Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

852 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge- 
halt 2000 M nicht übersteigt. 
Als Lohn und Gehalt gelten auch Na- 
turalbezüge und Tantiemen, $ 3. 
Der Versicherungszwang findet seine 
Schranke an der Grenze der inländischen 
Staatsgewalt, er ergreift grundsätzlich nur 
die im Inlande — Kolonie und Schutzge- 
biete fallen nicht hierunter — verrichteten 
Arbeiten, jedoch kann die im Auslande 
stattfindende Tätigkeit unter Umständen 
als Ausstrahlung des inländischen Betrie- 
bes angesehen werden. 
Es wird hier besonders auf die Anlei- 
tung des RVA vom 13. Juli 1899, RGBI 
463, hingewiesen. Dort wird mit einer 
Fülle von Entscheidungen in übersicht- 
licher Weise der Kreis der durch den Ver- 
sicherungszwang betroffenen Personen 
mit einer Übersicht betr die Unterschei- 
dung zwischen Lohnarbeit und selbstän- 
diger Erwerbstätigkeit nach Berufsgrup- 
pen dargestellt. 
2. Besondere Kasseneinrichtungen. Ver- 
sicherungspflichtige Personen, welche in 
Betrieben des Reichs, eines Bundesstaats 
oder eines Kommunalverbands beschäf- 
tigt werden, genügen der gesetzlichen 
Versicherungspflicht durch Beteiligung an 
einer für den betr Betrieb bestehenden 
oder zu errichtenden besonderen Kassen- 
einrichtung, durch welche ihnen eine den 
reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen 
gleichwertige Fürsorge gesichert ist, so- 
fern bei der betr Kasseneinrichtung die in 
88 8ff bestimmten Voraussetzungen zu- 
treffen. Der Bundesrat bestimmt auf An- 
trag der zustehenden Reichs-, Staats- oder 
Kommunalbehörde, welche Kasseneinrich- 
tungen (Pensions-, Alters-, Invalidenkas- 
sen) den vorstehenden Anforderungen 
entsprechen. Den vom Bundesrat aner- 
kannten Kasseneinrichtungen dieser Art 
wird zu den von ihnen zu leistenden In- 
validen- und Altersrenten der Reichszu- 
schuß, 8 35, gewährt, sofern ein Anspruch 
auf solche Renten auch nach den reichsge- 
setzlichen Bestimmungen bestehen würde, 
88 Abs 2. Zugelassen sind: die Pensions- 
kasse für die Arbeiter der Reichseisen- 
bahnverwaltung (in Straßburg i. E.), die 
Pensionskasse für die Arbeiter der Preu- 
Bisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft 
(in Berlin), die Arbeiterpensionskasse der 
Königl bayr Staatseisenbahnverwaltung 
(in München), die Arbeiterpensionskasse 
der Königl sächs Staatseisenbahnen (in 
  
Invalidenversicherungsgeseitz. 
Dresden), die Arbeiterpensionskasse für 
die bad Staatseisenbahnen und Salinen (in 
Karlsruhe), die Norddeutsche Knapp- 
schaftspensionskasse (in Halle a. S.), der 
Allgemeine Knappschaftsverein (in Bo- 
chum), der Saarbrücker Knappschaftsver- 
ein (in St. Johann-Saarbrücken) und die 
Allgemeine Knappschaftspensionskasse 
für das Königreich Sachsen (in Freiberg 
i. S.). Mit Zustimmung des Reichstags 
kann die Zulassung der Kasseneinrichtung 
wieder aufgehoben werden, 88 100 Abs 2, 
173. Wesentliche Bestimmungen für die 
zugelassenen Kasseneinrichtungen sind in 
$ 14 Abs 3 (freiwillige Versicherung), 
8 173 (entsprechende Anwendung der Be- 
stimmung des IG) und $ 174 (Feststel- 
lung der Beitragseinnahmen, Verteilung 
der Altersrenten usw) enthalten. Wegen 
nicht zugelassener Kasseneinrichtungen 
vel 8 52. Durch Beschluß des Bundesrats 
kann auf Antrag bestimmt werden, daß 
die Bestimmungen der $$ 8, 9 auf Mit- 
glieder anderer Kasseneinrichtungen, 
welche die Fürsorge für den Fall der In- 
validität und des Alters zum Gegenstande 
haben, Anwendung finden sollen, $ 10. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann der 
auf Grund des Ges vom 13. Juli 1887, 
RGBI 329, errichteten Seeberufsgenossen- 
schaft nach Maßgabe der $$ 11—13 ge- 
stattet werden, unter ihrer Haftung eine 
besondere Einrichtung zu dem Zwecke zu 
begründen, die Invalidenversicherung 
nach Maßgabe des IG für diejenigen Per- 
sonen zu übernehmen, welche in den zur 
Genossenschaft gehörenden Betrieben 
oder einzelnen Arten dieser Betriebe be- 
schäftigt werden, sowie für diejenigen Un- 
ternehmer, welche gleichzeitig der Unfall- 
versicherung und der Invalidenversiche- 
rung unterliegen. 
3. Das IG sieht in $$ 2 f die Zulässigkeit 
einer ausnahmsweisen Erstreckung des 
Versicherungszwanges auf kleine Gewer- 
betreibende und sonstige Betriebsunter- 
nehmer sowie auf selbständige Hausge- 
werbetreibende durch Beschluß des Bun- 
desrats vor. Bisher hat der Bundesrat nur 
der Versicherungspflicht unterworfen: 
a. die Hausgewerbetreibenden der Ta- 
bakfabrikation durch Beschluß vom 
16. Dez 1891, RGBI 91 395 /AN 92 7, 
mit der Wirkung vom 4. Jan 1892 ab, 
und 
b. einen großen Teil der Hausgewerbe- 
treibenden der Textilindustrie, insbeson-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.