Invalidenversicherungsgesetz.
dere die Hausweber, durch Beschluß vom
1. März 1894, RGBI 94 324 / AN 94 87
— abgeändert durch Beschluß vom 9. Nov
1895, RGBI 95 452 — mit der Wirkung
vom 2. Juli 1894 ab.
4. Befreiungen vom Versicherungs-
zwange treten ein: a. kraft Gesetzes,
b. auf Antrag, c. durch Beschluß des Bun-
desrats.
a. Durch das Gesetz sind befreit:
aa. Personen, denen für die Beschäfti-
gung als Entgelt nur freier Unterhalt ge-
währt wird, $ 3 Abs 2;
bb. Beamte des Reichs, der Bundesstaa-
ten und der Kommunalverbände, sowie
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schu-
len oder Anstalten, solange sie lediglich
zur Ausbildung für ihren zukünftigen Be-
ruf beschäftigt werden, oder sofern ihnen
eine Anwartschaft auf Pension im Min-
destbetrage der Invalidenrente nach den
Sätzen der ersten Lohnklasse (116 M) ge-
währleistet ist, 8 5 Abs 1;
cc. Beamte der VA und zugelassenen
besonderen Kasseneinrichtungen , sofern
ihnen eine Anwartschaft auf Pension in
der im vorhergehenden Absatz (bb) be-
zeichneten Höhe gewährleistet ist, $ 5
Abs 2;
dd. Personen, welche Unterricht gegen
Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer
wissenschaftlichen Ausbildung für ihren
zukünftigen Lebensberuf geschieht, $ 5
Abs 3;
ee. Personen des Soldatenstandes,
welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt
werden, $ 5 Abs 3;
ff. Personen, welchen auf Grund der
reichsgesetzlichen Bestimmungen eine In-
validenrente bewilligt ist, $ 5 Abs 3;
gg. Personen, deren Erwerbsfähigkeit
infolge von Alter, Krankheit oder anderen
Gebrechen dauernd auf weniger als ein
Drittel herabgesetzt ist, $ 5 Abs 4.
b. Auf ihren Antrag sind von der Ver-
sicherungspflicht zu befreien:
aa. Personen, welche vom Reiche, von
einem Bundesstaat, einem Kommunalver-
band, einer VA oder zugelassenen beson-
deren Kasseneinrichtung, oder welchen
auf Grund früherer Beschäftigung als Leh-
rer oder Erzieher an öffentlichen Schulen
oder Anstalten Pensionen, Wartegelder
oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage
der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse (116 M) bewilligt sind,
oder welchen auf Grund der reichsgesetz-
853
lichen Bestimmungen über Unfallversiche-
rung der Bezug einer jährlichen Rente von
mindestens demselben Betrage zusteht,
8 6 Abs 1;
bb. Personen, welche das 70. Lebens-
jahr vollendet haben ;
cc. Personen, welche Lohnarbeit im
Laufe eines Kalenderjahres nur in be-
stimmten Jahreszeiten für nicht mehr als
50 Tage übernehmen, im übrigen aber
ihren Lebensunterhalt als Betriebsunter-
nehmer oder anderweit selbständig er-
werben oder ohne Lohn oder Gehalt tätig
sind, solange für dieselben nicht bereits
100 Wochen lang Beiträge entrichtet wor-
den sind, 8 6 Abs 2 und Bundesratsbeschl
vom 24. Dez 1899, RGBI 721.
Personen, welche auf ihren Antrag von
der Versicherungspflicht zu befreien sind,
können diesen Antrag beliebig mit der
Wirkung zurücknehmen, daß für sie da-
durch die Versicherungspflicht von neuem
begründet wird. i
Zum Nachweise der erfolgten Befreiung
werden Versicherungsfreikarten ausge-
stell, AN 00 129.
c. Durch Beschluß des Bundesrats wird
bestimmt:
aa. inwieweit vorübergehende Dienst-
leistungen als versicherungspflichtige Be-
schäftigung im Sinne des Gesetzes nicht
anzusehen sind, $ 4 Abs 1. Maßgebend.
ist jetzt der Bundesratsbeschl vom
27. Dez 1899, RGBI 725. Vgl auch
das Schreiben des Staatssekretärs des In-
nern an das RVA vom 20. Dez 1890, AV
91 46; den pr MinErl vom 10. Dez 1890
und 30. Jan 1891; Erl des bad Min d. In-
nern vom 11. Febr 1891, AN 91 150;
Beschl des württ LandesversAmts vom
4. Sept 1891, AV 92 278;
bb. daß Ausländer, weichen der Aufent-
halt im Inlande nur für eine bestimmte
Dauer behördlich gestattet ist und die
nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland:
zurückkehren müssen, der Versicherungs -
pflicht nicht unterliegen, $ 4 Abs 2; vgl
Bundesratsbeschl vom 21. Febr 1901, AN
02 330 — am 1. April 1902 in Kraft ge-
treten —;
cc. auf Antrag, daß und inwieweit die
Bestimmungen des 8 5 Abs I-3 und des
6 Abs 1 auf Beamte, welche von ande-
ren öffentlichen Verbänden oder von Kör-
perschaften angestellt sind, sowie auf Leh-
rer und Erzieher an nicht öffentlichen
Schulen oder Anstalten, sofern diesen Per-