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währleisten könnte als alle noch so eifri-
‚gen Bemühungen um die theoretischen
Grundlagen einer allgemeinen europä-
ischen Konkursordnung.
Die Literatur über das internationale Konkursrecht
(das in den Systemen des internationalen Privatrechtes
vielfach in Verbindung mit dem Zivilprozeßrechte behandelt
und mitunter auch in Darstellungen des Handelsrechtes,
des Konkursrechtes, des Völkerrechtes berücksichtigt wird)
ist umfangreich. Besonders anzumerken: v. Bar Theorie
und Praxis des internationalen Privatrechtes, 89, 2 553— 606;
Bloch Etude sur la faillite en droit. international, 92;
Carle La dottrina giuridica del fallimentQO nel diritto
privato internazionale, 72 (Traduction annot&e par Dubois,
75); Fiore Del fallimento secondo il diritto privato inter-
nazionale, 73; Gemmea Il fallimento nei rapporti inter-
nazionale. 97; Itta La codification du droit international
de la faillite, 95; Het vonnis van fallietverklaring in het
internationaal privaatrecht, 82; Kleintjes Het fallis-
sement in het internationaal privaatrecht, 90; Kohler
Leitfaden des deutschen Konkursrechts!, (03) 310; Meili
Lehrbuch des internationalen Konkursrechts, 09 (Haupt-
werk); Meunier-Dollfurs Les effets de la faillite et
de la liquidation judiciaire dans les rapports internationaux
(These, Parie), 02; Thaller Les faillites en droit com-
pare avec une &tude sur le regleınent des falllites en droit
international, 87; Travers La faillite et la liquidation
judiciaire dans les rapports internationaux, 74. Ferner:
Asser Schets van het internationaal privaatrecht, 80
173f; Asser-Rivier Elements de drolt internationa]
prive: 84, Nr 133; Dicey A digest on the law of Eng-
and etc with notes by Moore, 96, 285 ff, 332ff, 442 ff;
Diena Trattato di diritto commerciale internazionale etc,
05, 8 472 ff; Hellmann Lehrbuch des deutschen Kon-
kursrechte, 07, 647 ff; Lammasch (in v. Holtzendorft
Völkerrecht 8 442 ff}; Lyon-Ca&n und L. Renault
Trait@ du droit commercial 8?489 ff; Manuel de droit com-
mercial® 08 (Appendice II); Ramella Trattato del falli-
mento, 04, 2 51?7ff; Thaller Trait& el&mentairc de droit
commercial‘, 04, 8ö3ff; Weiss Manuel de droit inter-
national privc’, 05. 679 ff; Westlake A treatise on pri-
vate international law*, 05, 149 ff. Bogeng.
Internuntien s. legati.
Interpellation, die parlamentarische
Anfrage an die Regierung, mit Zwang
zum Erscheinen für den Minister (und ev
mit Antwortzwang).
Interpolationen. Interp(olationen)
oder emblemata Triboniani sind die Än-
derungen, welche die Kompilatoren (s.
Pandekten) in Gemäßheit der ihnen vom
Kaiser Justinian erteilten Instruktion bei
der Ausarbeitung seiner Rechtsbücher im
Hinblick auf die Herstellung eines in sich
widerspruchsfreien Textes mit den in die
Digesten aufzunehmenden Auszügen aus
den Schriften der klassischen Juristen und
den in den Codex einzureihenden Kaiser-
konstitutionen vornahmen. Da die Justi-
nianischen Sammelwerke nicht nur Reper-
torien der Rechtswissenschaft und der kai-
serlichen Rechtsprechung, sondern auch
Gesetzbücher sein sollten, die dem dama-
ligen Rechtsstande entsprachen, so mußte
alles Veraltete, was nicht mehr in Geltung
stand, ausgemerzt, Neues dagegen mit
aufgenommen werden, und die zeitge-
mäße Umgestaltung der auserlesenen
Texte bestand in Weglassungen und Ver-
besserungen, unter Umständen sogar
darin, daß dem angezogenen Juristen
neue Aussprüche untergeschoben wurden.
Internationales Konkursrecht — Interpolationen.
Mit den Interp nicht zu verwechseln,
aber nicht immer leicht von denselben zu
unterscheiden sind die ziemlich zahlreich
vorkommenden Glosseme; das sind ur-
sprüngliche Glossen, welche durch spä-
tere Abschreiber aus Versehen in den
Text aufgenommen wurden, und die aus
Handschriften stammten, welche den
Kompilatoren vorlagen.
Zur Wiederherstellung des richtigen
Textes sowie zum Verständnis der einzel-
nen Stellen ist die Auffindung und Fest-
stellung der im Corpus juris vorkommen-
den Interp unerläßlich.
Die Aufgabe ist aber durchaus keine
leichte, So sehr mit Kalb vor der Jagd auf
Interp gewarnt werden muß, und so sehr
es geboten erscheint, hier einer zu küh-
nen Phantasie Fesseln anzulegen und sich
nicht in unerwiesenen Konjekturen zu ver-
lieren, so notwendig ist es auch, feste
Leitsätze zu gewinnen, um bei der Auf-
suchung von Interpol methodisch vor-
gehen zu. können. Als Anhaltspunkte
können hierbei dienen: der Sprachge-
brauch der Juristen und der Byzantiner,
die Erkenntnis ihrer Art zu denken und
zu arbeiten, die Berücksichtigung der Zeit,
zu welcher die betreffenden Juristen leb-
ten, und des Zusammenhanges, in dem
die Stelle sich befindet, das Vorkommen
der Stelle in anderen Überlieferungen
u.a. m.
Von einer Interpolationenforschung
konnte noch keine Rede sein in der
Epoche der Glossatoren. Für diese, wel-
che das Corpus juris aus sich selbst heraus
erklärten, bestand noch nicht das Unbe-
hagen, von dem Kipp redet, angesichts
einer Juristenstelle nicht zu wissen, ob aus
derselben der Jurist selbst oder die Kom-
pilatoren sprechen. Diese Erwägungen
konnten erst auftauchen, als man vei-
suchte, hinter den Text zu dringen, und
andere Hilfsmittel zur Erklärung und Er-
kenntnis herangezogen werden konnten.
Hervorragende Leistungen auf diesem
Gebiete haben die von der Humanisten-
bewegung beeinflußten Juristen wie der
große Cujaz aufzuweisen. Heute ist die
Interpolationenforschung zu einem äu-
Berst wichtigen Teile der romanistischen
Wissenschaft geworden, an dem die be-
deutendsten Gelehrten mitgearbeitet ha-
ben und noch arbeiten, wie Th. Momm-
sen, Krüger, Lenel, Eisele, Gradenwitz,
Appleton u. a. Durch alle diese Männer