Interpretatio — Intestaterbfolge.
Claudius begünstigte Publikation des sog
ius Flavianum und die sich an dieses
anschließende Literatur, durch die der
Einfluß der pontifices'tatsächlich beseitigt
wurde.
Krüger Geschichte der Quellen des röm. Rechts $ 4;
Karlowa Röm Rechtsgeschichte 1 274 fl. Erdmann.
Interpretation s. Auslegung.
intertiatio s. ÄAnevang.
interusurium s. Ort und Zeit der Lei-
stung, Zwischenzins.
Intervention (WechselR) ist der Ein-
tritt einer Person in den Wechselverband,
im Falle, daß ohne ihren Eintritt der
Wechsel Not leiden würde. Häufig inter-
veniert der Gläubiger, der sich als Domizil
hat bezeichnen lassen, und an den der
Schuldner (Akzeptant) bei Verfall keine
Deckung gesandt bat. — Übliche Formel,
wenn der Gläubiger (als Domizil) bei sich
protestieren läßt: „Deckung ist nicht ein-
gegangen. Ich interveniere zugunsten
meines notleidenden Giros.‘“ — Die I er-
folgt zugunsten eines Honoraten, um den
kostspieligen Regreß zu vermeiden.
I. Notadresse ist eine auf dem :Wech-
sel angegebene, auf den Zahlungsort lau-
tende Adresse, bei welcher ein mangels
Annahme protestierter Wechsel vor Er-
hebung des Sicherstellungsregresses zur
Annahme vorgelegt werden muß, widri-
genfalls der Regreß verloren wird. Bei
mehreren Notadressen ist diejenige zu
wählen, deren Zahlung die größte Zahl
von Verpflichteten befreit, W 56.
II. Ehrenannahme ist die Annahme sei-
tens einer Person, welche auf dem Wech-
sel nicht genannt ist; der Inhaber braucht
eine Ehrenannahme nicht zuzulassen. Die
Vorlegung des Wechsels bei dem Ehren-
akzeptanten oder bei einer Notadresse
muß spätestens am dritten (früher zwei-
ten) Werktage nach dem Zahlungstage
erfolgen, W 62.
Ill. Erfolgt eine Ehrenzahlung, so tritt
der Ehrenzahler in die Rechte des Inha-
bers gegen den Honoraten, dessen Vor-
männer und den Akzeptanten ein, W 63.
Intervention (ZivilPrR) s. Hauptinter-
vention. ,
Intervention (VölkerR) s. Aachen,
Interzession.
Interventionsklage s. Exekutions-
intervention.
Interzession (PrivatR) s. Schuldüber-
nahme.
Interzession (VölkerR). Eine Einmi-
schung in innere Angelegenheiten eines
Posener Bechtslexikon I.
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anderen Staates ist grundsätzlich nur ge-
stattet, wenn sie lediglich I (freundliches
Zureden, Ratschläge) oder Kooperation
(gewünschte Hilfe) ist. Jedenfalls ist ein
gebieterisches Eingreifen in fremde Ange-
legenheiten unstatthaft.
I. Eine Ausnahme hiervon ist das In-
terventionsrecht in zwei Fällen:
1. bei Zulässigkeit infolge eines Ver-
trages oder in Bundes- und Schutzverhält-
nissen;
2. zur Wahrung des Selbsterhaltungs-
rechtes des intervenierenden Staates.
Eine Kollektivintervention ist nur bei
Gefährdung der Rechte der Menschheit
zulässig, wird aber gleichwohl in der Staa-
tenpraxis oft geleugnet.
II. Gegen eine Einmischung wenden
sich folgende Theorien:
1. Die Monroe-Doktrin, vom Präsiden-
ten Monroe der USA am 2. Dez. 1823
gegenüber der Interventionspolitik der
heiligen Allianz aufgestellt; jede Ein-
mischung Europas auf nordamerikani-
schem Festlande wird zurückgewiesen ;
Amerika den Amerikanern. — Will man
dieses politische Programm anerkennen,
so muß man als Gegenstück nicht nur
eine Abstinenz der USA in europäischen,
sondern (namentlich auch) in asiatischen
Angelegenheiten: verlangen.
2. Die Calvo-Doktrin: Südamerika den
Amerikanern, d. h. nur den USA und ev
Mexiko soll es gestattet sein, in südame-
rikanischen Angelegenheiten eine Inter-
vention zu versuchen.
3. Die Drago - Doktrin: Schulden der
südamerikanischen Staaten dürfen von
nichtamerikanischen Staaten nicht mit
Waffengewalt beigetrieben werden; die
Kreditoren sollen sich vielmehr auf die
Bonität der südamerikanischen Gerichte
verlassen.
Die drei Doktrinen stehen zu erklärten
Grundsätzen des Völkerrechtes im Wider-
spruche und können daher als Rechtssätze
nicht anerkannt werden. Es kommt ihnen
höchstens die Bedeutung eines politischen
Programmes (von recht anfechtbarer In-
konsequenz) zu. P.
Intestaterbfolge (RömR) ist subsi-
diär, sie soll seit der Zwölftafelgesetz-
gebung auf Grund des Gesetzes nur dann
eintreten, wenn ein Römer testamentslos
verstirbt. Neben der Erbfolge nach
Zwölftafelrecht (hereditas, die altzivile
Erbfolge) bestand die prätorische Erb-
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