Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Interpretatio — Intestaterbfolge. 
Claudius begünstigte Publikation des sog 
ius Flavianum und die sich an dieses 
anschließende Literatur, durch die der 
Einfluß der pontifices'tatsächlich beseitigt 
wurde. 
Krüger Geschichte der Quellen des röm. Rechts $ 4; 
Karlowa Röm Rechtsgeschichte 1 274 fl. Erdmann. 
Interpretation s. Auslegung. 
intertiatio s. ÄAnevang. 
interusurium s. Ort und Zeit der Lei- 
stung, Zwischenzins. 
Intervention (WechselR) ist der Ein- 
tritt einer Person in den Wechselverband, 
im Falle, daß ohne ihren Eintritt der 
Wechsel Not leiden würde. Häufig inter- 
veniert der Gläubiger, der sich als Domizil 
hat bezeichnen lassen, und an den der 
Schuldner (Akzeptant) bei Verfall keine 
Deckung gesandt bat. — Übliche Formel, 
wenn der Gläubiger (als Domizil) bei sich 
protestieren läßt: „Deckung ist nicht ein- 
gegangen. Ich interveniere zugunsten 
meines notleidenden Giros.‘“ — Die I er- 
folgt zugunsten eines Honoraten, um den 
kostspieligen Regreß zu vermeiden. 
I. Notadresse ist eine auf dem :Wech- 
sel angegebene, auf den Zahlungsort lau- 
tende Adresse, bei welcher ein mangels 
Annahme protestierter Wechsel vor Er- 
hebung des Sicherstellungsregresses zur 
Annahme vorgelegt werden muß, widri- 
genfalls der Regreß verloren wird. Bei 
mehreren Notadressen ist diejenige zu 
wählen, deren Zahlung die größte Zahl 
von Verpflichteten befreit, W 56. 
II. Ehrenannahme ist die Annahme sei- 
tens einer Person, welche auf dem Wech- 
sel nicht genannt ist; der Inhaber braucht 
eine Ehrenannahme nicht zuzulassen. Die 
Vorlegung des Wechsels bei dem Ehren- 
akzeptanten oder bei einer Notadresse 
muß spätestens am dritten (früher zwei- 
ten) Werktage nach dem Zahlungstage 
erfolgen, W 62. 
Ill. Erfolgt eine Ehrenzahlung, so tritt 
der Ehrenzahler in die Rechte des Inha- 
bers gegen den Honoraten, dessen Vor- 
männer und den Akzeptanten ein, W 63. 
Intervention (ZivilPrR) s. Hauptinter- 
vention. , 
Intervention (VölkerR) s. Aachen, 
Interzession. 
Interventionsklage s. Exekutions- 
intervention. 
Interzession (PrivatR) s. Schuldüber- 
nahme. 
Interzession (VölkerR). Eine Einmi- 
schung in innere Angelegenheiten eines 
Posener Bechtslexikon I. 
  
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anderen Staates ist grundsätzlich nur ge- 
stattet, wenn sie lediglich I (freundliches 
Zureden, Ratschläge) oder Kooperation 
(gewünschte Hilfe) ist. Jedenfalls ist ein 
gebieterisches Eingreifen in fremde Ange- 
legenheiten unstatthaft. 
I. Eine Ausnahme hiervon ist das In- 
terventionsrecht in zwei Fällen: 
1. bei Zulässigkeit infolge eines Ver- 
trages oder in Bundes- und Schutzverhält- 
nissen; 
2. zur Wahrung des Selbsterhaltungs- 
rechtes des intervenierenden Staates. 
Eine Kollektivintervention ist nur bei 
Gefährdung der Rechte der Menschheit 
zulässig, wird aber gleichwohl in der Staa- 
tenpraxis oft geleugnet. 
II. Gegen eine Einmischung wenden 
sich folgende Theorien: 
1. Die Monroe-Doktrin, vom Präsiden- 
ten Monroe der USA am 2. Dez. 1823 
gegenüber der Interventionspolitik der 
heiligen Allianz aufgestellt; jede Ein- 
mischung Europas auf nordamerikani- 
schem Festlande wird zurückgewiesen ; 
Amerika den Amerikanern. — Will man 
dieses politische Programm anerkennen, 
so muß man als Gegenstück nicht nur 
eine Abstinenz der USA in europäischen, 
sondern (namentlich auch) in asiatischen 
Angelegenheiten: verlangen. 
2. Die Calvo-Doktrin: Südamerika den 
Amerikanern, d. h. nur den USA und ev 
Mexiko soll es gestattet sein, in südame- 
rikanischen Angelegenheiten eine Inter- 
vention zu versuchen. 
3. Die Drago - Doktrin: Schulden der 
südamerikanischen Staaten dürfen von 
nichtamerikanischen Staaten nicht mit 
Waffengewalt beigetrieben werden; die 
Kreditoren sollen sich vielmehr auf die 
Bonität der südamerikanischen Gerichte 
verlassen. 
Die drei Doktrinen stehen zu erklärten 
Grundsätzen des Völkerrechtes im Wider- 
spruche und können daher als Rechtssätze 
nicht anerkannt werden. Es kommt ihnen 
höchstens die Bedeutung eines politischen 
Programmes (von recht anfechtbarer In- 
konsequenz) zu. P. 
Intestaterbfolge (RömR) ist subsi- 
diär, sie soll seit der Zwölftafelgesetz- 
gebung auf Grund des Gesetzes nur dann 
eintreten, wenn ein Römer testamentslos 
verstirbt. Neben der Erbfolge nach 
Zwölftafelrecht (hereditas, die altzivile 
Erbfolge) bestand die prätorische Erb- 
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