationale Konkursrecht 
(das in den Systemen des internationalen Privatrechtes 
vielfach in Verbindung mit dem Zivilprozeßrechte behandelt 
und mitunter auch in Darstellungen des Handelsrechtes, 
des Konkursrechtes, des Völkerrechtes berücksichtigt wird) 
ist umfangreich. Besonders anzumerken: v. Bar Theorie 
und Praxis des internationalen Privatrechtes, 89, 2 553— 606; 
Bloch Etude sur la faillite en droit. international, 92; 
Carle La dottrina giuridica del fallimentQO nel diritto 
privato internazionale, 72 (Traduction annot&e par Dubois, 
75); Fiore Del fallimento secondo il diritto privato inter- 
nazionale, 73; Gemmea Il fallimento nei rapporti inter- 
nazionale. 97; Itta La codification du droit international 
de la faillite, 95; Het vonnis van fallietverklaring in het 
internationaal privaatrecht, 82; Kleintjes Het fallis- 
sement in het internationaal privaatrecht, 90; Kohler 
Leitfaden des deutschen Konkursrechts!, (03) 310; Meili 
Lehrbuch des internationalen Konkursrechts, 09 (Haupt- 
werk); Meunier-Dollfurs Les effets de la faillite et 
de la liquidation judiciaire dans les rapports internationaux 
(These, Parie), 02; Thaller Les faillites en droit com- 
pare avec une &tude sur le regleınent des falllites en droit 
international, 87; Travers La faillite et la liquidation 
judiciaire dans les rapports internationaux, 74. Ferner: 
Asser Schets van het internationaal privaatrecht, 80 
173f; Asser-Rivier Elements de drolt internationa] 
prive: 84, Nr 133; Dicey A digest on the law of Eng- 
and etc with notes by Moore, 96, 285 ff, 332ff, 442 ff; 
Diena Trattato di diritto commerciale internazionale etc, 
05, 8 472 ff; Hellmann Lehrbuch des deutschen Kon- 
kursrechte, 07, 647 ff; Lammasch (in v. Holtzendorft 
Völkerrecht 8 442 ff}; Lyon-Ca&n und L. Renault 
Trait@ du droit commercial 8?489 ff; Manuel de droit com- 
mercial® 08 (Appendice II); Ramella Trattato del falli- 
mento, 04, 2 51?7ff; Thaller Trait& el&mentairc de droit 
commercial‘, 04, 8ö3ff; Weiss Manuel de droit inter- 
national privc’, 05. 679 ff; Westlake A treatise on pri- 
vate international law*, 05, 149 ff. Bogeng. 
Internuntien s. legati. 
Interpellation, die parlamentarische 
Anfrage an die Regierung, mit Zwang 
zum Erscheinen für den Minister (und ev 
mit Antwortzwang). 
Interpolationen. Interp(olationen) 
oder emblemata Triboniani sind die Än- 
derungen, welche die Kompilatoren (s. 
Pandekten) in Gemäßheit der ihnen vom 
Kaiser Justinian erteilten Instruktion bei 
der Ausarbeitung seiner Rechtsbücher im 
Hinblick auf die Herstellung eines in sich 
widerspruchsfreien Textes mit den in die 
Digesten aufzunehmenden Auszügen aus 
den Schriften der klassischen Juristen und 
den in den Codex einzureihenden Kaiser- 
konstitutionen vornahmen. Da die Justi- 
nianischen Sammelwerke nicht nur Reper- 
torien der Rechtswissenschaft und der kai- 
serlichen Rechtsprechung, sondern auch 
Gesetzbücher sein sollten, die dem dama- 
ligen Rechtsstande entsprachen, so mußte 
alles Veraltete, was nicht mehr in Geltung 
stand, ausgemerzt, Neues dagegen mit 
aufgenommen werden, und die zeitge- 
mäße Umgestaltung der auserlesenen 
Texte bestand in Weglassungen und Ver- 
besserungen, unter Umständen sogar 
darin, daß dem angezogenen Juristen 
neue Aussprüche untergeschoben wurden. 
  
Internationales Konkursrecht — Interpolationen. 
Mit den Interp nicht zu verwechseln, 
aber nicht immer leicht von denselben zu 
unterscheiden sind die ziemlich zahlreich 
vorkommenden Glosseme; das sind ur- 
sprüngliche Glossen, welche durch spä- 
tere Abschreiber aus Versehen in den 
Text aufgenommen wurden, und die aus 
Handschriften stammten, welche den 
Kompilatoren vorlagen. 
Zur Wiederherstellung des richtigen 
Textes sowie zum Verständnis der einzel- 
nen Stellen ist die Auffindung und Fest- 
stellung der im Corpus juris vorkommen- 
den Interp unerläßlich. 
Die Aufgabe ist aber durchaus keine 
leichte, So sehr mit Kalb vor der Jagd auf 
Interp gewarnt werden muß, und so sehr 
es geboten erscheint, hier einer zu küh- 
nen Phantasie Fesseln anzulegen und sich 
nicht in unerwiesenen Konjekturen zu ver- 
lieren, so notwendig ist es auch, feste 
Leitsätze zu gewinnen, um bei der Auf- 
suchung von Interpol methodisch vor- 
gehen zu. können. Als Anhaltspunkte 
können hierbei dienen: der Sprachge- 
brauch der Juristen und der Byzantiner, 
die Erkenntnis ihrer Art zu denken und 
zu arbeiten, die Berücksichtigung der Zeit, 
zu welcher die betreffenden Juristen leb- 
ten, und des Zusammenhanges, in dem 
die Stelle sich befindet, das Vorkommen 
der Stelle in anderen Überlieferungen 
u.a. m. 
Von einer Interpolationenforschung 
konnte noch keine Rede sein in der 
Epoche der Glossatoren. Für diese, wel- 
che das Corpus juris aus sich selbst heraus 
erklärten, bestand noch nicht das Unbe- 
hagen, von dem Kipp redet, angesichts 
einer Juristenstelle nicht zu wissen, ob aus 
derselben der Jurist selbst oder die Kom- 
pilatoren sprechen. Diese Erwägungen 
konnten erst auftauchen, als man vei- 
suchte, hinter den Text zu dringen, und 
andere Hilfsmittel zur Erklärung und Er- 
kenntnis herangezogen werden konnten. 
Hervorragende Leistungen auf diesem 
Gebiete haben die von der Humanisten- 
bewegung beeinflußten Juristen wie der 
große Cujaz aufzuweisen. Heute ist die 
Interpolationenforschung zu einem äu- 
Berst wichtigen Teile der romanistischen 
Wissenschaft geworden, an dem die be- 
deutendsten Gelehrten mitgearbeitet ha- 
ben und noch arbeiten, wie Th. Momm- 
sen, Krüger, Lenel, Eisele, Gradenwitz, 
Appleton u. a. Durch alle diese Männer
	        
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