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Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge-
halt 2000 M nicht übersteigt.
Als Lohn und Gehalt gelten auch Na-
turalbezüge und Tantiemen, $ 3.
Der Versicherungszwang findet seine
Schranke an der Grenze der inländischen
Staatsgewalt, er ergreift grundsätzlich nur
die im Inlande — Kolonie und Schutzge-
biete fallen nicht hierunter — verrichteten
Arbeiten, jedoch kann die im Auslande
stattfindende Tätigkeit unter Umständen
als Ausstrahlung des inländischen Betrie-
bes angesehen werden.
Es wird hier besonders auf die Anlei-
tung des RVA vom 13. Juli 1899, RGBI
463, hingewiesen. Dort wird mit einer
Fülle von Entscheidungen in übersicht-
licher Weise der Kreis der durch den Ver-
sicherungszwang betroffenen Personen
mit einer Übersicht betr die Unterschei-
dung zwischen Lohnarbeit und selbstän-
diger Erwerbstätigkeit nach Berufsgrup-
pen dargestellt.
2. Besondere Kasseneinrichtungen. Ver-
sicherungspflichtige Personen, welche in
Betrieben des Reichs, eines Bundesstaats
oder eines Kommunalverbands beschäf-
tigt werden, genügen der gesetzlichen
Versicherungspflicht durch Beteiligung an
einer für den betr Betrieb bestehenden
oder zu errichtenden besonderen Kassen-
einrichtung, durch welche ihnen eine den
reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen
gleichwertige Fürsorge gesichert ist, so-
fern bei der betr Kasseneinrichtung die in
88 8ff bestimmten Voraussetzungen zu-
treffen. Der Bundesrat bestimmt auf An-
trag der zustehenden Reichs-, Staats- oder
Kommunalbehörde, welche Kasseneinrich-
tungen (Pensions-, Alters-, Invalidenkas-
sen) den vorstehenden Anforderungen
entsprechen. Den vom Bundesrat aner-
kannten Kasseneinrichtungen dieser Art
wird zu den von ihnen zu leistenden In-
validen- und Altersrenten der Reichszu-
schuß, 8 35, gewährt, sofern ein Anspruch
auf solche Renten auch nach den reichsge-
setzlichen Bestimmungen bestehen würde,
88 Abs 2. Zugelassen sind: die Pensions-
kasse für die Arbeiter der Reichseisen-
bahnverwaltung (in Straßburg i. E.), die
Pensionskasse für die Arbeiter der Preu-
Bisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft
(in Berlin), die Arbeiterpensionskasse der
Königl bayr Staatseisenbahnverwaltung
(in München), die Arbeiterpensionskasse
der Königl sächs Staatseisenbahnen (in
Invalidenversicherungsgeseitz.
Dresden), die Arbeiterpensionskasse für
die bad Staatseisenbahnen und Salinen (in
Karlsruhe), die Norddeutsche Knapp-
schaftspensionskasse (in Halle a. S.), der
Allgemeine Knappschaftsverein (in Bo-
chum), der Saarbrücker Knappschaftsver-
ein (in St. Johann-Saarbrücken) und die
Allgemeine Knappschaftspensionskasse
für das Königreich Sachsen (in Freiberg
i. S.). Mit Zustimmung des Reichstags
kann die Zulassung der Kasseneinrichtung
wieder aufgehoben werden, 88 100 Abs 2,
173. Wesentliche Bestimmungen für die
zugelassenen Kasseneinrichtungen sind in
$ 14 Abs 3 (freiwillige Versicherung),
8 173 (entsprechende Anwendung der Be-
stimmung des IG) und $ 174 (Feststel-
lung der Beitragseinnahmen, Verteilung
der Altersrenten usw) enthalten. Wegen
nicht zugelassener Kasseneinrichtungen
vel 8 52. Durch Beschluß des Bundesrats
kann auf Antrag bestimmt werden, daß
die Bestimmungen der $$ 8, 9 auf Mit-
glieder anderer Kasseneinrichtungen,
welche die Fürsorge für den Fall der In-
validität und des Alters zum Gegenstande
haben, Anwendung finden sollen, $ 10.
Durch Beschluß des Bundesrats kann der
auf Grund des Ges vom 13. Juli 1887,
RGBI 329, errichteten Seeberufsgenossen-
schaft nach Maßgabe der $$ 11—13 ge-
stattet werden, unter ihrer Haftung eine
besondere Einrichtung zu dem Zwecke zu
begründen, die Invalidenversicherung
nach Maßgabe des IG für diejenigen Per-
sonen zu übernehmen, welche in den zur
Genossenschaft gehörenden Betrieben
oder einzelnen Arten dieser Betriebe be-
schäftigt werden, sowie für diejenigen Un-
ternehmer, welche gleichzeitig der Unfall-
versicherung und der Invalidenversiche-
rung unterliegen.
3. Das IG sieht in $$ 2 f die Zulässigkeit
einer ausnahmsweisen Erstreckung des
Versicherungszwanges auf kleine Gewer-
betreibende und sonstige Betriebsunter-
nehmer sowie auf selbständige Hausge-
werbetreibende durch Beschluß des Bun-
desrats vor. Bisher hat der Bundesrat nur
der Versicherungspflicht unterworfen:
a. die Hausgewerbetreibenden der Ta-
bakfabrikation durch Beschluß vom
16. Dez 1891, RGBI 91 395 /AN 92 7,
mit der Wirkung vom 4. Jan 1892 ab,
und
b. einen großen Teil der Hausgewerbe-
treibenden der Textilindustrie, insbeson-