Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 
dere die Hausweber, durch Beschluß vom 
1. März 1894, RGBI 94 324 / AN 94 87 
— abgeändert durch Beschluß vom 9. Nov 
1895, RGBI 95 452 — mit der Wirkung 
vom 2. Juli 1894 ab. 
4. Befreiungen vom Versicherungs- 
zwange treten ein: a. kraft Gesetzes, 
b. auf Antrag, c. durch Beschluß des Bun- 
desrats. 
a. Durch das Gesetz sind befreit: 
aa. Personen, denen für die Beschäfti- 
gung als Entgelt nur freier Unterhalt ge- 
währt wird, $ 3 Abs 2; 
bb. Beamte des Reichs, der Bundesstaa- 
ten und der Kommunalverbände, sowie 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schu- 
len oder Anstalten, solange sie lediglich 
zur Ausbildung für ihren zukünftigen Be- 
ruf beschäftigt werden, oder sofern ihnen 
eine Anwartschaft auf Pension im Min- 
destbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse (116 M) ge- 
währleistet ist, 8 5 Abs 1; 
cc. Beamte der VA und zugelassenen 
besonderen Kasseneinrichtungen , sofern 
ihnen eine Anwartschaft auf Pension in 
der im vorhergehenden Absatz (bb) be- 
zeichneten Höhe gewährleistet ist, $ 5 
Abs 2; 
dd. Personen, welche Unterricht gegen 
Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer 
wissenschaftlichen Ausbildung für ihren 
zukünftigen Lebensberuf geschieht, $ 5 
Abs 3; 
ee. Personen des Soldatenstandes, 
welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt 
werden, $ 5 Abs 3; 
ff. Personen, welchen auf Grund der 
reichsgesetzlichen Bestimmungen eine In- 
validenrente bewilligt ist, $ 5 Abs 3; 
gg. Personen, deren Erwerbsfähigkeit 
infolge von Alter, Krankheit oder anderen 
Gebrechen dauernd auf weniger als ein 
Drittel herabgesetzt ist, $ 5 Abs 4. 
b. Auf ihren Antrag sind von der Ver- 
sicherungspflicht zu befreien: 
aa. Personen, welche vom Reiche, von 
einem Bundesstaat, einem Kommunalver- 
band, einer VA oder zugelassenen beson- 
deren Kasseneinrichtung, oder welchen 
auf Grund früherer Beschäftigung als Leh- 
rer oder Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten Pensionen, Wartegelder 
oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse (116 M) bewilligt sind, 
oder welchen auf Grund der reichsgesetz- 
  
853 
lichen Bestimmungen über Unfallversiche- 
rung der Bezug einer jährlichen Rente von 
mindestens demselben Betrage zusteht, 
8 6 Abs 1; 
bb. Personen, welche das 70. Lebens- 
jahr vollendet haben ; 
cc. Personen, welche Lohnarbeit im 
Laufe eines Kalenderjahres nur in be- 
stimmten Jahreszeiten für nicht mehr als 
50 Tage übernehmen, im übrigen aber 
ihren Lebensunterhalt als Betriebsunter- 
nehmer oder anderweit selbständig er- 
werben oder ohne Lohn oder Gehalt tätig 
sind, solange für dieselben nicht bereits 
100 Wochen lang Beiträge entrichtet wor- 
den sind, 8 6 Abs 2 und Bundesratsbeschl 
vom 24. Dez 1899, RGBI 721. 
Personen, welche auf ihren Antrag von 
der Versicherungspflicht zu befreien sind, 
können diesen Antrag beliebig mit der 
Wirkung zurücknehmen, daß für sie da- 
durch die Versicherungspflicht von neuem 
begründet wird. i 
Zum Nachweise der erfolgten Befreiung 
werden Versicherungsfreikarten ausge- 
stell, AN 00 129. 
c. Durch Beschluß des Bundesrats wird 
bestimmt: 
aa. inwieweit vorübergehende Dienst- 
leistungen als versicherungspflichtige Be- 
schäftigung im Sinne des Gesetzes nicht 
anzusehen sind, $ 4 Abs 1. Maßgebend. 
ist jetzt der Bundesratsbeschl vom 
27. Dez 1899, RGBI 725. Vgl auch 
das Schreiben des Staatssekretärs des In- 
nern an das RVA vom 20. Dez 1890, AV 
91 46; den pr MinErl vom 10. Dez 1890 
und 30. Jan 1891; Erl des bad Min d. In- 
nern vom 11. Febr 1891, AN 91 150; 
Beschl des württ LandesversAmts vom 
4. Sept 1891, AV 92 278; 
bb. daß Ausländer, weichen der Aufent- 
halt im Inlande nur für eine bestimmte 
Dauer behördlich gestattet ist und die 
nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland: 
zurückkehren müssen, der Versicherungs - 
pflicht nicht unterliegen, $ 4 Abs 2; vgl 
Bundesratsbeschl vom 21. Febr 1901, AN 
02 330 — am 1. April 1902 in Kraft ge- 
treten —; 
cc. auf Antrag, daß und inwieweit die 
Bestimmungen des 8 5 Abs I-3 und des 
6 Abs 1 auf Beamte, welche von ande- 
ren öffentlichen Verbänden oder von Kör- 
perschaften angestellt sind, sowie auf Leh- 
rer und Erzieher an nicht öffentlichen 
Schulen oder Anstalten, sofern diesen Per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.